Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 von ra.de Redaktion

published on 19.01.2026 11:35
Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 von ra.de Redaktion
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Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09

Author’s summary by ra.de Redaktion

Das Urteil ist ein Leitfall zur außerordentlichen Kündigung im Vertrauensbereich. Es zieht eine klare Linie: Vermögensdelikte – auch bei geringem Wert – sind grundsätzlich schwerwiegend, aber das Arbeitsrecht kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Für Arbeitgeber zwingt die Entscheidung zu einer dokumentierten Interessenabwägung und zur Prüfung milderer Mittel. Für Arbeitnehmer zeigt sie, dass lange Betriebszugehörigkeit und ein bisher störungsfreier Verlauf in der Abwägung erhebliches Gewicht haben.

A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Klägerin (Jg. 1958) war seit April 1977 bei einem Einzelhandelsunternehmen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. In der Filiale gab es verbindliche Regeln für Leergutbons: Mitarbeiter mussten Leergut beim Betreten vorzeigen und Bons gesondert abzeichnen lassen; auch an der Kasse war eine Abzeichnung erforderlich. Zwei nicht abgezeichnete Leergutbons (0,48 € und 0,82 €) wurden im Januar 2008 gefunden und sollten im Kassenbüro verwahrt werden, falls sich ein Kunde meldet; andernfalls sollten sie als „Fehlbons“ verbucht werden.
Die Klägerin löste am 22.01.2008 beim privaten Einkauf zwei nicht abgezeichnete Bons ein. Der Arbeitgeber kündigte nach Betriebsratsanhörung am 22.02.2008 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen für wirksam. Auf Revision hob das BAG das Berufungsurteil auf und gab der Kündigungsschutzklage statt.

B. Entscheidung

I. Tenor/Ergebnis

Das BAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22.02.2008 aufgelöst worden ist.

II. Tragende Gründe

  1. Prüfungsmaßstab nach § 626 Abs. 1 BGB (zweistufig)
    Das BAG arbeitet den Standard heraus: Zuerst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt „an sich“ einen wichtigen Grund tragen kann. Danach folgt zwingend die Interessenabwägung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (§ 626 Abs. 1 BGB).

  2. „An sich“-Eignung trotz geringem Wert
    Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch bei geringwertigen Gegenständen oder minimalem Schaden typischerweise einen wichtigen Grund darstellen. Das BAG lehnt eine starre Wertgrenze ab und betont den Vertrauensbruch als Kern (vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB).

  3. Keine „absoluten Kündigungsgründe“ – Abwägung und Verhältnismäßigkeit
    Entscheidend war die zweite Stufe: Nach Auffassung des BAG war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig, weil eine Abmahnung als milderes Mittel genügt hätte. Das Gericht knüpft das an das Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (u.a. unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB).

  4. Warum reichte hier die Abmahnung?
    Das BAG stellt mehrere für die Klägerin sprechende Faktoren heraus:

  • sehr lange Beschäftigungsdauer (über 30 Jahre) ohne einschlägige Beanstandungen,

  • Einmaligkeit des Vorfalls,

  • das Vertrauen sei objektiv nicht irreparabel zerstört gewesen,

  • die Pflichtverletzung war zwar erheblich, aber die sofortige Beendigung war nicht das „letzte Mittel“ (ultima ratio).

  1. Ordentliche Kündigung ebenfalls unwirksam
    Die hilfsweise ordentliche Kündigung war sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG, weil der Arbeitgeber auch hier auf die Abmahnung verwiesen war (gleicher Lebenssachverhalt, gleiche Verhältnismäßigkeitsprüfung).

  2. Prozessual wichtig: Verdacht vs. erwiesene Tat / Betriebsratsanhörung
    Obwohl der Arbeitgeber zunächst eine Verdachtskündigung geltend gemacht hatte, durfte das Gericht – nach Beweiswürdigung – den Sachverhalt als erwiesene Pflichtverletzung zugrunde legen. Das BAG hält das für zulässig, wenn die dem Gericht tragenden Tatsachen auch Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (Relevanz von § 102 Abs. 1 BetrVG).

C. Einordnung / Dogmatik / Streitstand

I. Linie A: „Bagatellschwelle“ und Ausschluss aus § 626 BGB (a.A.)

Eine in der Instanzrechtsprechung und Literatur vertretene Gegenposition will geringwertige Vermögensverstöße teils bereits tatbestandlich aus § 626 Abs. 1 BGB herausnehmen oder ihnen nur eingeschränkte Bedeutung beimessen (Argument: Unverhältnismäßigkeit, geringe wirtschaftliche Bedeutung, Vergleich zu § 248a StGB).

II. Linie B: h.M./BAG – keine Wertgrenze, aber strenge Abwägung

Das BAG verwirft eine starre Wertgrenze: Der Vertrauensbruch entsteht nicht erst ab einem bestimmten Euro-Betrag. Die richtige „Korrekturschraube“ sei nicht die Tatbestandsverneinung, sondern die Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima ratio). Das Urteil verbindet daher zwei Aussagen, die zusammengehören:

  • Ja: Vermögensverstöße können „an sich“ § 626 Abs. 1 BGB erfüllen – auch bei geringem Wert.

  • Aber: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn milde Mittel (insb. Abmahnung) nicht ausreichen und die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar ist.

III. Abgrenzung: Vertrauensbereich ≠ Abmahnung entbehrlich

Dogmatisch wichtig ist die Klarstellung, dass auch im Vertrauensbereich die Abmahnung nicht „automatisch“ entbehrlich ist. Entbehrlichkeit setzt besondere Umstände voraus (z.B. endgültige Vertrauenszerstörung aus objektiver Sicht oder besondere Schwere der Pflichtverletzung).

D. Praxisfolgen

Checkliste für Arbeitnehmer (Betroffene)

  • Kündigungsschutzklage fristgerecht prüfen und erheben (Regelfrist nach § 4 KSchG; hier nur als Hinweis, weil Frist nicht Streitgegenstand des Urteils war).

  • Umstände sichern: Beschäftigungsdauer, bisherige Beanstandungsfreiheit, konkrete Situation, ggf. Zeugen.

  • Prüfen: Wurde eine Abmahnung erteilt? Falls nein, warum sollte sie entbehrlich sein?

  • Betriebsratsanhörung: Gibt es Anhaltspunkte für Fehler nach § 102 BetrVG?

Checkliste für Arbeitgeber

  • Pflichtverstoß sauber aufklären und dokumentieren (Zeitpunkt, Ablauf, Beweise).

  • Zweistufig prüfen: „an sich“ + Interessenabwägung (Dauer, Vorbelastungen, Verschulden, Wiederholungsgefahr).

  • Mildere Mittel konkret prüfen und begründen: Abmahnung, Versetzung, organisatorische Maßnahmen.

  • Betriebsrat vollständig und zutreffend anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

  • Bei Verdachtsfällen: Anhörung des Arbeitnehmers, Verdachtsgrad und Ermittlungsdokumentation.

Typische Fehler

  • „Wert ist klein, also egal“ (falsch) – aber ebenso: „Vermögensverstoß, also automatisch fristlos“ (ebenfalls falsch).

  • Interessenabwägung nur behaupten statt durch Tatsachen zu tragen.

  • Abmahnung reflexartig weglassen, obwohl steuerbares Verhalten vorliegt.

  • Fehlerhafte oder lückenhafte Betriebsratsanhörung.

E. FAQ

Kann man wegen 1–2 Euro fristlos gekündigt werden?
Grundsätzlich kann ein Vermögensverstoß „an sich“ § 626 Abs. 1 BGB erfüllen; die Kündigung scheitert aber häufig an der Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit.

Gibt es bei „Bagatellen“ eine feste Grenze?
Nein. Das BAG lehnt starre Wertgrenzen ab.

Muss der Arbeitgeber immer abmahnen?
Bei steuerbarem Verhalten regelmäßig ja. Entbehrlich ist die Abmahnung nur bei besonderen Umständen.

Gilt das auch für Kassiererinnen/Kassierer?
Ja, gerade dort ist Vertrauen zentral. Trotzdem bleibt die Einzelfallabwägung zwingend.

Ist eine Verdachtskündigung zulässig?
Ja, sie ist eigenständig möglich. Das Urteil zeigt zudem: Stellt das Gericht die Tat fest, kann es auch auf die erwiesene Pflichtverletzung abstellen, wenn der Betriebsrat über die maßgeblichen Tatsachen informiert war.

Kann der Arbeitgeber statt fristlos „hilfsweise ordentlich“ kündigen?
Ja. Aber auch die ordentliche Kündigung muss verhältnismäßig sein und ist nach § 1 Abs. 2 KSchG zu prüfen, wenn das KSchG anwendbar ist.

Zählt lange Betriebszugehörigkeit wirklich?
Ja, sie kann in der Interessenabwägung sehr stark zugunsten des Arbeitnehmers wirken – gerade bei erstmaligen Pflichtverstößen.

Spielt es eine Rolle, ob ein Schaden entstanden ist?
Nicht für die „an sich“-Eignung. In der Abwägung kann die wirtschaftliche Bedeutung aber mitbewertet werden.

F. Ausblick

Das Urteil ist Ausgangspunkt einer bis heute fortgeführten Linie: Vermögensverstöße sind ernst, aber Kündigungsrecht ist Abwägungsrecht. Anschlussfragen betreffen vor allem: Wann ist Vertrauen objektiv „endgültig“ zerstört? Welche Rolle spielen betriebliche Kontrollsysteme, Compliance-Regeln und dokumentierte Weisungen? In der Praxis verschiebt sich die Entscheidung häufig weniger über den Tatvorwurf als über die Qualität der Interessenabwägung und die Frage, ob eine Abmahnung wirklich entbehrlich war.

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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.