Urteils-Kommentar zu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 von Dirk Streifler

originally published: 11.12.2025 14:36, updated: 23.12.2025 20:24
Urteils-Kommentar zu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 von Dirk Streifler
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Zu einem ausführlichen Fachartikel rund um das Thema Milieuschutz und einer Gegenüberstellung der aktuellen Rechtsprechung geht es hier.

I. Einordnung und Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines sechsgeschossigen Altbaus im Milieuschutzgebiet „Arnimplatz“ in Berlin-Pankow. Für das Gebiet besteht eine soziale Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB mit dem Ziel, die ansässige Bevölkerung vor Verdrängung zu schützen.

Die Eigentümerin ließ einen außenliegenden Aufzug anbauen und beantragte hierfür (auch) eine erhaltungsrechtliche Genehmigung; streitig war insbesondere eine zusätzliche Haltestelle zwischen 2. und 3. Obergeschoss bzw. generell die Erreichbarkeit aller Geschosse. Das Bezirksamt lehnte mit der Begründung ab, Aufzüge mit Haltestellen in allen Etagen würden den Wohnwert erhöhen, Mietsteigerungen ermöglichen und damit Verdrängungsprozesse auslösen.

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt zur Genehmigung. Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte den Anspruch auf Genehmigung.

II. Rechtlicher Rahmen

  1. Erhaltungssatzungen und Genehmigungspflicht

Nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB können Gemeinden in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Erhaltungssatzungen erlassen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen. Änderungen baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung, wenn die Gefahr der Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte besteht.

  1. Versagungsgrund und Genehmigungsanspruch

§ 172 Abs. 4 S. 1 BauGB erlaubt die Versagung, wenn die Maßnahme geeignet ist, Verdrängung auszulösen und dies städtebaulich nachteilig wäre. Gleichzeitig ordnet § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB an, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Änderung der baulichen Anlage der „Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen“ dient.

Das OVG liest diese Norm – in Übereinstimmung mit BVerwG und Literatur – als qualifizierten Genehmigungsanspruch, der die allgemeine Versagungsbefugnis begrenzt: Wo der zeitgemäße Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der Bauordnungen erreicht werden soll, darf Milieuschutz nicht zu einem „Substandard-Konservierungsprogramm“ verkommen.

  1. Bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen als Maßstab

Zentral ist § 39 Abs. 4 BauO Bln: Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; mindestens ein Aufzug muss Haltestellen in allen Geschossen aufweisen. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Neubauten, doch ordnet das OVG ihr über § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB Indizwirkung für den zeitgemäßen Ausstattungszustand zu. Vergleichbare Aufzugspflichten in anderen Landesbauordnungen stützen diese Sicht.

III. Kernaussagen des OVG

  1. Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen als zeitgemäßer Standard

Für ein sechsgeschossiges Wohnhaus gehört nach Ansicht des Gerichts ein Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen heute grundsätzlich zum zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung. Maßgeblich sind dabei:

  • die bauordnungsrechtlichen Mindeststandards (Aufzugspflicht und Haltestellen in allen Geschossen),

  • der gesellschaftliche Wandel (Alterung der Bevölkerung, Barrierefreiheit, Familien mit Kindern),

  • der Zweck von § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB als „Öffnungsklausel“ für Modernisierungen.

  1. Erhaltungsverordnung schützt nicht „ewigen Altbauzustand“

Das Bezirksamt hatte sich auf den historisch gewachsenen Zustand berufen: In den Gründerzeitquartieren am Arnimplatz seien Aufzüge gerade nicht typisch (nur ca. 8 % der Wohnungen mit Aufzug). Das OVG weist diese „Bestandsschutz-Logik“ zurück: Der tatsächliche Ausstattungszustand im Gebiet kann nicht allein maßgeblich sein; sonst würden gerade in Milieuschutzgebieten dauerhaft niedrigere Wohnstandards festgeschrieben.

  1. Grenzen des Genehmigungsanspruchs

Der Anspruch ist nicht schrankenlos. Nach dem OVG entfällt er insbesondere dann, wenn

  • der Einbau oder Betrieb des Aufzugs eine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme darstellt oder

  • im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr besteht und der Aufzugseinbau aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Gefahr deutlich zu verstärken.

Im konkreten Fall verneint das Gericht beides: Die vom Eigentümer angegebenen Investitionskosten und die Betriebskosten (Aufzugskosten im Berliner Betriebskostenspiegel) liegen im durchschnittlichen Bereich; auch die vorgelegten Studien zur Milieuschutzsituation am Arnimplatz belegen keine extreme Verdrängungssituation.

IV. Ist die Entscheidung „richtig“?

Im Ergebnis ist die Entscheidung überzeugend und im Rahmen der damals wie heute angespannten wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Debatte gut begründbar:

  1. Dogmatische Stimmigkeit

  • Das OVG nimmt den Wortlaut und die Systematik des § 172 Abs. 4 BauGB ernst: Der Gesetzgeber wollte Modernisierung in Milieuschutzgebietennicht generell verhindern, sondern an den zeitgemäßen Standard heranführen.

  • Die Indizwirkung der Bauordnungen ist konsequent: Wenn der Gesetzgeber in den Landesbauordnungen bestimmte Mindeststandards (hier: Aufzugspflicht bei hohen Gebäuden) normiert, spricht viel dafür, diese Standards auch erhaltungsrechtlich als „zeitgemäß“ anzusehen.

  1. Praktische Ausbalancierung von Schutz und Standard

Die Entscheidung schafft einen klaren Prüfungsmaßstab:

  • Modernisierung auf bauordnungsrechtliches Mindestniveau ist grundsätzlich zu genehmigen;

  • Verdrängungsschutz bleibt über das Korrektiv „ungewöhnlich kostenaufwändig / überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr mit Vorbildwirkung“ gesichert.

Damit nimmt das OVG weder den Milieuschutz noch das Eigentumsrecht absolut, sondern bringt sie in ein nachvollziehbares Verhältnis.

  1. Mögliche Kritikpunkte

  • Die Indizwirkung der Bauordnungen gerät faktisch nahe an eine Vermutung zugunsten der Genehmigung – kritische Stimmen könnten einwenden, dass der gemeindliche Gestaltungsspielraum im Milieuschutzgebiet dadurch stark verengt wird.

  • Die Schwelle für „überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr“ bleibt relativ unkonkret und könnte von Behörden als zu hoch empfunden werden; sie müssen – so das OVG – sehr substantiiert vortragen, was in der Praxis anspruchsvoll ist.

In der Gesamtbewertung überwiegen jedoch die Argumente für die Entscheidung: Sie verhindert, dass Milieuschutz zur Festschreibung veralteter, teils unzumutbarer Wohnstandards wird.

V. Was lernen wir daraus? – Praxishinweise

  1. Für Eigentümer / Investoren

  • In hohen Altbauten (i. d. R. ab fünf/sechs Geschossen) bestehen günstige Chancen auf Genehmigung eines Aufzuges mit Haltestellen in allen Geschossen, selbst im Milieuschutzgebiet – sofern sich die Maßnahme im Kostenrahmen bewegt.

  • Anträge sollten sauber begründet werden, insbesondere zu

    • den Baukosten (keine Luxuslösung, keine „ungewöhnlich kostenaufwändige“ Ausführung),

    • den Betriebskosten (Aufzugskosten im üblichen Bereich) und

    • der Einordnung im Mietspiegel (Wohnwertmerkmal, aber keine „Sprungsteigerung“).

  1. Für Bezirksämter / Genehmigungsbehörden

  • Eine pauschale Ablehnung von Aufzügen mit Verweis auf Milieuschutz ist nicht mehr haltbar. Behörden müssen konkret darlegen, warum im Einzelfall eine überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr besteht und der Aufzug aufgrund seiner Vorbildwirkung diese verstärken würde.

  • Die Entscheidung bildet die Grundlage moderner Verwaltungspraxis, z. B. Merkblätter und Gutachten zu Aufzügen in Erhaltungsgebieten (Neukölln-Merkblatt, Berliner Baukostenlisten etc.).

  1. Für Mieter

  • Aufzüge in hohen Altbauten gelten tendenziell als zeitgemäßer Standard, nicht als Luxus. Das kann zwar langfristig Mietsteigerungen begünstigen, zugleich verbessert es aber Barrierefreiheit und Nutzbarkeit – gerade für ältere oder mobilitätseingeschränkte Bewohner.

  • Milieuschutz schützt daher weniger den Status quo der Ausstattung als vielmehr vor überzogenen, verdrängungswirksamen Modernisierungen.

VI. Abweichende Meinungen und Rechtsprechung

  1. Literatur: engeres Verständnis des Genehmigungsanspruchs

  • Teilweise wird vertreten, die Bauordnungen dürften nur zur Auslegung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands“ herangezogen werden, ohne eine starke Indizwirkung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu begründen.

  • Andere Stimmen befürchten, dass die extensive Nutzung von § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB den Milieuschutz entkernt und fordern, Verdrängungsgefahr stärker zu gewichten, auch bei Maßnahmen, die formell nur zum Mindeststandard führen.

  1. Rechtsprechung zur Konkretisierung von § 172 BauGB

  • Das OVG steht in einer Linie mit der Rechtsprechung des BVerwG, wonach Erhaltungssatzungen nicht dazu dienen dürfen, städtebauliche Missstände dauerhaft zu konservieren (BVerwG 18.06.1997 – 4 C 2.97; 17.12.2004 – 4 B 85.04).

  • Zuvor hatte bereits das OVG Berlin (10.06.2004 – 2 B 3.04) betont, dass Modernisierungen zur Beseitigung von Substandards grundsätzlich genehmigungsfähig sind und die Erhaltungssatzung kein generelles Modernisierungsverbot begründet.

  1. Spätere Entscheidungen zu Milieuschutz und Modernisierung

  • Nach dem Aufzugsurteil haben insbesondere die Verwaltungsgerichte Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg die dort entwickelten Maßstäbe auf andere Maßnahmen übertragen (zeitgemäßes Bad, Balkonanbau, Dämmung, Wohnungszusammenlegungen).

  • Teilweise wird in jüngerer Rechtsprechung – etwa zu luxuriösen Bädern oder Dachgeschossausbauten – stärker betont, dass Maßnahmen oberhalb des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards kein automatischer Fall des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB sind. Hier gibt es Entscheidungen, die genehmigungspflichtige Luxusmodernisierungen trotz „zeitgemäßem“ Charakter wegen Verdrängungsgefahr ablehnen.

  1. Verwandte Problemkreise: Vorkaufsrecht und Milieuschutz

  • Auch im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten hat das BVerwG in jüngerer Zeit klargestellt, dass Milieuschutz ein starkes, aber kein schrankenloses Instrument ist (z. B. BVerwG 09.11.2021 – 4 C 1.20).

  • Die Linie ist erkennbar: Milieuschutz soll zielgerichtete städtebauliche Steuerung ermöglichen, aber nicht zu einem faktischen Ausbau- und Modernisierungsstopp führen.

VII. Fazit

Das Urteil OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 – 10 B 9.11, markiert einen wichtigen Wendepunkt in der Rechtsprechung zu Erhaltungssatzungen und Modernisierungen in Milieuschutzgebieten:

  • Es stellt klar, dass bauordnungsrechtliche Mindeststandards – hier insbesondere Aufzugspflichten – als starke Indizien für den „zeitgemäßen Ausstattungszustand“ gelten.

  • Es schützt den Milieuschutz vor Überdehnung, indem es eine Ausnahme-Systematik (ungewöhnlicher Kostenaufwand / überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr) etabliert, verlangt aber zugleich substantiierten Vortrag der Behörden.

  • Für die Praxis bietet das Urteil ein klar strukturiertes Prüfungsschema, das inzwischen in Verwaltungshinweisen und weiteren Gerichtsentscheidungen verankert ist.

Kurz: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig und bis heute maßgeblich. Sie zeigt beispielhaft, wie man Eigentumsfreiheit, Barrierefreiheit und Milieuschutz in ein praktikables Gleichgewicht bringen kann – und wo die rechtlich und politisch umstrittenen Grenzlinien verlaufen.

2 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 11.12.2025 15:48

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24...
Author’s summary

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24 ff. BauGB arbeiten – insbesondere in Milieuschutzgebieten. Es ist eine der prägendsten Entscheidungen des letzten Jahrzehnts im Städtebaurecht.

Das BVerwG entschied, dass Gemeinden ihr Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten nicht auf hypothetische Gefahren zukünftiger Verdrängung stützen dürfen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs, nicht dessen künftige Nutzungsmöglichkeiten. Damit wurden viele bis dahin gängige stadtpolitisch motivierte Vorkaufspraxen in Berlin und anderen Großstädten für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung hat die Vorkaufspolitik vieler Städte – insbesondere Berlin – abrupt gestoppt und den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Sie zeigt, wie weit kommunale Eingriffe in private Kaufverträge gehen dürfen und wo rechtsstaatliche Grenzen verlaufen. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar zur Bedeutung und Tragweite des Urteils.

2 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

29.12.2025 15:58

Der Beitrag richtet sich an Eigentümer:innen, Vermieter:innen, Hausverwaltungen und beratende Anwält:innen, die in Milieuschutzgebieten investieren, modernisieren oder umnutzen möchten – und sich fragen, ob und wie eine soziale Erhaltungssatzung auch in Quartieren zulässig ist, in denen (noch) gut verdienende Haushalte wohnen. Städte setzen die soziale Erhaltungssatzung zunehmend nicht nur dort ein, wo Haushalte am unteren Einkommensrand leben. Auch stabile, nachgefragte Viertel geraten in den Blick, weil Kommunen Verdrängungsprozesse früh abfangen wollen. Das wirft die Grundsatzfrage auf: Darf Milieuschutz auch „Besserverdienende“ schützen? Und wenn ja – wo verläuft die Grenze zur unzulässigen Sozial- und Mietsteuerung über Baurecht? Einen ausführlichen Artikel zum Milieuschutz in Deutschland inklusive aktueller Rechtsprechung, sowie Praxishinweise von RA Dirk Streifler finden Sie hier.
11.12.2025 17:25

Ein klassisches Mandat: Eine vermietete Eigentumswohnung im Berliner Altbau, Milieuschutzgebiet, gute Lage. Die Mieterin verstirbt, der Erwerber möchte selbst einziehen, das Bad „auf Stand bringen“, Wände versetzen, vielleicht einen kleinen Balkon anbauen. Auf dem Papier klingt das nach privater Lebensgestaltung. In der Praxis taucht schnell ein anderes Wort auf: Milieuschutz – und mit ihm ein eigener Strauß an Genehmigungspflichten, Streitfragen und Risiken. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick zum Milieuschutzrecht in Deutschland, mit Schwerpunkt § 172 BauGB, den Umwandlungsregelungen nach § 250 BauGB und dem kommunalen Vorkaufsrecht. Im Mittelpunkt stehen typische Konflikte aus der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere aus Berlin, München, Hamburg und anderen Großstädten.
Artikel zu Baugenehmigung

Annotations

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 sowie der Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. August 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Negativzeugnis über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für den Kaufvertrag vom 15. Mai 2017 über das Grundstück H.straße ..., ... Berlin zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Wohngrundstück.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks H.straße ... in Berlin. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut und verfügt in einem fünfgeschossigen Vorderhaus, einem Seitenflügel und einem Quergebäude über insgesamt 20 Mietwohnungen und 2 Gewerbeeinheiten. Im Jahr 2004 wurden Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, wozu auf der Grundlage eines Fördervertrags mit dem beklagten Land öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg erlassenen Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Chamissoplatz", die als sogenannte Milieuschutzsatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung dient. Des Weiteren gilt für das Grundstück eine Verordnung des beklagten Landes, die einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum in Erhaltungsgebieten vorsieht. Schließlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Baunutzungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 2017 verkaufte die Beigeladene das Grundstück zum Preis von 3,4 Mio. € an die Klägerin. Diese trat in den Fördervertrag ein, dessen Bindungen spätestens im Jahr 2026 ablaufen. Eine ihr vom Bezirksamt angebotene Vereinbarung über die Abwendung des Vorkaufsrechts lehnte die Klägerin ab. Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft WBM unterzeichnete als vorkaufsbegünstigter Dritter am 10. August 2017 eine Verpflichtungserklärung.

Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses ab und übte unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sein Vorkaufsrecht zugunsten der WBM aus.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts lägen vor. Das Wohl der Allgemeinheit könne dies schon dann rechtfertigen, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt würden. Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung sei dies gegeben, wenn erhaltungswidrige Entwicklungen zu befürchten seien, die der Käufer voraussichtlich beabsichtige. Die Anforderungen an diesen Nachweis dürften nicht überspannt werden. Bei einer Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass mit der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der WBM das Ziel der Erhaltungsverordnung gefördert werde. Es sei auch zu befürchten, dass in der nachgefragten innerstädtischen Lage die Zusammensetzung der sozialgemischten Wohnbevölkerung aufgrund der Verdrängung einkommensschwächerer Gruppen nicht erhalten werde. Der relativ hohe Kaufpreis lasse erwarten, dass die Klägerin das Grundstück anders als bisher nutzen und den Kaufpreis durch mieterhöhende bauliche Maßnahmen refinanzieren werde. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass die Klägerin die angebotene Abwendungserklärung nicht angenommen habe. Sie sei eine private Immobiliengesellschaft, was für eine Bewirtschaftung bzw. Vermarktung des Wohngebäudes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und Erfordernissen spreche. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei schließlich nicht durch § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei dem Grunde nach anwendbar, wobei sich der Ausübungsausschluss im Falle einer gesonderten Erhaltungssatzung allein nach dessen zweiter Alternative richte. Diese sei ungeachtet des engen Wortlauts sachgerecht dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme - hier der sozialen Erhaltungssatzung - genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten lägen vor. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt.

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB in sich widersprüchlich und fehlerhaft sei. Das Oberverwaltungsgericht missachte die gesetzliche Ausgestaltung der Ziele einer Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB, verzichte zu Unrecht auf eine konkrete Gefährdung der Erhaltungsziele durch den Grundstückserwerb und lege im Rahmen der Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung Umstände außerhalb des Erwerbsvorgangs zugrunde. Des Weiteren gehe es rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 26 Nr. 4 Alt. 1 BauGB für Grundstücke, die wie hier im Geltungsbereich sowohl eines Bebauungsplans als einer Erhaltungssatzung lägen, nicht einschlägig sei. Im Rahmen des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB berücksichtige das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht künftige erhaltungswidrige Entwicklungen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 sowie den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 11. August 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Negativzeugnis über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für den Kaufvertrag vom 15. Mai 2017 über das Grundstück H.straße ..., ... Berlin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, ist allerdings der Auffassung, dass § 26 Nr. 4 BauGB auf ein Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung schon deswegen keine Anwendung finde, weil es sich dabei nicht um eine städtebauliche Maßnahme handele.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Gründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen selbst antragsgemäß über das geltend gemachte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Vorkaufsrecht am betroffenen Grundstück der Beigeladenen auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtmäßig ausgeübt. Dieser Bewertung steht jedoch der Ausübungsausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB entgegen.

1. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich der auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB-BE erlassenen Erhaltungsverordnung "Chamissoplatz" vom 25. Mai 2005. Deren Rechtmäßigkeit wird von den Beteiligten nicht infrage gestellt; diesbezügliche Zweifel drängen sich dem Senat auch nicht auf. Der Beklagten steht folglich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ein Vorkaufsrecht zu. Es darf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird begrenzt im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung durch die Ausübungsausschlussgründe nach § 26 BauGB normativ begrenzt. Der dortige Katalog konkretisiert Beispielsfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts typischerweise nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1993 - 4 B 100.93 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 1 S. 2; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 24 Rn. 63, § 26 Rn. 1). Hier steht § 26 Nr. 4 BauGB der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen. Auf die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts, insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, kommt es danach für die revisionsgerichtliche Prüfung nicht mehr an.

2. Nach § 26 Nr. 4 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn - erstens - das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und - zweitens - eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist.

Die letztgenannte Voraussetzung ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gegeben. Der Zustand des verkauften Anwesens steht seiner bestimmungsgemäßen Nutzung nicht entgegen; es entspricht auch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die erste Voraussetzung ist ebenfalls zu bejahen.

a) Dem steht nicht entgegen, dass nach den auf das nicht revisible Landesrecht bezogenen und auch als solchen nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die im geltenden Baunutzungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl überschritten ist. Denn der Ausschlussgrund der Plankonformität der Bebauung und Nutzung (§ 26 Nr. 4 Alt. 1 BauGB), die sich mangels einschränkender Vorgaben im Gesetz auf alle nach Maßgabe des § 30 BauGB möglichen Festsetzungen bezieht (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2017, § 26 Rn. 47), ist nicht einschlägig, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts ungeachtet der planungsrechtlichen Situation mit der Wahrung der Ziele einer Erhaltungssatzung begründet wird.

Mit den beiden Alternativen der ersten Voraussetzung des § 26 Nr. 4 BauGB hat das Gesetz Ausübungsausschlussgründe für verschiedenartige Vorkaufsrechte zusammengeführt, die gleichwohl in ihrer Zielrichtung unterscheidbar sind und weiterhin nach ihrem Bezugspunkt unterschieden werden. Schon die Verwendung des bestimmten Artikels (des Bebauungsplans) legt nahe, dass sich die Alternative 1 allein auf die Fallkonstellation bezieht, dass das Vorkaufsrecht der Sicherung der Festsetzungen eines Bebauungsplans dient (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Begründung des Gesetzentwurfs bestärkt dieses Verständnis, wenn dort - die Gesamtregelung allerdings nicht erschöpfend - als Regelungsvorbild allein auf § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBauG und damit auf das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verwiesen wird (BT-Drs. 10/4630 S. 83 ), nicht aber auf das nach § 24a BBauG, dessen Satz 3 auf § 24 Abs. 2 Satz 2 BBauG gerade nicht Bezug nimmt. Die Fallkonstellationen der Alternative 2 treten ergänzend hinzu: Eine Überschneidung der Anwendungsbereiche kommt nur dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan gerade auf die Umsetzung der städtebaulichen Maßnahme zielt (siehe auch Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, a.a.O., § 26 Rn. 40); dies ist hier schon aufgrund der zeitlichen Abläufe auszuschließen.

b) Der Klägerin kommt § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB zugute.

aa) Zu den hiervon erfassten städtebaulichen Maßnahmen zählt grundsätzlich auch der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172BauGB. Dieser Begriff ist wie auch in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Gegenbegriff zum Bebauungsplan weit zu verstehen; darunter fallen alle Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 S. 3; vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 - BRS 74 Nr. 129 Rn. 4 und vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 - BRS 86 Nr. 78 S. 515). Diese können sich auch auf einen städtebaulich motivierten Bestands- bzw. Erhaltungsschutz beziehen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 25 Rn. 15; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 25 Rn. 5; Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2012, § 25 Rn. 4, Stand 2008, § 26 Rn. 10) und in diesem Rahmen als Teilaspekt einer "gemeindlichen Sozialplanung" (vgl. BT-Drs. 7/2495 S. 53) auch Ziele und Zwecke - in erster Linie durch eine entsprechende Nutzung des Bestands - verfolgen.

Unbeachtlich ist, dass in §§ 172 ff. BauGB der Begriff der "Maßnahme" nicht verwendet wird. Das unterscheidet die Vorschriften über die Erhaltungssatzung von anderen im Zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Besonderes Städtebaurecht) aufgeführten städtebaulichen Instrumenten wie insbesondere den Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) und den Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 ff. BauGB), die auf eine Veränderung und Umgestaltung eines Gebiets ausgerichtet sind. Die auf den Schutz eines Bestands ausgerichtete Erhaltungssatzung samt den darauf beruhenden gemeindlichen Einwirkungsmöglichkeiten ist gleichwohl Teil des besonderen Maßnahmenrechts des Städtebaurechts (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 172 Rn. 2; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2011, Rn. 2 vor §§ 172-174; § 172 Rn. 9). Von einem umfassenden Begriff der städtebaulichen Maßnahme geht innerhalb des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches auch § 187 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB aus; denn hierunter fallen u.a. alle Satzungen, die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erlassen werden (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 187 Rn. 4; Schriever/Linke, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2015, § 187 Rn. 22; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 187 Rn. 5). Dieses weite Verständnis findet sich im hier relevanten Kontext ebenfalls in der Begründung des Gesetzentwurfs, wenn dort im Zusammenhang mit der Abwendungsbefugnis unter Bezug auf die Vorschrift des § 24a Satz 2 BBauG betreffend das Vorkaufsrecht in Erhaltungsgebieten von einer "maßnahmengemäßen" Nutzung die Rede ist (BT-Drs. 10/4630 S. 83 ). Die bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs herangezogenen "Materialien zum Baugesetzbuch - Berichte der Arbeitsgruppen und der Gesprächskreise zum Baugesetzbuch" (Schriftenreihe 03 "Städtebauliche Forschung" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Heft Nr. 03.108, 1984; siehe BT-Drs. 10/4630 S. 49) haben dieses Begriffsverständnis in gleicher Weise zugrunde gelegt (S. 137).

bb) Der Ausschlussgrund greift demnach auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 172BauGB), wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Auch in dieser Fallgestaltung kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (siehe zum Streitstand etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 26 Rn. 22). Dieses Verständnis der Norm knüpft an den hinreichend klaren und insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift an, der auch nicht mithilfe anderer Auslegungsmethoden überwunden werden kann.

(1) Das Gesetz bedient sich der Zeitform des Präsens ("bebaut ist und genutzt wird"), die zuvörderst einen gegenwärtigen Zustand umschreibt, nicht aber zukünftige Verhältnisse und Entwicklungen in den Blick nimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sowohl der Bebauung als auch der Nutzung ein Element der Dauer innewohnt; denn das Gesetz stellt ersichtlich gerade auf einen bestimmten Zeitpunkt in einem Kontinuum ab. Ein grammatikalisch durchaus möglicher und insbesondere in der Umgangssprache intendierter Zukunftsbezug bei Verwendung des Präsens kann sich zwar außer aus eindeutigen Zeitangaben auch aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Allein der Verweis auf das Erhaltungsziel, das auf die (fortdauernde) Bewahrung eines gegebenen Zustands bezogen ist, reicht nicht aus, um den grammatikalischen Sonderfall als gegeben anzunehmen. Für ein abweichendes Wortverständnis gibt auch die Entstehungsgeschichte nichts her. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/4630 S. 83 ) ist § 26 Nr. 4 BauGB den Regelungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 Halbs. 1 BBauG nachgebildet. In § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBauG fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt für eine zukunftsbezogene Verwendung des Präsens.

Der Wortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB kann auch nicht mit der Begründung als unklar - und folglich auslegungsbedürftig - bezeichnet werden, dass bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezogen auf den wesentlichen Inhalt des § 172 BauGB seinen Sinn verlöre (so Roos, in: Brügelmann, BauGB, Stand März 2003, § 24 Rn. 56). Vielmehr wird damit der Sache nach behauptet, dass die Vorschrift aus teleologischen Erwägungen einer den Wortlaut korrigierenden bzw. ergänzenden Auslegung bedürfe (so denn auch Roos a.a.O. Rn. 58 f.).

(2) Stellt § 26 Nr. 4 BauGB nach seinem klaren Wortlaut einheitlich für alle Vorkaufsrechtsfälle bei der Beurteilung einer plan- bzw. maßnahmenkonformen Bebauung und Nutzung auf den gegenwärtigen Zustand ab, könnte der so verstandene Ausübungsausschlussgrund bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung nur dann unberücksichtigt bleiben und damit eine zukunftsgerichtete Betrachtung im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB ermöglichen, wenn die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Norm vorlägen und demnach die zu weit gefasste Regelung auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 14 und vom 22. Mai 2014 - 5 C 27.13 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 26 Rn. 21 f. m.w.N.). Eine gesetzgeberische Konzeption, die der Neuregelung des Vorkaufsrechts im Gesetz über das Baugesetzbuch zugrunde liegt, im Normtext aber nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist und folglich eine entsprechende Korrektur eines insoweit "misslungenen" Gesetzestextes erforderte (siehe etwa Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2008, § 26 Rn. 11; so bereits in der Vorauflage Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 26 Rn. 8), ist jedoch mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht nachzuweisen. Demgegenüber reicht der Hinweis nicht aus, dass allein eine den Wortlaut des Gesetzes berichtigende Interpretation zu einer als wünschenswert und sinnvoll erachteten Regelung führe. Eine solche vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen und drängender Probleme auf dem Wohnungsmarkt zu schaffen, ist Sache des Gesetzgebers.

Den Gesetzesmaterialien zur Ausgestaltung des Vorkaufsrechts im Baugesetzbuch ist nicht zu entnehmen, dass das der Sicherung von städtebaulichen Erhaltungszielen dienende Vorkaufsrecht nach § 24a BBauG in seiner inhaltlichen Ausformung unverändert in das Baugesetzbuch überführt werden sollte.

Die Gesetzesänderungen im Bereich des Vorkaufsrechts zielten allgemein darauf ab, die Regelungen zu straffen oder aus Gründen der Vereinfachung neu zu fassen (BT-Drs. 10/4630 Einl. B. 11, S. 50, 52). Das Vorkaufsrecht sollte auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen "auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses beschränkt werden" (BT-Drs. 10/4630 S. 56). Wegen geringer praktischer Bedeutung sollten die Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 und nach § 25a BBauG entfallen. Eine nur beschränkte Relevanz des Vorkaufsrechts nach § 24a BBauG stand dem Gesetzgeber ebenfalls deutlich vor Augen. Aus Untersuchungen, auf die in den bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs herangezogenen "Materialien zum Baugesetzbuch" Bezug genommen wird (S. 135), geht hervor, dass das Vorkaufsrecht nach § 24a BBauG niemals angewendet und nur viermal - jeweils außerhalb von Erhaltungsgebieten - angedroht worden ist (siehe Schäfer/Schmidt-Eichstaedt, Praktische Erfahrungen mit dem Bundesbaugesetz, Forschungsbericht 34, 1984, S. 228 f., 251). Auch zur Reduzierung eines angesichts des geringen Anteils von Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht überhaupt ausgeübt wurde, letztlich überflüssigen Verwaltungsaufwands ist in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB das Vorkaufsrecht auf die durch Satzung festgesetzten Gebiete beschränkt worden (siehe auch Materialien a.a.O. S. 136); ein solches Erfordernis war nach dem Gesetzeswortlaut bisher nicht vorgesehen (so auch die h.M. im Schrifttum, siehe die Nachweise bei Konrad, ZRP 1986, 96 <98 mit Fn. 29>). Aus der Formulierung "Nr. 4 entspricht § 24a des Bundesbaugesetzes" (BT-Drs. 10/4630 S. 82 ) kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass mit Ausnahme des räumlichen Anwendungsbereichs das Vorkaufsrecht insoweit im Wesentlichen unberührt bleiben sollte (so aber Roos, in: Brügelmann, BauGB, Stand März 2003, § 24 Rn. 57). Dem steht schon entgegen, dass es nunmehr an einer tatbestandlichen Anknüpfung an zukünftige Nutzungsabsichten fehlt (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2018, § 24 Rn. 185). Nichts anderes folgt auch aus der allgemeinen Feststellung, wonach der Gemeinde "gesetzliche Vorkaufsrechte weiterhin (...) in Satzungsgebieten nach dem bisherigen § 39h BBauG zustehen" sollen (BT-Drs. 10/4630 S. 56). Denn über den genauen Inhalt dieses Rechts ist damit noch nichts gesagt. Es wird vielmehr durch die Neuregelung im Einzelnen ausgeformt.

Mit der Ausübungsvoraussetzung nach § 24 Abs. 3 BauGB wird in Bezug auf eine Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit die alte Rechtslage wiederholt (§ 24a Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Demgegenüber wird mit der Neuregelung der Ausübungsausschlussgründe insoweit die Rechtslage geändert, als diese Gründe nunmehr einheitlich für alle Vorkaufsrechte gelten und der Ausschlussgrund der plankonformen Bebauung und Nutzung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBauG) entsprechend auf eine maßnahmenkonforme Bebauung und Nutzung erstreckt wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1993 - 4 B 100.93 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 1 S. 3). Darin liegt ein Unterschied zum Regelungsvorschlag im Bericht der Arbeitsgruppe 5, die sich in Absatz 4 des Vorschlags zum Ausschluss des Vorkaufsrechts noch im Anschluss an die bestehenden Vorschriften auf die planentsprechende Bebauung und Nutzung beschränkt hat und somit festhalten konnte, dass die Ausschlussgründe des geltenden Rechts erhalten bleiben (Materialien a.a.O. S. 138). Wenn der Gesetzentwurf hiervon abweicht und die Reichweite des Ausschlussgrundes erweitert, spricht vieles dafür, dass er sich für eine neue inhaltliche Ausgestaltung des Vorkaufsrechts im Gebiet von Erhaltungssatzungen ausgesprochen hat. In den weiteren parlamentarischen Beratungen ist darauf - soweit schriftlich dokumentiert - nicht weiter eingegangen worden (siehe BT-Drs. 10/6166 S. 135 f.), der Bundesrat hat zu §§ 24 bis 26 BauGB-E keine Empfehlungen formuliert (siehe BR-Drs. 575/1/85 S. 42 bis 44), und das Gesetz ist so verabschiedet worden. Damit wird das Vorkaufsrecht in Erhaltungsgebieten eingeengt, läuft aber nicht von vornherein leer. Ein Anwendungsbereich verbleibt jedenfalls in den Fällen, in denen eine bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist (vgl. auch Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2017, § 26 Rn. 53; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 27 Rn. 44). Ein eindeutiger Widerspruch zwischen der in der Begründung des Gesetzentwurfs formulierten Regelungsabsicht und dem Verständnis der gesetzlichen Regelung, die eine interpretatorische Korrektur angezeigt erscheinen ließe, liegt folglich nicht vor. Vielmehr war dem Gesetzgeber eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des Vorkaufsrechts im Interesse einer Vereinheitlichung und auch Vereinfachung der verschiedenen Vorkaufsrechte - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der (damals) geringen praktischen Bedeutung dieses städtebaulichen Instruments - unbenommen. Eine Vereinfachung des Vorkaufsrechts mag dabei auch darin gesehen werden, dass zum einen die Schwierigkeiten eines hinreichend verlässlichen Nachweises künftiger erhaltungswidriger Nutzungsabsichten entfallen (siehe dazu Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2018, § 24 Rn. 182 f.) und zum anderen eine Abgrenzung entbehrlich ist, inwiefern die Erhaltungsziele die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen oder die Möglichkeiten einer Genehmigungsversagung nach § 172 Abs. 4 BauGB für deren Verwirklichung ausreichen (siehe dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 24 Rn. 65a, 76 einerseits; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 24 Rn. 25 a.E. andererseits).

Des Weiteren belegen auch die neugefassten Regelungen über das Abwendungsrecht in § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, dass dem Gesetzgeber dabei die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Abwehr drohender Nutzungsänderungen in Erhaltungsgebieten vor Augen stand. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann abgewendet werden, wenn der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme entsprechend zu nutzen. Die Abwendung setzt folglich ein fristgerechtes Handeln voraus. Eine Verpflichtung zum Unterlassen einer Änderung, die in Zukunft zu befürchten steht, wird demgegenüber nicht erwähnt.

3. Kommt es von Gesetzes wegen allein auf eine maßnahmenkonforme Nutzung im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts an, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in Einklang stehen, die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat danach auch insoweit Erfolg, als sie auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Negativzeugnisses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.