Klagerücknahme
04/07/2008 16:07
Die Klagerücknahme bezeichnet eine Prozesshandlung, durch die der Kläger von seinem mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehren vollständig oder teilweise Abstand nimmt.
Im Zivilprozess ist dies nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne die Einwilligung des Beklagten möglich.
Im Zivilprozess ist dies nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne die Einwilligung des Beklagten möglich.