Amtsgericht Ahaus Urteil, 17. Juni 2016 - 3 Ls - 280 Js 349/15 - 22/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist drei Mal geschieden und hat 3 Töchter im Alter von 15, 33 und 35 Jahren. Die letzte Scheidung des Angeklagten war im Jahr 2005 nach ca. 5jähriger Ehe. Die jüngste Tochter des Angeklagten lebt grundsätzlich bei ihrer Mutter, derzeit aber in einer Pflegefamilie. Der Angeklagte gibt an, zu allen Töchtern regelmäßig Kontakt zu haben. Der Angeklagte hat Ausbildungen als Sanitärinstallateur, Zweiradmechaniker und Dachdecker erfolgreich abgeschlossen. Seit ca. 16 Jahren arbeitet er aber als Haustechniker in der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber in Schöppingen. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschaftet er ca. 1.470 Euro netto monatlich. Hiervon zahlt er monatlich 350 Euro Unterhalt an seine jüngste Tochter. Der Angeklagte lebt im Haus seines Bruders und zahlt keine Miete.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Der Angeklagte wurde im Frühjahr 2015 von seinem Bekannten, dem am 15.08.2015 verstorbenen I U, gefragt, ob dieser eine Tasche auf seinem Grundstück deponieren dürfe. Dem Angeklagten war bekannt, dass I U mit Haschisch zu tun hatte. Er ahnte daher, dass I U Betäubungsmittel auf seinem Grundstück deponieren wollte, um zu vermeiden, dass diese in seiner Wohnung gefunden werden. I U war bereits im Frühjahr 2015 gesundheitlich angeschlagen und befürchtete daher, dass im Rahmen eines Anfalls Sanitäter in seine Wohnung gelangen und das Haschisch entdecken könnten. Trotz dieser Ahnung gestattete der Angeklagte seinem Bekannten, die Betäubungsmittel auf seinem Grundstück zu deponieren. Nach dem Tod von I U schaute der Angeklagte nach, was sich in der von diesem deponierten Tasche befand. Er entdeckte hierbei eine größere Menge Haschisch. Der Angeklagte entschied sich in diesem Moment dafür, das aufgefundene Haschisch nicht abzugeben, sondern gewinnbringend weiter zu verkaufen. Er begann daher damit, geringe Menge beispielsweise an Arbeitskollegen abzugeben. Dabei tauschte er das Haschisch gelegentlich gegen Sachwerte ein, ab und zu verkaufte er auch eine geringe Menge für 10 oder 20 Euro. Es kann nicht sicher festgestellt werden, welche Menge Haschisch der Angeklagte tatsächlich bereits verkauft hatte. Am 29.09.2015 verfügte der Angeklagte noch über eine Restmenge von 1.164,83 g Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 178,64 g THC, die im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung seines Wohnhauses aufgefunden und sichergestellt wurde.
7III.
8Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Jedenfalls soweit sich der Angeklagte mit seiner Einlassung selbst des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezichtigt, hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Der Angeklagte vermittelte im Rahmen der Hauptverhandlung keinesfalls den Eindruck, sich leichtfertig irgendwelcher Straftaten zu bezichtigen, die er nicht begangen hat.
9Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Prof. Dr. med. Pfeiffer vom 05.11.2015.
10IV.
11Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.
12V.
13Das Gesetz sieht für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
14Das Gericht ist vorliegend vom Strafrahmen des minder schweren Falles ausgegangen. Dabei sprach für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er eine sogenannte „weiche Droge“ verkauft hat, von der ein Großteil zudem sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkehr gelangte. Schließlich sprach auch für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant hat, sondern vielmehr eine sich ihm unverhofft bietende günstige Gelegenheit ausgenutzt hat.
15Diese Gesichtspunkte hat das Gericht bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Gegen den Angeklagten sprach auf der anderen Seite, dass er die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwenden wollte. Weiter sprach gegen den Angeklagten, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei den bei ihm aufgefundenen Betäubungsmitteln um das 23,8fache überschritten wurde.
16Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
17Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht erwartet vom Angeklagten, dass er sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe als Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Maßgeblich für diese Erwartung ist zum einen, dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und daher nicht gezeigt hat, dass er durch eine Bewährungsstrafe nicht so beeindruckt werden kann, dass er dauerhaft keine Straftaten mehr begeht. Für eine günstige Sozialprognose spricht darüber hinaus, dass sich der Angeklagte seit 16 Jahren in einem Arbeitsverhältnis befindet, mit dem er seinen Lebensunterhalt legal sicherstellen kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Angeklagte den Verlust dieser Arbeitsstelle riskieren wird, indem er weiterhin Straftaten begeht. Darüber hinaus sprechen auch die familiären Bindungen des Angeklagten zu seinen Töchtern für eine günstige Sozialprognose.
18Daneben liegen auch besondere Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von über 1 Jahr zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte befindet sich seit Jahren in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und ist durch besondere Umstände zu seiner Tat verleitet worden.
19VI.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.