Amtsgericht Alzey Beschluss, 29. Mai 2009 - 1 IK 26/07

ECLI: ECLI:DE:AGALZEY:2009:0529.1IK26.07.0A
published on 29/05/2009 00:00
Amtsgericht Alzey Beschluss, 29. Mai 2009 - 1 IK 26/07
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Die sofortige Rechtspflegeerinnerung gegen den Beschluss vom 19.02.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gläubigerinnen A. und N. Fr. (im folgenden Gläubigerinnen) wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 19.02.2009, in dem der zuständige Rechtspfleger es abgelehnt hat, den Widerspruch des Schuldners hinsichtlich der angemeldeten Forderungen 10, 11 zu löschen.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Gläubigerinnen handelt es sich um die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Schuldners. In der Sitzung vom 06.05.2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht Sinzig haben die Gläubigerin A. Fr und der Schuldner im Rahmen des Scheidungsverfahren einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Schuldner unter Ziffer 1 verpflichtete der Gläubigerin A. Fr. ab Rechtskraft des Urteils nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.000,- € monatlich zu zahlen. Ziffer 2 des Vergleichs lautet wörtlich wie folgt:

3

„Der Antragsteller (d.h. Schuldner, Anm. d. Unterz.) verpflichtet sich an die Antragsgegnerin für das gemeinsame Kind N. monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 470,- € zu zahlen. Die Parteien gehen aus von einem monatlichen Einkommen des Antragstellers gemäß der Düsseldorfer Tabelle, Gruppe 9, erhöht um eine Gruppe, da nur 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, abzüglich hälftiges Kindergeld.“

4

Wegen der übrigen Punkte des Vergleichs, welche die Grundlage der Einkommensberechnung erläutern, wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen.

5

Die Gläubigerin A. Fr. hat unter Ziffer 10.1 rückständigen Unterhalt in Höhe von 24.732,14 € angemeldet, die Gläubigerin N. Fr. unter Ziffer 11.1 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 13.697,67 €.

6

Mit Schreiben vom 06.11.2008 (Bl. 130 d.A.) hat der Schuldner beide Forderungen dem Grunde nach anerkannt, dem Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung jedoch widersprochen.

7

Die Gläubigerinnen haben durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.01.2009 die Berichtigung bzw. Ergänzung der Tabellenauszüge dahingehend beantragt, dass der Widerspruch des Schuldners wegen nicht fristgerechter Klageerhebung als nicht erhoben anzusehen sei.

8

Der zuständige Rechtspfleger hat den Antrag durch Beschluss vom 19.02.2009 zurück gewiesen.

9

Hiergegen wendet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 18.03.2009. Der zuständige Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

10

Hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsdarstellung und Gründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 19.02.2009 sowie den Schriftsatz vom 01.04.2009.

1.

11

Die form- und fristgerechte sofortige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist zulässig.

12

Es handelt sich um eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, gegen die nach § 6 InsO, mangels ausdrücklicher Regelung, keine sofortige Beschwerde eröffnet ist. Der Beschluss ist daher nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RPflG mit der sofortigen Erinnerung zum Insolvenzgericht anfechtbar. Nachdem der Rechtspfleger seiner Entscheidung nicht abgeholfen hat, hat die zuständige Dezernatsrichterin über die sofortige Erinnerung zu befinden.

2.

13

Die sofortige Erinnerung ist unbegründet.

14

Der Widerspruch des Schuldners ist nicht aus der Insolvenztabelle zu löschen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da § 184 Abs. 2 InsO insofern restriktiv auszulegen ist.

15

a) § 184 Abs. 2 InsO wurde im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2007eingeführt. Er besagt, dass in den Fällen, in denen für eine vom Schuldner bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, der Schuldner seinen Widerspruch binnen Monatsfrist verfolgen muss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in derartigen Fällen dem Schuldner die Feststellung aufzubürden. Dies ist auch insofern gerechtfertigt, als die betroffenen Gläubiger bereits in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren einen Titel erlangt haben. Diese Interessenlage ähnelt der einer Vollstreckungsgegenklage, bei der es ebenfalls dem Schuldner obliegt, materiell rechtliche Einwendungen geltend zu machen. Gleichzeitig sollte mit der Einführung des § 184 Abs. 2 InsO ein Gleichklang zu § 179 Abs. 2 InsO geschaffen werden (Kübler/Prütting, InsO, § 184 Rz. 3)

16

b) Der von § 184 Abs. 2 InsO vorausgesetzte Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar liegt in Gestalt des Vergleiches vor dem Familiengericht Sinzig vom 06.05.2000 ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Der Schuldner bestreitet den titulierten Unterhalt aber nicht dem Grunde nach, sondern lediglich das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

17

Aus dem Vergleich vom 06.05.2000 wird lediglich zukünftiger Unterhalt geregelt, so dass hieraus nicht ersichtlich ist, ob eventuell eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung bezüglich später fällig gewordenen Forderungen vorgelegen hat.

18

Auf den isolierten Widerspruch bezüglich der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Forderung ist aber § 184 Abs. 2 InsO dann nicht anzuwenden, wenn aus dem Titel nicht erkennbar ist, dass dieser auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht (so auch OLG Celle vom 23.02.2009, das dem Schuldner aufgrund der ungeklärten höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage gewährt hat).

19

Denn das Attribut „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ ist in einem solchen Fall gerade nicht Gegenstand der Titulierung. Die bestrittene Forderung ist in Hinblick darauf vergleichbar mit einer nicht titulierten Forderung.

20

Der Gläubiger wird hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt, da seine Forderung zwar dem Grunde nach festgestellt wird. Lediglich die Einordnung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung – die allerdings wegen § 302 Abs. 1InsO erheblichen Einfluss bei der Restschuldbefreiung hat – muss der Gläubiger selbst im Wege der Feststellungsklage erstreiten. Dies erscheint indes nicht unsachgemäß, da § 184 Abs. 2 InsO eine grundsätzliche Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, nicht aber die (ungerechtfertigte) Besserstellung desjenigen Gläubigers bezweckt, der sich (zu Unrecht?) auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung beruft. Zudem müsste anderenfalls der Schuldner darlegen und beweisen, dass er eine vorsätzlich unerlaubte Handlung nicht begangen hat (vgl. dazu auch Kübler/Prütting, INsO, § 184 Rz. 34 ff mit weiteren Verweisen). § 184 Abs. 2 InsO ist daher restriktiv dahingehend auszulegen, dass er nicht anzuwenden ist auf titulierte Forderungen, bei denen lediglich der Rechtsgrund bestritten wird. In diesem Fall obliegt es dem Gläubiger, Klage auf Feststellung des Rechtsgrundes zu erheben (vgl. Keller, RPfl 2008, 341).

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.