Amtsgericht Baden-Baden Beschluss, 07. Dez. 2005 - 4 Cs 311 Js 9832/04

bei uns veröffentlicht am07.12.2005

Tenor

Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts in Baden-Baden vom 07.07.2005 sind von der Staatskasse an Kosten EUR 898,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 25.08.2005 an den Beschuldigten ... zu erstatten.

Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 122,32.

Gründe

 
Vorliegend waren auf Antrag die Gebühren und Auslagen des Verteidigers gemäß § 464 b StPO gegen die Staatskasse festzusetzen. Hierbei wurde die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung am 12.05.05 nur auf 180,00 Euro festgesetzt. Da in diesem nur 25-minütigen Termin keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, erschien nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 14 RVG eine Terminsgebühr i. H. v. 180 Euro als ausreichend und angemessen. Demgegenüber erschien für die 35-minütige Verhandlung am 07.07.05 mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung die Mittelgebühr i. H. v. 230,00 Euro unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als gerechtfertigt. Im übrigen erfolgte antragsgemäße Festsetzung. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Verzinsung erfolgte ab Antragseingang bei Gericht.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Baden-Baden Beschluss, 07. Dez. 2005 - 4 Cs 311 Js 9832/04 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.