bei uns veröffentlicht am 18.01.2007
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber (Beteiligte Ziff.2)
verpflichtet ist, den Betriebsrat (Antragsteller) vor der
Einstellung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Ein-Euro-Jobbern)
nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Gründe
I.