Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 20. Mai 2005 - 16 C 106/04

bei uns veröffentlicht am20.05.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
Das Gericht geht aufgrund der von den Klägern vorgelegten Lichtbildern und der Einvernahme der Zeugen ... davon aus, dass die Hotelanlage, in der die Kläger zunächst untergebracht werden sollten, nicht der gebuchten gehobenen Kategorie entsprach und somit insoweit mangelhaft war.
Die Kläger haben somit berechtigt, von der Beklagten bzw. der örtlichen Reiseleitung eine Abhilfe zu verlangen.
Sofern diese Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel, das der gebuchten Kategorie entspricht und insoweit damit mangelfrei ist, hat diese Abhilfe kostenlos, also ohne Aufpreis zu erfolgen.
Nachdem die Kläger gleichwohl einen Aufpreis in Höhe von 210,00 EUR zahlen mussten, hat die Beklagte den Klägern diesen Betrag zurückzuerstatten.
Gleichfalls sind die angefallenen Taxikosten in Höhe von 50,00 EUR von der Beklagten zu erstatten, somit ein Betrag von insgesamt 260,00 EUR.
Soweit die Kläger geltend machen, bei der erfolgten Ersatzunterbringung seien sie einer Mückenplage ausgesetzt gewesen, vermag das Gericht insoweit hierin keinen Mangel zu sehen, der der Beklagten zuzurechnen wäre. Sofern der Kläger weiter eine Beeinträchtigung aufgrund der versprühten Insektizide geltend macht, geht das Gericht davon aus, dass beim Kläger eine Asthmaerkrankung besteht, die ihn insoweit besonders empfindlich machte, sodass es in der Folge zu Asthmaanfällen kam, die den Kläger beeinträchtigten. Dies ist der Beklagten jedoch nicht zuzurechnen, zumal die Zeugen ... bei ihrer Einvernahme nicht von einer eigenen entsprechenden Beeinträchtigung berichten konnten.
Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
Das Gericht geht aufgrund der von den Klägern vorgelegten Lichtbildern und der Einvernahme der Zeugen ... davon aus, dass die Hotelanlage, in der die Kläger zunächst untergebracht werden sollten, nicht der gebuchten gehobenen Kategorie entsprach und somit insoweit mangelhaft war.
Die Kläger haben somit berechtigt, von der Beklagten bzw. der örtlichen Reiseleitung eine Abhilfe zu verlangen.
Sofern diese Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel, das der gebuchten Kategorie entspricht und insoweit damit mangelfrei ist, hat diese Abhilfe kostenlos, also ohne Aufpreis zu erfolgen.
Nachdem die Kläger gleichwohl einen Aufpreis in Höhe von 210,00 EUR zahlen mussten, hat die Beklagte den Klägern diesen Betrag zurückzuerstatten.
Gleichfalls sind die angefallenen Taxikosten in Höhe von 50,00 EUR von der Beklagten zu erstatten, somit ein Betrag von insgesamt 260,00 EUR.
Soweit die Kläger geltend machen, bei der erfolgten Ersatzunterbringung seien sie einer Mückenplage ausgesetzt gewesen, vermag das Gericht insoweit hierin keinen Mangel zu sehen, der der Beklagten zuzurechnen wäre. Sofern der Kläger weiter eine Beeinträchtigung aufgrund der versprühten Insektizide geltend macht, geht das Gericht davon aus, dass beim Kläger eine Asthmaerkrankung besteht, die ihn insoweit besonders empfindlich machte, sodass es in der Folge zu Asthmaanfällen kam, die den Kläger beeinträchtigten. Dies ist der Beklagten jedoch nicht zuzurechnen, zumal die Zeugen ... bei ihrer Einvernahme nicht von einer eigenen entsprechenden Beeinträchtigung berichten konnten.
Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

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Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 20. Mai 2005 - 16 C 106/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Referenzen

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.