Amtsgericht Bocholt Urteil, 02. Okt. 2015 - 3 Ds-30 Js 265/14-83/15

Gericht
Tenor
Der Angeklagte U wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte U trägt die Kosten des Verfahrens, soweit diese auf seiner Verurteilung beruhen sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 222, 229, 230, 52 StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3I.
4Der Angeklagte U wurde am XXXX in J geboren. Er ist deutscher Staatsbürger, verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.
5Der Angeklagte U wuchs zusammen mit fünf Schwestern in J auf. Er besuchte das Gymnasium und verließ dieses nach der zehnten Klasse. Nach Absolvierung eines Auslandspraktikums besuchte er die Landwirtschaftsschule und übernahm schließlich einen landwirtschaftlichen Betrieb.
6Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 30.01.2015 ist der Angeklagte U bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
7II.
8Der Angeklagte U erwarb im Jahre 2008 einen Teleskoplader der Marke „D“. Hierbei handelt es sich um ein Fahrzeug, welches in seiner Grundfunktion einem Radlader entspricht. Neben dem Anheben von Ladegeräten ist auch ein hydraulisches Ausschieben des Teleskops mit dem daran befestigten Lastaufnahmemittel, wie etwa eine Palettengabel oder eine Schaufel, zur Erzielung größerer Höhen beziehungsweise zum Überbrücken größerer Abstände möglich. Durch den Hersteller ist vorgegeben, welche Traglasten in Abhängigkeit von Hubwinkel und Ausschubweg maximal zu bewältigen sind. Diese Traglasten sind in entscheidender Form davon abhängig, in welchem Winkel zum einen das Teleskop hochgestellt wird und zum anderen wie weit das Innenteleskop ausgefahren wird. Hierzu wurde durch den Hersteller ein Traglastdiagramm erstellt, welchem die entsprechenden zulässigen Traglasten bei der entsprechenden Positionierung des Teleskops zugewiesen sind. Dieses Diagramm ist in der Fahrgastzelle auf der rechten Außenscheibe aufgeklebt.
9Da die tatsächlich vorhandene Traglast durch den Fahrer nur eingeschränkt abschätzbar ist, existiert eine entsprechende Überlastwarneinrichtung. Anhand dieser lässt sich grundsätzlich erkennen, in welchem Lastzustand sich das Fahrzeug zum jeweiligen Zeitpunkt befindet. Die Warneinrichtung zeigt bei hoher Last zunehmend bis zu drei grüne LED, die dem Fahrer signalisieren, dass er sich in einem gefahrenlosen Lastbereich befindet. Wird die Last weiter erhöht, zum Beispiel durch Ausschieben des Teleskops, so erfolgt das Blinken der ersten gelben LED. Dieses zeigt dem Fahrer an, dass er die Last, beziehungsweise den Zustand des Fahrzeuges soweit reduzieren beziehungsweise mindern muss, dass er wieder im grünen Bereich arbeitet. Dieses wird neben der gelb blinkenden LED mit einem Warnton unterlegt. Sollte die Last während des Betriebes noch weiter erhöht werden, so leuchtet die letzte, eine rote LED auf, wobei dann zeitgleich alle LED blinken. Diese Warnung wird zusätzlich unterstützt durch den Warnton. Dies zeigt dem Fahrer an, dass er sich in einem Arbeitsbereich befindet, in dem die Standsicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet ist. In dieser Konstellation ist ein unmittelbarer Abbruch der Arbeitsvorgänge erforderlich oder eine sofortige Minderung der Last durchzuführen.
10Bei Teleskopladern jüngeren Jahrgangs ist außerdem eine Überlasteinrichtung verbaut, die bewirkt, dass bei Überlast das Arbeitsgerät nicht weiter betätigt werden kann. Bei dem von dem Angeklagten U erworbenen Modell war eine solche Einrichtung jedoch noch nicht verbaut.
11Der Angeklagte U hatte das Fahrzeug als Ersatz für seinen damals 30 Jahre alten Radlader erworben. Er benutzte es selbst, verlieh es aber auch häufig, überwiegend gegen Entgelt an den Zeugen I oder auch an die Stadt J, hierbei dann ohne hierfür eine Miete zu verlangen, etwa zum Aufstellen des Maibaumes. Ferner wurde das Fahrzeug regelmäßig an die Firma U1 verliehen, und zwar gegen Verrechnung.
12Kurz nach dem Erwerb des Fahrzeuges kam es zu einem Software-Schaden. Es wurde ein Fehlercode angezeigt. Der Angeklagte U stellte den Teleskoplader bei der Firma U2 vor, die örtlich für Fahrzeuge der Firma D1 als Ansprechpartner zuständig ist. Nach einer Unterredung mit dem Werkstattmeister wurde von einer Reparatur insoweit schließlich abgesehen.
13Der Angeklagte U stellte das Fahrzeug regelmäßig bei der Firma U2 zur Inspektion vor und ließ auch alle zwei Jahre die TÜV-Untersuchung vornehmen. Eine Inspektion nach den UVV-Vorschriften erfolgte allerdings nicht.
14Es lag noch ein weiterer Fehler vor. Die Überlastanzeige funktionierte nicht. Jedenfalls war die Funktion der Überlastanzeige nicht zuverlässig. Schlussendlich war das Warnsystem gar nicht funktionstüchtig, wobei unklar geblieben ist, seit wann dies der Fall ist.
15Der Zeuge I ist Mitglied des Kegelclubs „C“ aus J. Dieser Kegelclub wurde von einem anderen Kegelclub über „WhatsApp“ für die sogenannte Cold Water Challenge nominiert. Bei der Cold Water Challenge handelt es sich um eine Art Wettbewerb, bei welchem die Teilnehmer über soziale Netzwerke zur Teilnahme herausgefordert werden, sich binnen einer relativ kurzen Frist mit kaltem Wasser zu übergießen und hiervon selbst ein Video hochzuladen, zum Beispiel über „Instagram“ oder „Facebook“. Danach nominieren die Teilnehmer wiederum andere weitere Teilnehmer. Zumindest ursprünglich steckte hinter dieser Challenge die Idee, auf die Nervenkrankheit Amytrophe Lateralsklerose (ALS) aufmerksam zu machen und Spendengelder für deren Erforschung und Bekämpfung zu sammeln. Im vorliegenden Fall musste der Kegelclub „C“ dem nominierenden Kegelclub ein Essen spendieren, falls die Aufgabe nicht erfüllt werde. Insgesamt hatte der Kegelclub „C“ zwei Tage Zeit, um etwas zu organisieren. Es entwickelte sich dann über eine „WhatsApp-Gruppe“ die Idee, dass sich der Kegelclub als Gruppe auf einem freien Feld an eine Bierzeltgarnitur setzt und sich mit Wasser übergießen lässt. Diese Idee wurde von den Kegelclubmitgliedern gemeinsam entwickelt. Der Zeuge I schlug dabei vor, dafür den Teleskoplader des Angeklagten U zu verwenden. Über mögliche Gefahren oder Risiken wurde innerhalb der Gruppe hierbei nicht diskutiert. Es wurde lediglich besprochen, dass das Wasser langsam ausgekippt werden sollte.
16Schließlich fragte der Zeuge I den Zeugen U3 U, bei dem es sich um den Sohn des Angeklagten U handelt, ob der Lader für den 29.07.2014 zur Verfügung stehe, weil man für die Cold Water Challenge nominiert worden sei. Was konkret geschehen sollte, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Der Zeuge U3 U erklärte, der Lader sei grundsätzlich zu haben. Da der Zeuge I am Abend des 29.07.2014 in den Urlaub fuhr, stand er weder als Fahrer noch als Teilnehmer zur Verfügung. Als Fahrzeugführer standen mehrere andere Personen zur Debatte. Schließlich sollte der weitere Angeklagte C1 den Lader abholen und auch fahren, weil dieser mit einem solchen Gerät grundsätzlich vertraut war. Andere Mitglieder wären hierfür ebenfalls in Frage gekommen.
17Der Angeklagte C1 fuhr in Begleitung des Zeugen C2 zum Hof des Angeklagten U. Dort unterhielten sich der Angeklagte C1, der Zeuge U3 U und der Angeklagte U über die Challenge, wobei unklar geblieben ist, welchen konkreten Inhalt diese Unterhaltung hatte. Jedenfalls war den Beteiligten klar, dass mit Hilfe des Laders Wasser über Personen geschüttet werden sollte. Als festgestellt wurde, dass die Schaufel sehr dreckig war, schlug der Zeuge U3 U vor, eine andere Schaufel zu montieren, die außerdem etwas größer sei. Daraufhin kam es dann auch tatsächlich zu einem Austausch der Schaufeln. Die neumontierte Schaufel hatte ein Eigengewicht von ca. 800 kg. Sie war ebenfalls verdreckt. Der Angeklagte C1 beließ es jedoch dabei und entschied, die Schaufel später selbst zu reinigen, da der Angeklagte U den Lader der Gruppe schließlich kostenfrei zur Verfügung stellte. Auf die unzuverlässige Überlastanzeige wurde der Angeklagte C1 von dem Angeklagten U dabei nicht hingewiesen. Er fuhr dann das Fahrzeug zum Hof seines Bruders, dem Zeugen L C1, welcher sich am I1 in J befindet. Dort reinigte er die Schaufel. Der Zeuge L C1 hatte Behältnisse mit Wasser vorbereitet, um das Wasser etwas zu erwärmen. Schließlich wurde die Schaufel mit dem Wasser beladen. Hierbei handelte es sich um ca. 1800 Liter.
18Gegen 19:00 Uhr hatte sich der Kegelclub, vertreten durch insgesamt elf Mitglieder, wie geplant, auf dem Acker des Zeugen L C1 an eine Bierzeltgarnitur gesetzt. Ferner war ein Kameramann bestellt worden. Der Angeklagte C1 fuhr mit dem Teleskoplader mit der mit Wasser gefüllten Schaufel langsam auf die Gruppe zu und fuhr, nachdem er vor der Gruppe zum Stehen gekommen war, die gefüllte Schaufel langsam aus. Aufgrund des hierdurch veränderten Schwerpunktes des Fahrzeuges kippte der Teleskoplader nach vorne um und die Schaufel stürzte auf einen Teil der sitzenden Personen, darunter auf den N, der hierdurch ein Polytrauma erlitt und noch an der Unfallstelle verstarb.
19Desweiteren verletzten sich einige Personen aus der Gruppe, zum Teil schwer.
20Der Zeuge L C1 erlitt eine Schultereckgelenksprengung und Prellungen. Er war drei bis vier Wochen krank geschrieben und es steht noch eine Operation der Schulter an.
21Der Zeuge C3 erlitt einen Beinbruch, Schnittwunden, Prellungen und hatte eine ausgekugelte Schulter. Ferner war die Schulter angebrochen. Auch bei ihm steht noch eine Operation an.
22Der Zeuge C4 erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen und Stauchungen. Er befand sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus und hat noch heute Probleme im Nacken- und Schulterbereich.
23Der Zeuge L1 erlitt Muskelverletzungen in den Beinen. Er war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.
24In der Folge wurde festgestellt, dass der Stecker der Warneinrichtung, welcher sich in einer Abkastung befindet, bereits seit längerer Zeit vor dem Unfallereignis gezogen war, und dass das Warnsystem insgesamt nicht mehr funktionierte.
25III.
26Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten C1 und U, sowie auf der Gutachtenerstattung des Sachverständigen I2 und den Aussagen der Zeugen I, M, U3 U, L C1, U2, C3 und C4, deren Inhalt sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 25.09. und 02.10.2015 ergibt.
27Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte U wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 222, 229 StGB strafbar gemacht, indem er den Teleskoplader für die Cold Water Challenge zur Verfügung stellte, obwohl er wusste, dass die Überlastanzeige zumindest nicht einwandfrei funktioniert und er den Angeklagten C1 hierauf nicht hinwies.
28Es handelt sich bei dem Teleskoplader um eine abstrakte Gefahrenquelle und der Angeklagte U hat gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dieser Verstoß aus den Unfallverhütungsvorschriften oder aus allgemeinen Grundsätzen herleiten lässt. Maßgeblich ist bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage die Sichtweise eines besonnenen und gewissenhaften Beobachters, an welchen der Anspruch gestellt werden muss, dass dieser dafür Sorge trägt, dass diese Gefahrenquelle einwandfrei funktioniert, wenn er sie verleiht oder vermietet.
29Zwar ist der Angeklagte U nicht der unmittelbar Handelnde gewesen, sondern lediglich derjenige, der den Teleskoplader überlassen hat. Jedoch kann auch derjenige Täter des § 222 StGB sein, der gefährliche Gegenstände überlässt (vergleiche Fischer, StGB, 57. Auflage, § 222, Randnummer 32). Der Angeklagte U hätte den Angeklagten C1 mindestens darauf hinweisen müssen, dass etwas mit der Überlastanzeige nicht stimmt, insbesondere, da ihm bewusst war, wofür der Teleskoplader zumindest sinngemäß benötigt wurde, wobei das Gericht zugunsten des Angeklagten U davon ausgeht, dass ihm die konkrete Ausführung der Cold Water Challenge nicht bewusst war und dass ihm ebenfalls nicht positiv bekannt war, dass der Stecker gezogen war.
30Soweit die Frage aufgeworfen wurde, ob die fehlerhafte Warneinrichtung für das Unfallereignis kausal war, weil der Teleskoplader auf unebenem Gelände geführt wurde, besteht kein Grund, um zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung zu kommen, weil durch den Sachverständigen aufgeklärt werden konnte, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand. Auch konnte vom Gutachter ausgeschlossen werden, dass der Defekt erst durch den Unfall entstanden ist.
31IV.
32Bei der Strafzumessung ist das Gericht von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen.
33Zugunsten des Angeklagten U war zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner kann nicht verkannt werden, dass dieser sehr kurzfristig über den Verleihvorgang in Kenntnis gesetzt wurde. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er es an dem Abend des Verleihens selbst eilig hatte und aus reiner Gefälligkeit gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte U auch über kein Problembewusstsein verfügt hatte. Die abstrakte Gefährlichkeit eines Teleskopladers war offenbar damals auch dem Hersteller noch nicht so genau bewusst. Anders ist es nicht erklärbar, dass dieser erst später dazu übergegangen ist, eine entsprechende Sperreinrichtung einzubauen, wenn es zu einer Überlast kommt. In dubio pro reo ist außerdem davon auszugehen, dass der Angeklagte U damals bei dem Gespräch mit dem Mitarbeiter bei der Firma U2 einem Missverständnis unterlegen war, als ihm gesagt wurde, er brauche den Fehler nicht beheben zu lassen und er dies nicht auf den Fehlercode bezog, sondern auf die nicht richtig funktionierende Überlastwarneinrichtung.
34Zu Lasten des Angeklagten U muss jedoch auch Berücksichtigung finden, dass bei dem Unfallereignis nicht nur ein Mensch gestorben ist, sondern auch noch viele weitere Personen verletzt worden sind, wobei sich die Verletzungen auch durchaus als langfristig herausgestellt haben.
35Insgesamt ist zur Überzeugung des Gerichts die Verhängung einer Geldstrafe jedoch trotz dieser insgesamt verheerenden Folgen ausreichend, weil zugunsten des Angeklagten U schließlich noch berücksichtigt werden muss, dass er nicht der einzige war, der ein entsprechendes Problembewusstsein vermissen ließ. Keiner der Kegelclub-Mitglieder hatte sich im Vorfeld bei den Planungen ernsthaft Gedanken über Unfallgefahren oder –risiken gemacht. Sie haben sich freiwillig der Gefahr ausgesetzt, selbstverständlich ohne jemals mit derartigen Folgen zu rechnen.
36Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte U sich geständig eingelassen hat und zum Beispiel es offen eingeräumt hat, den Angeklagten C1 nicht auf die unzuverlässige Überlastungsanzeige hingewiesen zu haben und dass ihm klar war, dass es zu einer Überlast kommen kann, wenn auch nur grundsätzlich. Auch hat er schließlich eingeräumt, dass ihm bewusst war, wofür der Teleskoplader benötigt wurde, nämlich für die Cold Water Challenge, wenngleich er Details hierüber nicht kannte. Nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von
3780 Tagessätzen zu je 60,00 Euro
38für tat- und schuldangemessen.
39V.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.
41Unterschrift

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Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.