Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 von ra.de Redaktion

originally published: 12.01.2026 12:01, updated: 12.01.2026 12:07
Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 von ra.de Redaktion
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Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage ist im Arbeitsrecht ein harter Schnitt. Das Urteil zeigt aber: Diese Frist ist kein Automatismus, sondern setzt voraus, dass tatsächlich „der Arbeitgeber“ kündigt. Gerade bei Insolvenz, Betriebsübergang oder unklarer Vertretung stellt sich häufig die Vorfrage: Ist die Kündigung überhaupt zurechenbar? Das BAG beantwortet diese Zurechnungsfrage klar zugunsten einer engen Anwendung der Klagefrist. Der Kern: Keine Zurechnung – keine Frist.

 

A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Der Kläger war seit Februar 2002 bei einer GmbH beschäftigt. Am 1. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet; ein Insolvenzverwalter wurde bestellt (§ 80 Abs. 1 InsO). Am selben Tag erhielt der Kläger am Abend eine fristlose Kündigung auf Briefpapier der Schuldnerin, unterschrieben vom Geschäftsführer. Der Kläger wandte bereits bei Übergabe ein, der Geschäftsführer sei nach Insolvenzeröffnung nicht mehr kündigungsberechtigt.

Im Verlauf des Insolvenzverfahrens wurden Betriebsmittel auf Grundlage eines Asset-Deals veräußert; streitig war, ob dadurch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hatte. Später erklärte die (potentielle) Erwerberseite vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung per Anwaltsschriftsatz, die dem Kläger im Juni 2004 zuging.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte u. a. geltend, die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG greife nicht, weil die erste Kündigung von einem Nichtberechtigten erklärt worden sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab: Die Frist gelte auch bei Mängeln der Vertretungsmacht; nach Fristablauf greife die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG. Hiergegen richtete sich die Revision.

 

B. Entscheidung

Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

I. Ausgangspunkt: § 4 Satz 1 KSchG und Verweisung auf außerordentliche Kündigungen
Wer geltend macht, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder „aus anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Frist gilt wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen. Wird nicht rechtzeitig geklagt, tritt regelmäßig die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ein.

II. Kernaussage: Die Drei-Wochen-Frist gilt nur bei zurechenbarer Arbeitgeberkündigung
Der Senat stellt klar: Die Klagefrist setzt eine Kündigung voraus, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. Kündigt ein Vertreter ohne Vollmacht oder ein Nichtberechtigter, liegt zunächst keine Kündigung „des Arbeitgebers“ vor. Eine Zurechnung entsteht erst, wenn der Arbeitgeber die Erklärung genehmigt. Deshalb kann die Frist frühestens mit Zugang einer Genehmigung beginnen.

III. Konsequenz für den Fall: Keine Entscheidungsreife, weil zentrale Tatsachen fehlen
Im konkreten Streit war nicht festgestellt, ob der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war oder ob der Insolvenzverwalter dem Ausspruch zugestimmt hatte. Das Berufungsgericht hatte hierzu widersprüchlich argumentiert und keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Deshalb durfte es die Klage nicht mit der Begründung der Fristversäumung abweisen; die Sache war zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

 

C. Einordnung / Dogmatik / Streitstand 

I. Linie A: Frist gilt „immer“, auch bei fehlender Vertretungsmacht (weite Anwendung)
Eine Mindermeinung in Literatur und Instanzrecht wollte § 4 Satz 1 KSchG auch dann anwenden, wenn die Kündigung wegen Vertretungsmängeln unwirksam ist. Argument: Wortlaut („aus anderen Gründen“) spreche dafür, sämtliche Unwirksamkeitsgründe fristgebunden zu machen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

II. Linie B (h. M., vom BAG übernommen): Frist nur bei Zurechnung zur Arbeitgeberseite (enge Anwendung)
Die überwiegende Literaturmeinung – und nun ausdrücklich das BAG – verlangt eine zurechenbare Kündigung. Tragende Argumente des BAG:

  1. Zurechnungslogik: Eine Kündigung ohne Vollmacht ist rechtlich nicht die Erklärung des Arbeitgebers; sie wird es erst durch Genehmigung. Ohne Arbeitgebererklärung fehlt der Anknüpfungspunkt der §§ 4, 7 KSchG.

  2. Normzweck: § 4 KSchG soll dem Arbeitgeber nach kurzer Zeit Rechtssicherheit über „seine“ Kündigung geben. Das passt nicht bei einer Kündigung, die dem Arbeitgeber gerade nicht zugerechnet werden kann.

  3. Privatautonomie/Schutzrichtung: Würde § 7 KSchG auch bei nicht zurechenbarer Kündigung greifen, könnte der Arbeitgeber durch das Verhalten eines Nichtberechtigten in die Lage geraten, dass eine von ihm nicht gewollte Kündigung allein wegen Fristablaufs „wirksam“ wird – ohne eigene Möglichkeit, die Wirksamkeitsfiktion zu verhindern.

III. Abgrenzung: Das Urteil betrifft die Zurechnung der Kündigungserklärung (Vertretungsmacht/Genehmigung) und nicht bloße Wirksamkeitsmängel innerhalb einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung (z. B. soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG). Sobald die Kündigung zurechenbar ist, greift die Frist grundsätzlich wieder.

 

D. Praxisfolgen (Checkliste, Fristen/Beweise/typische Fehler)

Checkliste

  1. Wer ist kündigungsberechtigt?

    • Bei Insolvenz: regelmäßig der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO).

    • Bei Betriebsübergang: ggf. neuer Arbeitgeber (§ 613a BGB) – Übergang muss aber tatsächlich vorliegen.

  2. Wer hat unterschrieben?

    • Arbeitgeber selbst, Organ (Geschäftsführer/Vorstand) oder Vertreter?

  3. Vertretungsmacht / Genehmigung klären

    • Liegt eine Vollmacht vor?

    • Gibt es nachträgliche Genehmigung durch den Arbeitgeber?

    • Zeitpunkt des Zugangs der Genehmigung dokumentieren.

  4. Friststrategie

    • Auch wenn Vertretungsmacht zweifelhaft ist: häufig ist es taktisch sinnvoll, fristwahrend Kündigungsschutzklage zu erheben, um jedes Risiko zu vermeiden.

    • Parallel kann der Vertretungsmangel als Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht werden.

Typische Fehler

  • Arbeitnehmer verlassen sich darauf, die Kündigung sei „sowieso unwirksam“ und lassen die Klagefrist verstreichen, obwohl später eine Zurechnung/Bevollmächtigung festgestellt wird.

  • Arbeitgeberseite klärt Vertretungsfragen im Insolvenz-/Übergangskontext nicht sauber, was zu unnötigen Prozessrisiken führt.

  • Prozessual: Tatsachenvortrag zu Vollmacht/Genehmigung bleibt widersprüchlich oder unvollständig (hier der Grund für die Zurückverweisung).

Beweis- und Darlegungshinweise

  • Wer sich auf Bevollmächtigung oder Zustimmung beruft, muss hierzu substantiiert vortragen.

  • Bei Genehmigung: Zugang und Inhalt müssen nachweisbar sein (Zeitpunkt ist fristrelevant).

 

E. FAQ 

1. Gilt die Kündigungsschutzklage-Frist immer drei Wochen?
Grundsätzlich ja (§ 4 Satz 1 KSchG), aber nach diesem Urteil nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung.

2. Was ist eine „nicht zurechenbare“ Kündigung?
Eine Kündigung durch einen Nichtberechtigten oder Vertreter ohne Vollmacht, solange keine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt.

3. Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist bei Vertreter ohne Vollmacht?
Nach der Linie des BAG frühestens mit Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer.

4. Gilt das auch bei fristlosen Kündigungen?
Ja, wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt § 4 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen.

5. Was bedeutet das für Insolvenzen?
Nach Insolvenzeröffnung ist regelmäßig der Insolvenzverwalter kündigungsberechtigt (§ 80 Abs. 1 InsO). Kündigt der Geschäftsführer ohne Berechtigung, kann die Fristfrage offen sein.

6. Muss ich trotzdem klagen, wenn die Vollmacht fehlt?
Aus Risikogründen häufig ja. Wenn später doch Vollmacht/Genehmigung festgestellt wird, kann Fristversäumnis fatal sein.

7. Was ist mit Kündigung durch den „falschen Arbeitgeber“ bei Betriebsübergang?
Auch dort kann die Zurechnung problematisch sein. Entscheidend ist, wer Arbeitgeber ist und ob die Kündigung diesem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.

8. Warum ist die Zurechnung so wichtig?
Weil § 7 KSchG sonst eine Wirksamkeitsfiktion auslösen würde, ohne dass der Arbeitgeber überhaupt „seine“ Kündigung erklärt hat.

 

F. Ausblick

Das Urteil ist besonders relevant für Konstellationen mit unklarer Arbeitgeberstellung: Insolvenz, Betriebsübergang, Konzernstrukturen, Wechsel von Organen oder Bevollmächtigten. In der Praxis bleibt die Schnittstelle zu § 174 BGB (Zurückweisung mangels Vollmachtsurkunde) sowie die Frage, wie genau eine Genehmigung erklärt und zugestellt werden muss, häufig streitanfällig. Außerdem zeigt die Entscheidung: Prozessrechtliche „Vorfragen“ (Zurechnung/Parteistellung) können über den gesamten Kündigungsstreit entscheiden, noch bevor man in die materiellen Kündigungsgründe einsteigt.

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