Simultanzulassung

16/08/2008 19:10
Simultanzulassung bezeichnet die seit dem 02.09.1994 ermöglichte gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei Land- und Oberlandesgerichten.

Gemäß § 226 BRAO können die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.