Amtsgericht Bonn Urteil, 28. Juli 2015 - 114 C 151/15

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte. Am 05.09.2014 schlossen die Beklagten mit der Klägerin einen Vertrag über die Betreuung des einjährigen Kindes der Beklagten, M U. Vertragsbeginn war nach § 1.1 des Betreuungsvertrags der 08.09.2014. Zeitgleich begann auch die Betreuung des Kindes. Die Parteien vereinbarten ein monatliches Entgelt für die Betreuung von 735,00 €, welches gemäß § 3.6 des Betreuungsvertrags zu Beginn eines jeden Monats fällig wurde.
3§ 5.2 des Betreuungsvertrags sah folgende Klausel vor:
4„Eingewöhnungs-, Umgewöhnungs- oder andere Schwierigkeiten des betreuten Kindes mit der Betreuungssituation berechtigen nicht zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.“
5§ 6.1 des Vertrags lautete:
6„Der Kinderbetreuungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Januar oder zum 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden.“
7§ 6.3 des Vertrags lautete:
8„Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Für die KiTa liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
9- 10
[…]
- 11
eine Integration des Kindes trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden kann
- 12
[…].“
Die Eingewöhnung des Kindes der Beklagten begann am 08.09.2014. Sie erwies sich durchweg als schwierig, wobei die Klägerin meint, dass die Probleme hausgemacht gewesen seien. Ab der zweiten Woche sollte das Kind im Gruppenraum erstmals einen kurzen Zeitraum ohne einen Elternteil verbringen. Nach ca. 10 Minuten wurde die Mutter zurück in den Gruppenraum gerufen, da das Kind weinte. Dieser Zustand verbesserte sich in den darauffolgenden Tagen kaum. An wenigen Tagen schlief das Kind weinend ein, bevor die Mutter zurück in den Gruppenraum gerufen wurde. In der vierten Woche fing das Kind bereits auf dem Parkplatz der Kindertagesstätte an, sich zu winden, zu treten und zu schreien. Sobald es eine der einheitlich gekleideten Mitarbeiterinnen der Klägerin erblickte, fing es an zu weinen. In der fünften Woche blieb das Kind zwischen einer und zwei Stunden in der Gruppe, wobei er auch zu diesem Zeitpunkt noch oft weinte. Er wirkte bei der Rückkehr teilnahmslos. Er schien keine Beziehung zum Betreuungspersonal aufzubauen.
14Mit Schreiben vom 15.10.2014 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag zum Ende des Monats Oktober 2014. Das Betreuungsentgelt für die Monate November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 zahlten die Beklagten nicht.
15Die Klägerin ist der Ansicht, die Eingewöhnungsphase sei noch nicht abgeschlossen gewesen.
16Die Klägerin beantragt:
17die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.205,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € seit dem 2. November 2014, aus weiteren 735,00 € seit dem 2. Dezember 2014 sowie aus weiteren 735,00 € seit dem 2. Januar 2015 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen:
19die Klage abzuweisen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist unbegründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.205,00 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
23Die Parteien haben zwar einen wirksamen Betreuungsvertrag geschlossen. Die Beklagten haben diesen jedoch wirksam mit Ablauf des Monats Oktober 2014 gekündigt.
24Die Kündigungserklärung liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2014.
25Es kann dahinstehen, ob den Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht zustand, wobei das Gericht insoweit der Auffassung zuneigt, dass § 6.1 des Betreuungsvertrages durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Jedenfalls konnten die Beklagten außerordentlich gemäß § 626 Abs. 1 BGB kündigen. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
26Die Regel des § 626 Abs. 1 BGB ist anwendbar. Bei einem Kinderbetreuungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, bei dem der dienstvertragliche Charakter überwiegt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht auch gemäß § 6.3 des Betreuungsvertrags.
27Ein wichtiger Grund liegt vor. Die Eingewöhnung des Kindes ist gescheitert.
28Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags, nach der Eingewöhnungsschwierigkeiten des betreuten Kindes nicht zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist berechtigen, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
29Bei § 5.2 des Betreuungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Klausel als von der Klägerin gestellt. Sie wurde auch wirksam in den Betreuungsvertrag einbezogen, da die Klausel Bestandteil des Vertrags ist.
30Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor. Dies folgt bereits aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags weicht von der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs. 1 BGB ab, indem sie die Qualifizierung von Eingewöhnungsschwierigkeiten als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ausschließt. Bei einem pauschalen Ausschluss von bestimmten Situationen als wichtigen Grund wird der Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB eingeschränkt. Dies ist nicht zulässig, die Vorschrift stellt zwingendes Recht dar (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 626, Rn. 2). Bei Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, mag es zulässig sein, den Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB auszuweiten, indem etwa bestimmte Gründe als wichtiger Grund qualifiziert werden, die sonst nicht in den Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB fielen. Durch § 5.2 des Betreuungsvertrags wird jedoch der Anwendungsbereich eingeschränkt, da Eingewöhnungsschwierigkeiten nie einen wichtigen Grund darstellen können sollen, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
31Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags ist zudem auch gemäß der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung des Betreuungsvertrags. So soll gemäß § 6.3 des Vertrags ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung für die Klägerin vorliegen, wenn eine Integration des Kindes trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden kann. Hierin liegt eine einseitige Benachteiligung der Beklagten. Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes soll einerseits die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, andererseits aber gemäß § 5.2 des Vertrags die Beklagten zur Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen verpflichten.
32Diese einseitige Benachteiligung widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben. Denn die Folge der Klausel des § 5.2 des Vertrags wäre, dass die Beklagten bei einer gescheiterten Eingewöhnung über keine Möglichkeit verfügen, sich zeitnah von dem Vertrag zu lösen. Die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen – ihre Wirksamkeit unterstellt – würde die Vertragspartner der Klägerin unter Umständen noch für mehrere Monate an den Vertrag binden. Treu und Glauben gebieten es aber insbesondere bei einem Kinderbetreuungsvertrag, dass auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht genommen wird. Das Scheitern einer Eingewöhnung in einer Betreuungseinrichtung kann nie ausgeschlossen werden. Dann muss es aber auch für die Eltern des Kindes die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag zu lösen; und dies unabhängig davon, ob der Klägerin – wie hier – das gleiche Recht eingeräumt wird.
33Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags darstellen. Maßgeblich ist insofern das Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar. Gegenüber dem Wohl des Kindes müssen auch die berechtigen Interessen der Betreuungseinrichtung bezüglich der Organisation der Einrichtung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, je jünger das zu betreuende Kind ist, da gewöhnlich mit steigendem Alter eines Kindes dessen Bedürfnis zur Nähe zu einer Bezugsperson sinkt.
34Die Eingewöhnung des M U in der Kindertagesstätte der Klägerin ist als gescheitert anzusehen. Dabei kann zur Beurteilung, ob die Eingewöhnung eines Kindes als gescheitert anzusehen ist, nicht allein auf die Einschätzung der Eltern oder Kindertagesstätte abgestellt werden. Vielmehr obliegt es der kündigenden Person, Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein Scheitern der Eingewöhnung vorliegt.
35Nach dem unbestrittenen Tatsachenvortrag der Beklagten ist die Eingewöhnung des Sohnes der Beklagten innerhalb der fünf Wochen so gut wie nicht vorangeschritten. Es war zu keinem Zeitpunkt möglich, das Kind auch nur annähernd über einen Zeitraum von täglich mehr als zwei Stunden in der Kindertagesstätte zu lassen. Zudem konnte sich die jeweilige Bezugsperson des Kindes zu keinem Zeitpunkt gänzlich aus den Räumen der Tagesstätte entfernen. Dazu kommt, dass das Kind deutliche Abwehrreaktionen zeigte, sobald es bemerkte, dass wieder ein Besuch der Einrichtung der Klägerin bevorstand. Ein einjähriges Kind verfügt in aller Regel noch über keine Möglichkeiten, die Ablehnung einer Situation anders als durch die gezeigten Abwehrreaktionen auszudrücken. Diese Reaktionen traten in der vierten Woche auf, somit zu einem Zeitpunkt, in dem jedenfalls bei einer erfolgreichen oder aussichtsreichen Eingewöhnung bereits mit einem Fortschritt zu rechnen wäre.
36Soweit die Klägerin behauptet, die Probleme seien hausgemacht und die Eingewöhnungsphase noch nicht abgeschlossen gewesen, greift dies nicht durch. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob die Eingewöhnungsschwierigkeiten in der Person des Kindes liegen, solange das Scheitern nicht absichtlich von den Beklagten herbeigeführt wird, was selbst die Klägerin nicht vorträgt. Weitergehend fehlt es an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag dahingehend, welche Maßnahmen auf Seiten der Klägerin zur Förderung der Eingewöhnung noch hätten ergriffen werden können bzw. inwieweit sich Fortschritte konkret manifestiert hätten.
37Der Wirksamkeit der Kündigung stehen ferner keine berechtigten Interessen der Klägerin entgegen. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte ein Bedürfnis für Planungssicherheit mit sich bringt. Dies kann jedoch höchstens dazu führen, dass die ordentlichen Kündigungsfristen an dieses Bedürfnis angepasst werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Klägerin den Betreuungsplatz des Kindes der Beklagten erst ab Februar 2015 wieder vergeben konnte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn hier geht es um eine außerordentliche Kündigung aufgrund der gescheiterten Eingewöhnung eines Kindes. Die Kindertagesstätte darf sich aufgrund des Gebotes von Treu und Glauben nicht der Möglichkeit verschließen, dass eine Eingewöhnung scheitern kann und daher auch ein berechtigtes Interesse der Eltern des Kindes an der Aufhebung des jeweiligen Vertrags besteht.
38Eine andere Einschätzung könnte sich auch nicht daraus ergeben, dass Eltern zum Teil mehrere Betreuungsverträge mit verschiedenen Betreuungseinrichtungen abschließen, um sodann nur einen dieser Verträge wahrzunehmen. Eine solche Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall nicht, da in einem Fall von Missbrauch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen dürften.
39Das Festhalten an der ordentlichen Kündigungsfrist des § 6.1 des Betreuungsvertrags wäre für die Beklagten auch unzumutbar gewesen. So konnten sie aufgrund der gescheiterten Eingewöhnung ihres Kindes die angebotene Gegenleistung der Klägerin aus dem Betreuungsvertrag nicht mehr annehmen. Die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.01.2015 hätte somit zu einem unverhältnismäßigen Ungleichgewicht der Leistungsbeziehungen aus dem Betreuungsvertrag geführt.
40Die Beklagten haben die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten. Sie haben die Kündigung am 15.10.2014 erklärt. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB begann die Frist mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Tatsachen, die für die Einschätzung, dass die Eingewöhnung gescheitert war, maßgeblich waren. Die starken Abwehrreaktionen des M U traten massiv erstmals in der vierten Woche der Eingewöhnung, also ab dem 29.09.2014 auf. Zugunsten der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass eine solche Reaktion nur vorübergehend sein kann, weswegen eine sofortige Kündigung nicht in Betracht kommt. Erst der Zeitpunkt, zu dem die Prognose getroffen werden kann, dass die Abwehrreaktionen nicht nachlassen, ist somit als Beginn der Frist anzusehen. Dies war frühestens zu Beginn der fünften Woche, also ab dem 06.10.2014.
41Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2015 gab keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten; er gab auch keine Veranlassung der Klägerseite im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag rechtliches Gehör zu gewähren, da das diesbezügliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht entscheidungsunerheblich war.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Der Streitwert wird auf 2.205,00 € festgesetzt.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
471. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
482. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
52Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.