Amtsgericht Öhringen Beschluss, 04. Juni 2004 - 1 M 925/04

bei uns veröffentlicht am04.06.2004

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, dem Schuldner entsprechend dem Antrag der Gläubigerin vom 17.03.2004 die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

 
1.
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Entscheidung von Herrn Obergerichtsvollzieher ... , ihren Antrag vom 17.03.2004 auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzulehnen. Auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 06.05.2004 und die Stellungnahme von Herrn Obergerichtsvollzieher ... vom 01.06.2004 wird Bezug genommen.
2.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Gläubigerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie durch eine Pfändung keine vollständige Befriedigung erlangen können wird, § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Es kann dahin stehen, ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis generell zur Glaubhaftmachung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausreicht, oder dies ausnahmsweise nicht genügt, wenn lediglich ein Haftbefehl wegen eines geringfügigen zu vollstreckenden Betrages ergangen ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 24. Aufl. § 807 S. 1982, Rz. 18; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., S 632, Rz. 1131, je m.w.N.).
Die Gläubigerin hat glaubhaft dargelegt, dass gegen den Schuldner 8 Haftbefehle vorliegen, davon 4 aus dem Jahr 2004. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin eine vollständige Befriedigung durch eine Pfändung nicht erlangen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Öhringen Beschluss, 04. Juni 2004 - 1 M 925/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Referenzen

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.