Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 18. Mai 2005 - 16 C 89/04

published on 18/05/2005 00:00
Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 18. Mai 2005 - 16 C 89/04
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Malaga in der Zeit vom 13.07.2003 bis 28.07.2003 zu einem Reisepreis von 815,00 EUR pro Person, insgesamt somit 3.260,00 EUR.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche wegen Mängeln der Reiseleistung.
Der Kläger trägt vor,
in den beiden dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Hotelzimmern habe es eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken gegeben.
Nach entsprechender Beanstandung beim Hotel und der örtlichen Reiseleitung der Beklagten habe es Versuche gegeben, die Insekten mit Sprays zur Ungezieferbekämpfung zu beseitigen, dies jedoch erfolglos. Es seien weiterhin eine erhebliche Anzahl von
Ameisen und Kakerlaken aufgetreten, täglich seien 8 bis 10 Kakerlaken in den Hotelzimmern aufgetaucht. Der Kläger macht insoweit eine Minderung des Gesamtreisepreises von 25 % geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 815,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte trägt vor,
12 
der vom Kläger in seiner Klage vorgetragene Insektenbefall werde bestritten. Allenfalls seien Insekten nur vereinzelt aufgetreten, dies sei als Unannehmlichkeit in südlichen Ländern hinzunehmen. Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Ansprüche der Ehefrau und der mitreisenden Kinder, da die Ehefrau mit der Beklagten einen eigenen Reisevertrag geschlossen habe, sie habe die entsprechenden Unterlagen selbst unterschrieben, im Übrigen auch für die beiden Kinder.
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Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... .
15 
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
17 
Zunächst einmal fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Ansprüche seiner Ehefrau.
18 
Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind.
19 
Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen selbst unterschrieben, ist somit selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Damit stehen auch nur ihr bezüglich ihres eigenen Reisevertrags Ansprüche aus der Reise zu. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers.
20 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insoweit ein Abtretungsverbot, dass das Gericht als wirksam erachtet. Nachdem sich auf den Buchungsunterlagen ein deutlicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet und sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der letzten Seite der Reiseunterlagen befinden, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.
21 
Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aber auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie durch Insekten - Ameisen und Kakerlaken - in einem Maße belästigt wurden, dass ihre Reise beeinträchtigt war, so dass der Kläger für sich und die beiden Kinder zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist.
22 
Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger den Reisepreis um 15 % mindern kann.
23 
Ausgehend von einem Reisepreis von 2.445,00 EUR (3 x 815,00 EUR) entsprechen 15 % 366,75 EUR. Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen.
24 
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
17 
Zunächst einmal fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Ansprüche seiner Ehefrau.
18 
Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind.
19 
Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen selbst unterschrieben, ist somit selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Damit stehen auch nur ihr bezüglich ihres eigenen Reisevertrags Ansprüche aus der Reise zu. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers.
20 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insoweit ein Abtretungsverbot, dass das Gericht als wirksam erachtet. Nachdem sich auf den Buchungsunterlagen ein deutlicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet und sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der letzten Seite der Reiseunterlagen befinden, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.
21 
Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aber auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie durch Insekten - Ameisen und Kakerlaken - in einem Maße belästigt wurden, dass ihre Reise beeinträchtigt war, so dass der Kläger für sich und die beiden Kinder zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist.
22 
Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger den Reisepreis um 15 % mindern kann.
23 
Ausgehend von einem Reisepreis von 2.445,00 EUR (3 x 815,00 EUR) entsprechen 15 % 366,75 EUR. Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen.
24 
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.