Baurecht: Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten

originally published: 31/05/2017 12:42, updated: 31/08/2023 13:20
Baurecht: Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2017 - 3 B 107/17

Nach der Baunutzungsverordnung sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen im Rechtsstreit um eine Kindertagesstätte mit 66 Plätzen hin. Ein Nachbar hatte gegen die erteilte Baugenehmigung geklagt, weil er sich durch die Kinderbetreuungseinrichtung gestört fühlte.

Seine Klage hatte jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH keinen Erfolg. Die Richter am VGH machten dabei zunächst deutlich, dass bei der Definition des Begriffs „Bewohner“ nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen sei. Es komme vielmehr auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets an. Subjektive persönliche Befindlichkeiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit baurechtlicher Vorhaben müssen darum grundsätzlich außer Betracht bleiben. Gerade in Wohngebieten sei es baurechtlich objektiv geboten, Kinderbetreuungseinrichtungen zu schaffen. Misch- oder gar Gewerbegebiete bieten sich für solche Einrichtungen auch und gerade wegen der notwendigen wohnartnahen Versorgung und des sozialen Eingebundenseins solcher Einrichtungen grundsätzlich nicht an.

Dem Nachbar stehe auch kein „Gebietserhaltungsanspruch“ zu. Ein solcher solle nur Vorhaben verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Dürfe ein Vorhaben nach dem Gesetz ausnahmsweise in einem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden, könne ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein. Die Nachbarrechte seien in diesem Falle durch Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ausreichend gewahrt. Im Übrigen seien Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Damit seien sie auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen nach der Baunutzungsverordnung.

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