bei uns veröffentlicht am 04.06.2004
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, dem Schuldner entsprechend dem Antrag der Gläubigerin vom 17.03.2004 die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des V