Entscheidungsbesprechung zu dem Bundesgerichtshof Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23 von Dirk Streifler

published on 24.02.2026 15:56
Entscheidungsbesprechung zu dem Bundesgerichtshof Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23 von Dirk Streifler
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der Begriff der „Zueignung“ ist das Herzstück des § 246 Abs. 1 StGB. Der 6. Strafsenat des BGH nimmt ihn in seinem Beschluss vom 29.11.2023 bemerkenswert eng: Vollendung soll nur vorliegen, wenn eine tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigung als Zueignungserfolg eingetreten ist. Damit wendet sich der Senat gegen eine Auslegung, die bislang häufig bereits in einer nach außen erkennbaren Manifestation des Zueignungswillens eine Vollendung sah. Brisant ist zudem, dass eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ausblieb. Für Beratung, Verteidigung und Ausbildung bedeutet das: § 246 StGB muss aktuell mit einem Blick auf zwei Linien geprüft werden.

A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Unter den Vorwürfen war auch die Zueignung eines Tiefladers, der im Eigentum einer Firma stand.

Nach den Feststellungen soll der Angeklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Existenz und Standort des Tiefladers gegenüber dem Insolvenzverwalter verschwiegen und der Eigentümerin die Herausgabe nicht angeboten haben; erst knapp ein Jahr später wurde der Tieflader durch einen Sichersteller für die Eigentümerin gesichert. Mit der Revision erzielte der Angeklagte einen Teilerfolg.

B. Entscheidung

Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Außerdem hob er das Urteil im Fall II.2.b (Tieflader) mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zurück.

Materiell-rechtlich begründet der 6. Strafsenat die Aufhebung damit, dass im Tieflader-Fall keine Zueignung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB festgestellt sei. Entscheidend ist sein Begriffsverständnis:

Der Senat verlangt einen Zueignungserfolg. Die bislang häufig für ausreichend gehaltene „Manifestation des Zueignungswillens nach außen“ könne zwar ein starkes Indiz für den subjektiven Tatbestand sein, genüge für die Vollendung aber nicht. § 246 StGB sei – so der Senat ausdrücklich – als Erfolgsdelikt ausgestaltet; der Wortlaut („… wer sich … eine Sache rechtswidrig zueignet“) setze eine tatsächlich eingetretene Zueignung voraus.

Aus diesem Ansatz folgt für den konkreten Fall: Das „bloße Unterlassen“ der geschuldeten Rückgabe sicherungsübereigneter Gegenstände begründe keine vollendete Zueignung, weil es die Eigentümerbefugnisse nicht weitergehend beeinträchtige als die bereits vertraglich eingeräumte Gebrauchsüberlassung. Eine vollendete Zueignung liege nach Auffassung des Senats erst dann nahe, wenn der Täter etwa den Gegenstand verbirgt oder verkauft oder ihn in einer Weise nutzt, die einen erheblichen Wertverlust bewirkt; dann könne der Täter sich Sache/Wert vorübergehend einverleiben und den Berechtigten von der Nutzung ausschließen.

Der Senat stellt zusätzlich klar, dass selbst nach der bisherigen Rechtsprechung (Manifestationstheorie) im Tieflader-Fall keine Vollendung tragfähig belegt sei: Auch dort brauche es – über das bloße Behalten hinaus – ein Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, der Täter „geriere“ sich als Eigentümer, etwa durch Verbergen, Verkauf oder wertmindernden Gebrauch. Das habe das Landgericht hier gerade nicht festgestellt.

C. Einordnung / Dogmatik / Streitstand

I. Linie A: Zueignungserfolg (6. Strafsenat)

Der 6. Strafsenat zieht die Vollendungsschwelle bei § 246 Abs. 1 StGB an: Vollendung soll nur vorliegen, wenn eine tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigung eingetreten ist. Der entscheidende dogmatische Impuls ist die Abkehr von einer Vollendung schon bei „bloßer Manifestation“. Der Senat hält die Manifestation für zu weit, weil sie Sachlagen erfassen könne, in denen die Eigentümerposition überhaupt nicht beeinträchtigt wird. Damit würde § 246 StGB – gerade nach dem Wegfall des Gewahrsamserfordernisses – in Bereiche hineinreichen, in denen das Eigentum nicht einmal abstrakt gefährdet ist.

Hinzu kommt ein wichtiges Argument aus der Versuchsstrafbarkeit: Weil der Versuch der Unterschlagung nach § 246 Abs. 3 StGB i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich ist, muss die Grenze zwischen Versuch und Vollendung sinnhaft bleiben. Würde man Vollendung schon bei einer bloßen, nach außen gerichteten Willensbetätigung annehmen, entstünde ein Wertungswiderspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Versuchs, der regelmäßig eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts durch den Tatplan voraussetzt.

II. Linie B: Weite Manifestationstheorie (bisherige Rechtsprechung)

Demgegenüber steht die bisherige, vom Senat referierte Rechtsprechungslinie, die vielfach eine nach außen erkennbare Manifestation des Zueignungswillens als ausreichend ansah („weite Manifestationstheorie“). Der 6. Strafsenat ist davon ausdrücklich nicht mehr überzeugt, gerade weil die Manifestation auch Konstellationen abdecken kann, in denen der Eigentümer faktisch nicht beeinträchtigt ist.

III. Gewichtung und die aktuelle Unklarheit wegen fehlender Divergenzvorlage

Der praxisrelevante Sonderfall liegt im Verfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG: Der Senat bejaht eine Divergenz, hält eine Vorlage aber nicht für nötig, weil beide Auffassungen im Tieflader-Fall zum selben Ergebnis führen – es fehle sowohl am Zueignungserfolg (Linie A) als auch am Manifestationsakt (Linie B).

Gerade das führt jedoch zur beschriebenen Unsicherheit: Die Abweichung ist ausgesprochen und begründet, aber nicht senatsübergreifend geklärt. Für die Rechtsanwendung bedeutet das: In Beratung und Prozess muss argumentativ mit beiden Konzepten gerechnet werden. Ein kurzer Satz zur Lage passt hier: Zwei Linien, keine Leitplanke.

D. Praxisfolgen

Checkliste

  1. Zueignung sauber operationalisieren: Nicht nur fragen „Wollte der Täter zueignen?“, sondern: Ist ein Zueignungserfolg eingetreten (Einverleibung und dauerhafter Nutzungsausschluss) oder liegt – nach bisheriger Linie – wenigstens ein eindeutiger Manifestationsakt vor?

  2. Bei Sicherungseigentum besonders genau: „Bloßes Unterlassen“ der Rückgabe reicht nach dem 6. Strafsenat nicht; es braucht zusätzliche Feststellungen zu Verbergen, Verkauf oder wertminderndem Gebrauch.

  3. Eigentümerbeeinträchtigung konkret belegen: Welche Nutzungsmöglichkeiten sind tatsächlich abgeschnitten? Gab es Zugriffsmöglichkeiten, Sicherung, Standortkenntnis, Herausgabeverlangen? Ohne konkrete Verkürzung bleibt die Vollendung angreifbar.

  4. Versuch stets mitdenken: Wenn Vollendung zweifelhaft ist, prüfen, ob Versuch nach § 246 Abs. 3 StGB i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB nahe liegt; das ist dogmatisch der „Auffangraum“, den der Senat ausdrücklich im Blick hat.

  5. Typische Fehler: (a) Vollendung nur aus „Nicht-Herausgabe“ ableiten; (b) Eigentümerbeeinträchtigung nicht feststellen lassen; (c) Versuch nicht prüfen; (d) in Klausuren/Schriftsätzen die Divergenz ignorieren und dadurch die Argumentation angreifbar machen.

E. FAQ 

  1. Was ist bei § 246 Abs. 1 StGB die „Zueignung“?
    Nach dem 6. Strafsenat muss eine Zueignung tatsächlich eingetreten sein (Erfolgsdelikt): Einverleibung und dauerhafter Nutzungsausschluss.

  2. Warum reicht „Manifestation nach außen“ nicht immer?
    Weil es Fälle geben kann, in denen der Täter sich zwar als Eigentümer „geriert“, die Eigentümerposition aber tatsächlich nicht verkürzt wird; dann wäre Vollendung zu weit (so zumindest der 6. Strafsenat).

  3. Wann kann bei sicherungsübereigneten Gegenständen Vollendung vorliegen?
    Nach beiden Linien typischerweise bei Verbergen, Verkauf oder Gebrauch mit erheblichem Wertverlust; bloßes Behalten/Unterlassen genügt im Tieflader-Fall nicht.

  4. Welche Rolle spielt der Versuch?
    Der Versuch ist nach § 246 Abs. 3 StGB i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich und bildet die notwendige Abgrenzungsfolie: Vollendung darf nicht so früh angenommen werden, dass der Versuch entwertet wird, weshalb der 6. Strafsenat nun einen Zueignungserfolg verlangt und nicht bereits die Manifestation genügen lässt.

  5. Warum gab es keine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG?
    Der Senat meint, sie sei hier nicht erforderlich, weil nach beiden Auffassungen die Verurteilung im Tieflader-Fall nicht tragfähig war: kein Zueignungserfolg und kein Manifestationsakt (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191/23).

  6. Ist die Rechtslage nun eindeutig?
    Der Beschluss formuliert eine klare Senatslinie, klärt aber die Divergenz nicht im Anfrageverfahren. Dadurch bleibt die Lage praktisch weniger eindeutig, bis eine senatsübergreifende Klärung erfolgt.

F. Ausblick

Für die Praxis bedeutet der Beschluss zweierlei: Erstens werden Tatgerichte bei § 246 StGB genauer feststellen müssen, ob und wie Eigentümerbefugnisse tatsächlich verkürzt wurden – bloße „Pflichtverletzungen“ reichen als Vollendung nicht automatisch. Zweitens entsteht bis zu einer Klärung durch Vorlage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG oder durch eine konsolidierende Rechtsprechungslinie ein Spannungsfeld, in dem Verteidigung und Staatsanwaltschaft mit unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten argumentieren werden. Für Ausbildung und Klausur ist das eine Steilvorlage: Wer die Unterschlagung prüft, sollte den Streit nicht nur erwähnen, sondern erkennbar auswerten, weil davon Vollendung/Versuch und damit das Ergebnis abhängen können.


Praxis-Hinweis
Ich übernehme Mandate im Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht, insbesondere bei Vorwürfen der Unterschlagung und in Revisionsverfahren, wenn die Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch entscheidend ist.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv
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published on 24.02.2026 15:25

Der BGH (6. Strafsenat) hat zur veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) entschieden, dass für die Vollendung nicht mehr jede nach außen erkennbare „Zueignungs-Manifestation“ ausreichen soll. Nach seiner Auffassung braucht es...
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Der BGH (6. Strafsenat) hat zur veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) entschieden, dass für die Vollendung nicht mehr jede nach außen erkennbare „Zueignungs-Manifestation“ ausreichen soll. Nach seiner Auffassung braucht es einen Zueignungserfolg: Der Täter muss die Sache oder ihren Wert wenigstens vorübergehend „in sein Vermögen einverleiben“ und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließen (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191/23). Hintergrund ist, dass die bisher vielfach akzeptierte „Manifestation nach außen“ auch Fälle erfassen könne, in denen die Eigentümerposition tatsächlich gar nicht beeinträchtigt wird. Im konkreten Fall ging es um einen Tieflader im Eigentum einer Firma: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschwieg der Angeklagte Existenz und Standort gegenüber dem Insolvenzverwalter und bot den Tieflader der Eigentümerin nicht zur Herausgabe an; die Sicherstellung gelang erst knapp ein Jahr später. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, weil nach den Feststellungen weder ein Zueignungserfolg noch – selbst nach der bisherigen Linie – ein hinreichender Manifestationsakt (z. B. Verkauf, Verbergen, erheblicher wertmindernder Gebrauch) festgestellt war (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191/23). Obwohl der Senat ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung abweicht, gab es keine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil beide Auffassungen im Ergebnis zum selben Ergebnis führten. Das macht die Rechtslage derzeit praktisch unklar: Bei § 246 StGB stehen nun mindestens zwei BGH-Linien nebeneinander, ohne dass die Abweichung förmlich geklärt ist.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2023 - 6 StR 191/23

Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil aufgehoben

aa) im Fall II.2.b der Urteilsgründe mit den zugehörigen    Feststellungen,

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2. Die Verfahrensrüge wegen einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht zulässig erhoben, denn die zugrundeliegenden Tatsachen werden unvollständig und unzutreffend wiedergegeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So trägt der Beschwerdeführer vor, es hätten Verständigungsgespräche am 3. Mai 2022 außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2022 und der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden vom 27. März 2023 sind Gespräche mit Verständigungsbezug allein in der Hauptverhandlung - und nicht während ihrer Unterbrechung - geführt worden. Für verständigungsbezogene Erörterungen innerhalb der Hauptverhandlung besteht zudem keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 352/14 mwN; zu § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 607/16).

3. Während die Verurteilungen wegen veruntreuender Unterschlagung in den weiteren Fällen II.2 der Urteilsgründe keinen Bedenken begegnen, hat diejenige im Fall II.2.b der Urteilsgründe keinen Bestand, weil sich der Angeklagte den im Eigentum der T.      AG stehenden Tieflader nicht zugeeignet hat.

a) Eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt nach der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Senats voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt (vgl. MüKo-StGB/Hohmann, 4. Aufl., § 246 Rn. 36; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 246 Rn. 29; Hohmann/Sander, Strafrecht BT, 4. Aufl., § 37 Rn. 9 ff.; Kudlich/Koch, JA 2017, 184, 185; im Ausgangspunkt ebenso BGH, Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; unter Betonung der Ent- bzw. Aneignungskomponente Maiwald, Der Zueignungsbegriff im System der Eigentumsdelikte, 1970, S. 191, 196; Samson, JA 1990, 5, 9). Eine bloße Manifestation des Zueignungswillens genügt nicht, kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein.

aa) Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 246 StGB, wonach derjenige eine Unterschlagung begeht, der sich oder einem Dritten eine Sache rechtswidrig zueignet. Mit dieser Formulierung schreibt der Gesetzgeber fest, dass eine Zueignung tatsächlich eingetreten sein muss; die Vorschrift ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (vgl. Hohmann/Sander, aaO, Rn. 13).

bb) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für eine rechtsgutbezogene Auslegung des Begriffs der Zueignung. So wurde der Anwendungsbereich des § 246 StGB mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I 164), das - neben der Einbeziehung sogenannter Drittzueignungen - den Wegfall des Gewahrsamserfordernisses vorsah (vgl. dazu auch BT-Drucks. 13/8587, 43 f.), erheblich ausgeweitet (vgl. auch MüKo-StGB/Hohmann, aaO, Rn. 30). Um nach der Gesetzesänderung die Tathandlung und den Vollendungszeitpunkt unter Wahrung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) zu konkretisieren und die Grenze zur Versuchsstrafbarkeit (§ 246 Abs. 3 StGB) konturieren zu können (vgl. dazu SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 246 Rn. 17), ist der Unterschlagungstatbestand - und damit notwendigerweise das Tatbestandsmerkmal "zueignet" - auf tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigungen zu beschränken.

cc) Für dieses Ergebnis streiten zudem gesetzessystematische Erwägungen. So setzt die Zueignungsabsicht beim Diebstahl voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will (st. Rspr., vgl. für viele BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 591/17, BGHSt 63, 215, 219 mwN). Der in § 242 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Zueignung entspricht demjenigen des § 246 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119); der Unterschied besteht (lediglich) darin, dass diese bei der Unterschlagung in die Tat umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt (vgl. SK-StGB/Hoyer, aaO, Rn. 9; SSW-StGB/Kudlich, aaO, Rn. 11; Hohmann/Sander, aaO, Rn. 7). Der Umstand, dass sich der Täter zivilrechtlich eine fremde Sache nicht erfolgreich "zueignen", sondern an ihr allenfalls im Wege der §§ 946 ff. BGB Eigentum erwerben kann (vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, aaO, Rn. 11: "scheinbare Eigentümerstellung"), steht einem - strafrechtsautonom zu beurteilenden - Zueignungserfolg nicht entgegen.

dd) Schließlich ist dieses Begriffsverständnis auch aus teleologischer Sicht geboten. So ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zueignet" die Begrenzung des Strafrechts als "ultima ratio" zu beachten (vgl. Hohmann/Sander, aaO, Rn. 9). Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung muss somit in jedem Fall zum Schutz des Eigentums erforderlich sein; dieser Vorgabe ist durch eine präzise Beschreibung des Unrechts des § 246 StGB - die nach dem 6. StrRG nur durch das (einzige) Tatbestandsmerkmal "zueignet" erfolgen kann - Rechnung zu tragen (MüKo-StGB/Hohmann, aaO, Rn. 30; Hohmann/Sander, aaO). Eine Zueignung setzt demnach mindestens voraus, dass die Befugnisse des jeweiligen Eigentümers - also sein Nutzungs- oder sein Ausschlussrecht aus § 903 BGB - beeinträchtigt werden. Hingegen würde eine vom Rechtsgut des § 246 StGB losgelöste Interpretation den zulässigen Anwendungsbereich des Strafrechts überdehnen, denn der Unterschlagungstatbestand könnte in Folge des Wegfalls des Gewahrsamserfordernisses Konstellationen erfassen, in denen Eigentümerinteressen nicht einmal abstrakt gefährdet würden (vgl. Hohmann/Sander, aaO, Rn. 11 mwN).

b) Soweit es hingegen die Rechtsprechung (vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1939 - 3 D 513/39, RGSt 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 19. Juni 1951 - 1 StR 42/51, BGHSt 1, 262, 264; vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 311 f.; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, NStZ-RR 2006, 377; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119) bisher für eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB ausreichen lässt, dass sich der Zueignungswille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert ("weite Manifestationstheorie", für eine Beschränkung auf "eindeutige" Handlungen vgl. etwa Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 246 Rn. 4; ähnlich Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 246 Rn. 10; vgl. ferner jeweils mit einem Überblick über den Meinungsstand nach dem 6. StrRG SK-StGB/Hoyer, aaO, Rn. 9 ff.; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 246 Rn. 11 ff.; Kudlich, JuS 2001, 767), überzeugt dies aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht. Auch wenn ein solcher Manifestationsakt häufig mit einer Eigentumsbeeinträchtigung einhergehen dürfte und als Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand gewertet werden kann (vgl. MüKo-StGB/Hohmann, aaO, Rn. 31), so sind doch Fälle denkbar, in denen der jeweilige Täter sich als Eigentümer "geriert", gleichwohl aber keinerlei Verkürzung der Positionen des Berechtigten droht (vgl. Sander/Hohmann, NStZ 1998, 273, 276). Eine Bestrafung wegen vollendeter Unterschlagung würde zu einem Wertungswiderspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der - nach § 246 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglichen - Versuchsstrafbarkeit führen, die regelmäßig voraussetzt, dass das geschützte Rechtsgut (bereits) durch den Tatplan unmittelbar gefährdet wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177, 180).

c) Trotz der Divergenz war ein Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht veranlasst. Denn nach beiden Auffassungen hat der Angeklagte in den Fällen II.2.c, f und g den Tatbestand des § 246 Abs. 1 StGB erfüllt, während im Fall II.2.b der Urteilsgründe in Bezug auf den Tieflader weder ein Zueignungserfolg noch ein Manifestationsakt festgestellt ist.

aa) So liegt in dem bloßen Unterlassen der geschuldeten Rückgabe sicherungsübereigneter Gegenstände keine vollendete Zueignung, denn ein solches beeinträchtigt die Eigentümerbefugnisse nicht weitergehend, als bereits durch die im Rahmen des Miet- oder Leasingvertrags erfolgte Gebrauchsüberlassung geschehen. Verbirgt oder verkauft der Täter allerdings Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden oder gebraucht er sie in einer Weise, mit der ein erheblicher Wertverlust einhergeht - wie in den Fällen II.2.c, f und g -, liegt ein nach der Ansicht des Senats notwendiger Zueignungserfolg vor, denn der Täter verleibt sich hierdurch die jeweiligen Sachen bzw. deren Sachwert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen ein und schließt den Berechtigten - hier der jeweilige Sicherungsnehmer - insoweit von seinen Nutzungsmöglichkeiten aus. Hingegen ist im Fall II.2.b in Bezug auf den Tieflader lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "weder den Insolvenzverwalter über die Existenz und den Standort (...) in Kenntnis setzte, (...) noch gegenüber der T.        vorbehaltlos die Herausgabe (...) anbot, sondern diese(n) weiterhin in Besitz behielt" und dessen Sicherstellung erst "ein knappes Jahr später (...) durch einen für die T.        tätigen Sichersteller" gelang. Eine Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse der T.        AG, die einen Zueignungserfolg im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB begründen könnte, ergibt sich aus diesem "bloßen" Unterlassen der Herausgabe nicht.

bb) Auch nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung ist für eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände erforderlich, dass der Täter - über ihr "Behalten" hinaus - ein Verhalten an den Tag legt, aus dem geschlossen werden kann, dass er sich als Eigentümer "geriert", wobei ein Verbergen (vgl. RG, Urteil vom 7. November 1938 - 3 D 769/38), ein Verkauf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, NJW 1962, 116, 117), aber auch ein Gebrauch der Gerätschaften ausreichen kann, wenn mit ihm ein erheblicher Wertverlust einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 311 f. mwN). Während das Landgericht ein solches Vorgehen in den weiteren Fällen II.2 jeweils festgestellt hat, lässt sich dies Fall II.2.b der Urteilsgründe nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus der E-Mail des Angeklagten vom 23. Mai 2019, in der er mit der T.      AG über die Herausgabe des Tiefladers "verhandelte", weil er zu diesem Zeitpunkt - das Insolvenzverfahren wurde am 27. Mai 2019 eröffnet - seine Verfügungsbefugnis noch nicht verloren hatte (§ 80 Abs. 1 InsO). Auf das ihm am 28. Mai 2019 unterbreitete Angebot einer Ablösesumme hat der Angeklagte indes nicht mehr reagiert.

4. Die Verfahrenseinstellung im Fall II.3 und die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2.b lassen die insoweit verhängten Strafen entfallen und ziehen die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen hierzu bleiben von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

5. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO), denn die im Fall II.2.b der Urteilsgründe im Raum stehende Straftat des § 246 StGB gehört zu ihrer Zuständigkeit. Er hält es für möglich, dass Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung des Tiefladers zu tragen vermögen.