Amtsgericht Bielefeld Urteil, 30. Dez. 2015 - 408 C 137/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis Mietforderungen, Nebenkostennachzahlungen sowie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.
3Zwischen den Parteien kam der schriftliche Mietvertrag vom 31.03.2008 zu Stande. Mit diesem vermieteten die Kläger dem Beklagten die Wohnung Nr. 0 im Dachgeschoss des Hauses X.
4Beim Vertragsschluss trat die Firma H. AG & Co. KG als Vertreterin der Kläger auf. Vereinbart wurde eine Kaltmiete in Höhe von 260,- EUR. Ferner waren Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Nebenkosten monatlich zu zahlen; hierüber sollte jährlich abgerechnet werden.
5Die Kläger hatten zuvor am 24.08.1997 einen Verwaltervertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung mit der Firma W. als Verwalterin abgeschlossen. Nach § 3 des Verwaltervertrages sollte die Verwalterin berechtigt und bevollmächtigt sein, namens der Kläger unter anderem Miet- und Pachtverträge abzuschließen, Mietinkasso wahrzunehmen sowie Prozessvollmacht zu erteilen für Zahlungs- und Räumungsklagen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltervertrages vom 24.08.1997 wird auf Blatt 31 d. A. verwiesen.
7Die Firma W. änderte mit dem Gesellschafterbeschluss vom 03.03.2005 ihre Firma um in H. GmbH & Co. KG.
8Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete zum 30.11.2013. Am 29.11.2013 erfolgte die Übergabe der Wohnung mit allen Schlüsseln.
9Nach Beendigung des Mietverhältnisses machten die Kläger einen restlichen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 151,48 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011, den Nachzahlungsbetrag von 719,91 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012, Grundmiete in Höhe von 260,00 EUR für den Monat Oktober 2013, 28,00 für eine Sperrmüllentsorgung, 43,20 EUR für die Reparatur des Backofens sowie 124,91 EUR für die Reparatur des Waschtisches der streitgegenständlichen Wohnung geltend.
10Die von dem Beklagten geleistete Kaution inklusive Zinsen in Höhe von 575,24 EUR wurde dabei zunächst mit den Kosten der Sperrmüllentsorgung und den Reparaturkosten sowie den Nachzahlungsbeträgen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 verrechnet. Zur Zahlung des Restbetrages wurde sodann unter Fristsetzung bis zum 29.08.2014 aufgefordert.
11Unter dem 21.10.2014 erfolgte die Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2013, die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 490,96 EUR abschließt. Der Beklagte leistete hierauf einen Betrag in Höhe von 213,61 EUR. Den Restbetrag in Höhe von 277,35 EUR forderten die Kläger unter Fristsetzung bis zum 12.12.2014 an.
12Zahlungen des Beklagten auf die Restbeträge erfolgten nicht.
13Unter Berufung auf die am 28.09.2015 schriftlich von der E. mit Sitz in Bielefeld namens der Kläger erteilten Prozessvollmacht wurde mit der Klageschrift vom 20.07.2015 die streitgegenständliche Klage erhoben.
14Die Kläger behaupten, dass die ursprüngliche W. zur H. geworden sei und später die H. in die E. übergegangenen sei. Die Kläger sind daher der Auffassung, dass die E. aus dem Verwaltervertrag vom 24.08.1997 berechtigt sei, namens der Kläger eine Prozessvollmacht zu erteilen.
15Zur Sache behaupten die Kläger, dass der Waschtisch und auch der Backofen in der Wohnung defekt von dem Beklagten hinterlassen worden seien. Es seien Reparaturkosten in Höhe von 125,91 EUR bzw. in Höhe von 43,20 EUR angefallen. Die Entsorgung von Sperrmüll, welchen der Beklagten hinterlassen habe, habe 28,00 EUR kostet.
16Die Kläger beantragen,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.030,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 753,46 EUR seit dem 30.08.2014 und weiteren 277,35 EUR seit dem 13.12.2014 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte rügt zunächst die fehlende wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht durch die Kläger zur Klageerhebung.
21Der Beklagte behauptet ferner, dass er lediglich einen Plastiksack mit Müll zurückgelassen habe, insoweit sei ihm von dem Hausmeister L. mitgeteilt worden, dass der Sack zurückgelassen werden könne, er würde sich darum kümmern und die Entsorgung vornehmen.
22Außerdem beruft sich der Beklagte auf Verjährung gem. § 548 BGB hinsichtlich der Kosten auf Erstattung von Reparatur- und Sperrmüllbeseitigungskosten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist bereits unzulässig. Sie war daher unter gleichzeitiger Zurückweisung des als Klägervertreter aufgetretenen Rechtsanwaltes T. abzuweisen.
26I.
27Denn liegt ein nicht behebbarer Vollmachtsmangel gem. § 88 ZPO vor, der bereits die Klageerhebung erfasst, so ist die Klage als unzulässig durch ein Prozessurteil abzuweisen. Dabei ergeht kein Versäumnisurteil, auch wenn die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei oder ihr Gegner nicht erschienen ist (Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 88 Rn. 11 m. w. N.). Der nicht legitimierte Vertreter ist zurückzuweisen; die Zurückweisung kann durch gesonderten Beschluss oder aber, wie vorliegend, in den Gründen des Endurteils erfolgen (Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 88 Rn. 10).
28Von einem nicht behebbaren Vollmachtsmangel ist hier auszugehen. Dieser lag auch bereits bei Klageerhebung vor.
291.
30Ein Mangel der Vollmacht im Sinne des § 88 kann sowohl in formaler wie auch in materieller Hinsicht vorliegen. Ein materieller Mangel liegt vor, wenn die Bevollmächtigung Rechtsmängel aufweist, so dass der Prozessvertreter keine (wirksame) Vertretungsmacht für den Vollmachtgeber hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber bei Vollmachtserteilung durch eine Person vertreten wurde, die ihrerseits keine ausreichende Vertretungsmacht hat (Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn. 2).
31Dies ist vorliegend der Fall.
32Eine von den Klägern unmittelbar dem Klägervertreter erteilte Prozessvollmacht liegt nicht vor.
33Der Klägervertreter beruft sich daher auf die von der Firma E. erteilte Prozessvollmacht vom 28.09.2015. Die Firma E. beruft sich ihrerseits auf den Verwaltungsvertrag vom 24.08.1997 hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung zwischen den Klägern und der Firma W. als Verwalterin.
34Der Nachweis jedoch, dass die Firma E. Rechtsnachfolgerin der W. ist, wurde trotz gerichtlichen Hinweises mit den vorgelegten Unterlagen nicht erbracht; jedenfalls kann dies den Unterlagen nicht entnommen werden.
35Die Firma W. änderte mit dem Gesellschafterbeschluss vom 03.03.2005 ihre Firma um in H. GmbH & Co. KG. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
36Mit der Firma E. verschmolzen wurde jedoch die Hx GmbH. Weder die Firma noch die Rechtsform stimmen überein.
37Aus der vorgelegten notariellen Bescheinigung vom 05.09.2011 ergibt sich also gerade nicht, dass die E. Rechtsnachfolgerin der H. GmbH & Co. KG ist, sondern sie ist Rechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft, der Hx GmbH.
38Angesichts dessen, dass es mehrere Gesellschaften mit der Bezeichnung W. oder H. in verschiedenen Rechtsformen (GmbH, KG, AG) gibt bzw. gab, wäre der Nachweis einer Rechtsnachfolge hier unter präzise Bezeichnung der vollständigen Firma und der genauen Rechtsform zu führen gewesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
392.
40Der Mangel ist nach Auffassung des Gerichtes auch nicht behebbar.
41Trotz anfänglicher Rüge, dass keine wirksame Prozessvollmacht vorliege, wurde nämlich weder angekündigt noch sonst ausdrücklich oder konkludent in Aussicht gestellt, dass eine unmittelbar von den Klägern erteilte Prozessvollmacht oder weiteren Unterlagen, die die Rechtsnachfolge der E. nachweisen, beigebracht werden können.
42Dabei gab es bereits unter dem Az. 400 C 29/15 einen Vorprozess, indem die Vorlage einer unmittelbaren Prozessvollmacht durch die Kläger zur Bedingung einer Klageänderung gemacht wurde, die Vorlage blieb gleichwohl aus.
43Zuletzt wurde der Auszug aus dem Handelsregister der E., der den Zeitraum vom 12.05.2005 bis zum 27.03.2015 erfasst, vorgelegt. Aber auch hieraus ergibt sich gerade keine Verschmelzung der E. mit der W. bzw. der H. GmbH & Co. KG.
44II.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Die Kosten des Rechtstreites sind dabei den Klägern aufzuerlegen. Eine Abweichung vom Wortlaut des § 91 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt.
47Zwar wird in diesem Zusammenhang vertreten, dass die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 88 Rn. 14). Einigkeit besteht hierbei jedoch darin, dass einem nicht am Prozess beteiligten Dritten die Kosten nicht auferlegt werden können. Veranlasser der vorliegenden Klage ist jedoch die DIM Deutsche Immobilien Management GmbH, die nicht am Verfahren beteiligt ist.
48III.
49Der Streitwert wird auf 1.030,61 EUR festgesetzt.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
521. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
532. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
58B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
59Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Bielefeld, 30.12.2015
62Amtsgericht
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(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.