Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler Urteil, 03. Apr. 2013 - 31 C 633/12

ECLI:ECLI:DE:AGBDNAA:2013:0403.31C633.12.0A
03.04.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Am 26.10.2010 beauftragte der Beklagte die Klägerin über das Internet, ihn für mindestens 1 Jahr mit Strom zu beliefern. Mit Schreiben vom 27.10.2010 bestätigte die Klägerin den Vertragsschluss und teilte als voraussichtlichen Lieferbeginn den 01.12.2010 mit .

2

Weiter heißt es in dem Schreiben u.a.:

3

"Der Bonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet."

4

Nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 09.09.2011 das Vertragsverhältnis zum 30.11.2011 gekündigt hatte, rechnete die Klägerin das Vertragsjahr mit einem von dem Beklagten noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 350,10 EUR ab. Hierauf leistete der Beklagte unter Abzug eines Bonus 150,10 EUR.

5

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 200,00 EUR.

6

Die Klägerin trägt vor:

7

Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien im Internet abrufbar und von dem Beklagten vor Auftragserteilung gelesen worden. Da der Beklagte diese akzeptiert habe, seien sie Vertragsbestandteil geworden. Aus Ziffer 7.3. ihrer AGB ergebe sich eindeutig, dass dem Beklagten ein Bonus aufgrund seiner Kündigung zum 30.11.2011 nicht zustehe.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte trägt vor:

13

AGB habe die Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Solche seien von ihm auch weder gelesen noch akzeptiert worden. Selbst wenn jedoch die AGB der Klägerin Vertragsbestandteil geworden wären, ergäben diese, dass ihm ein Bonus in Höhe von 200,00 EUR zustehe.

14

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Stromlieferungsvertrages gemäß § 433 Abs. 2 BGB kein Kaufpreisanspruch mehr zu, weil der Beklagte berechtigterweise einen ihm zustehenden Bonus in Höhe von 200,00 EUR mit der Forderung der Klägerin verrechnet hat, so dass die Kaufpreisforderung der Klägerin gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe der Klageforderung erloschen ist.

17

Einer Entscheidung der Frage, ob die AGB der Klägerin wirksam in die vertraglichen Beziehungen der Parteien einbezogen worden sind, bedarf es nicht, da die Klage auch im Falle einer Einbeziehung abzuweisen wäre.

18

Die streitgegenständliche Klausel in Ziffer 7.3. der AGB der Klägerin hat folgenden Wortlaut:

19

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

20

Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 27.10.2010 brauchte der Beklagte mit weiteren Bedingungen für die Gewährung eines Bonus nicht zu rechnen, da es in dem Schreiben unmissverständlich heißt, dass der Bonus (200,00 EUR) vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet werde. Diese klare Mitteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Übrigen auf ihre AGB verweist. Eine solche Bezugnahme findet sich in dem Schreiben nämlich nicht. Aufgrund dieser konkreten Mitteilung kommt Ziffer 7.3. der AGB eine Überraschungswirkung zu, mit der weder der Beklagte noch, worauf abzustellen ist, der allgemeine Kundenkreis der Klägerin im Sinne § 305 c Abs. 1 BGB rechnen musste (vgl. Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2013, § 305 c Rd-Nr. 18 m.w.Nachw.). Da somit die vorbezeichnete AGB-Klausel gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist, verbleibt es bei der uneingeschränkten Bonuszusage im Schreiben der Klägerin vom 27.10.2010.

21

Darüberhinaus ist die streitgegenständliche Klausel aber auch unklar im Sinne von 305 c Abs. 2 BGB. Bei Verbraucherverträgen, wie im vorliegenden Fall, kommt es nach dem Transparenzgebot auf den Verständnishorizont durchschnittlicher Mitglieder der angesprochenen Verbraucherkreise an. Vorformulierte Klauseln müssen danach in Verbraucherverträgen "stets klar und verständlich" abgefasst sein. Daraus folgt, dass die Klarheit oder Unklarheit einer AGB-Klausel nach den vorrangigen Auslegungsmethoden in erster Linie aufgrund des Wortlauts der Klausel zu beurteilen ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 c Rd-Nr. 29 m.w.Nachw.). Der Wortlaut der Bonusklausel ist deshalb unklar, weil es in dem letzten Satz in Ziffer 7.3. der AGB heißt, dass der Bonus bei einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt, "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam." Nach der zugrunde zu legenden Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Kunden der Klägerin kann die Klausel aufgrund ihrer Formulierung ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass eine Bonuszahlung dann nicht entfällt, wenn eine Belieferung mindestens 1 Jahr stattgefunden hat. Erst nach Ablauf dieses Belieferungsjahres entfaltet die Kündigung nämlich ihre Wirksamkeit. Zwischen dem Jahresende und dem Entfalten der Rechtsfolge der Kündigung liegt zumindest eine sogenannte logische Sekunde (vgl.: Empfehlung des Ombudsmanns der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 30.12.2011 und Beck-Online, becklink 1018029). Da eine objektiv mehrdeutige Klausel zu Lasten des Verwenders auszulegen ist, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass dem Beklagten ein Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 200,00 EUR zusteht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Das Gericht hat gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zugelassen, da die Rechtssache zumindest für den Landgerichtsbezirk Koblenz grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rd-Nr. 37). Die streitgegenständliche Klausel ist klärungsbedürftig.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.