Amtsgericht Böblingen Urteil, 27. Juli 2004 - 11 C 1450/04

published on 27/07/2004 00:00
Amtsgericht Böblingen Urteil, 27. Juli 2004 - 11 C 1450/04
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Tenor

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung der Haushaltsführung und damit zusammenhängende Unkostenpauschale. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversichererin der Frau H Y Zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw und dem Pkw der Klägerin kam es zu einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Stau. Die Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug ist unstreitig.
Die Klägerin behauptet,
sie habe durch den Unfall eine nicht unwesentliche Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten. Demzufolge habe sie eine Woche lang krankgeschrieben werden müssen und sei in ihrer Haushaltsführung täglich 2 Stunden beeinträchtigt gewesen. Aufgrund ihrer Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 EUR angemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2004 sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund des minimalen Anstoßes sei ausgeschlossen, dass die Klägerin eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten habe. So habe der Reparaturaufwand am Pkw gerade einmal 963,36 EUR betragen. Die biomechanische Belastung sei nicht annähernd ausreichend gewesen, um irgend welche Verletzungen hervorzurufen.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Protokollniederschrift des Amtsgerichts vom 20.07.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden noch Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte zu. Beide klägerseits geltend gemachten Ansprüche würden voraussetzen, dass die Klägerin eine nicht nur geringfügige Verletzung erlitten hat.
13 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 ist jedoch das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass wenn überhaupt die Klägerin nur geringfügig verletzt wurde. Zwar attestierte der behandelnde Arzt der Klägerin Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule doch beruhten die Feststellungen des Arztes allein auf den Angaben der Klägerin. So wurden weder Röntgenaufnahmen noch Kernspintomographie noch Computertomographie oder weitere Befunde erwogen. Die Diagnose des behandelnden Arztes beruht allein auf den Angaben der Klägerin ausweislich des vorgelegten Berichts gegenüber der Beklagten vom 19.02.2004. Demgegenüber hat jedoch der Sachverständige Dipl. Ing. R in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass sich aus dem Schadensumfang an beiden Fahrzeugen unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen ableiten lässt, dass durch das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 7 km/h erfahren hat. Diese Geschwindigkeitsänderung in Form einer Geschwindigkeitszunahme trat während der Kollisionsphase auf deren Dauer mit 0,12 Sekunden auf. Der Sachverständige stellte somit fest, dass während der Kollisionsphase im Fahrzeug der Klägerin Beschleunigungswerte zwischen 14 und 20 Meter pro Sekunde im Quadrat bzw. 1,4 bis 2 g wirksam geworden sind. Auf mündliche Nachfrage durch das Gericht verglich der Sachverständige die Beschleunigung, die auf die Klägerin eingewirkt hat mit einem Sprung aus ca. 50 bis 70 Zentimeter Höhe. Sonach hält es das Amtsgericht für ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall verletzt wurde. So gilt allgemein erst bei einem Beschleunigungswert von knapp 11 km/h dass Halswirbelverletzungen erwartbar sind. Bezogen auf den klassischen Heckaufprall wie im vorliegenden Fall wird allgemein von einem Harmlosigkeitsbereich unter einem Beschleunigungswert von 3 g ausgegangen (OLG Karlsruhe vom 14.05.1998/19 U 81/97).
14 
Mithin kann die Klägerin allenfalls geringfügig bei dem Auffahrunfall verletzt worden sein, so dass ihr Wohlbefinden allenfalls nur kurzfristig unerheblich beeinträchtigt war. In diesen Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze des § 253 BGB nicht überschritten ist, entfällt ein Anspruch auf Schmerzensgeld (BGH NJW 92, 1043; 93, 2173).
15 
Das Amtsgericht hat daher die Klage abgewiesen.
16 
Die Nebenentscheidungen zu diesem Urteil folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden noch Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte zu. Beide klägerseits geltend gemachten Ansprüche würden voraussetzen, dass die Klägerin eine nicht nur geringfügige Verletzung erlitten hat.
13 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 ist jedoch das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass wenn überhaupt die Klägerin nur geringfügig verletzt wurde. Zwar attestierte der behandelnde Arzt der Klägerin Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule doch beruhten die Feststellungen des Arztes allein auf den Angaben der Klägerin. So wurden weder Röntgenaufnahmen noch Kernspintomographie noch Computertomographie oder weitere Befunde erwogen. Die Diagnose des behandelnden Arztes beruht allein auf den Angaben der Klägerin ausweislich des vorgelegten Berichts gegenüber der Beklagten vom 19.02.2004. Demgegenüber hat jedoch der Sachverständige Dipl. Ing. R in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass sich aus dem Schadensumfang an beiden Fahrzeugen unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen ableiten lässt, dass durch das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 7 km/h erfahren hat. Diese Geschwindigkeitsänderung in Form einer Geschwindigkeitszunahme trat während der Kollisionsphase auf deren Dauer mit 0,12 Sekunden auf. Der Sachverständige stellte somit fest, dass während der Kollisionsphase im Fahrzeug der Klägerin Beschleunigungswerte zwischen 14 und 20 Meter pro Sekunde im Quadrat bzw. 1,4 bis 2 g wirksam geworden sind. Auf mündliche Nachfrage durch das Gericht verglich der Sachverständige die Beschleunigung, die auf die Klägerin eingewirkt hat mit einem Sprung aus ca. 50 bis 70 Zentimeter Höhe. Sonach hält es das Amtsgericht für ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall verletzt wurde. So gilt allgemein erst bei einem Beschleunigungswert von knapp 11 km/h dass Halswirbelverletzungen erwartbar sind. Bezogen auf den klassischen Heckaufprall wie im vorliegenden Fall wird allgemein von einem Harmlosigkeitsbereich unter einem Beschleunigungswert von 3 g ausgegangen (OLG Karlsruhe vom 14.05.1998/19 U 81/97).
14 
Mithin kann die Klägerin allenfalls geringfügig bei dem Auffahrunfall verletzt worden sein, so dass ihr Wohlbefinden allenfalls nur kurzfristig unerheblich beeinträchtigt war. In diesen Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze des § 253 BGB nicht überschritten ist, entfällt ein Anspruch auf Schmerzensgeld (BGH NJW 92, 1043; 93, 2173).
15 
Das Amtsgericht hat daher die Klage abgewiesen.
16 
Die Nebenentscheidungen zu diesem Urteil folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Annotations

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.