Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - V ZB 94/08

published on 27/08/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - V ZB 94/08
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Amtsgericht Warendorf, 2 K 38/06, 11/04/2008
Landgericht Münster, 5 T 341/08, 23/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/08
vom
27. August 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
http://www.justiz.de/
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag der Schuldner vom 25. August 2008, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Warendorf vom 11. April 2008 (2 K 38/06) und des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 (5 T 341/08) auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und machte diesen Termin durch Veröffentlichung im Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) öffentlich bekannt. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Sie beantragen , die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

II.

2
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3
1. Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses auszulegen und als solcher zulässig. Ziel der Schuldner ist es, die drohende Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses zu verhindern. Das ist mit einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juni 2008 nicht zu erreichen, da das Landgericht darin die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen hat. Ihr Rechtsschutzziel können die Schuldner nur mit einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 11. April 2008 erreichen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO möglich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
4
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
5
a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen und die drohenden Nachteile für die Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 und Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, jeweils aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses , der – wie hier – durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007 aaO S. 96).
6
b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Es muss im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar geklärt werden, ob das elektronische Informationsund Kommunikationssystem nur durch Rechtssatz oder, wofür allerdings insbesondere die Differenzierung in §§ 6 und 7 EGZVG spricht, auch durch Anweisung der Landesjustizverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 Fall 2 ZVG bestimmt werden kann. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb den Schuldnern größere Nachteile drohen als der Gläubigerin und der Ersteherin. Die Schuldner müssen bei Vollziehung des Zuschlags zwar das von ihnen bewohnte Haus räumen. Das ist aber ein mit dem Zuschlag notwendig verbundener Nachteil. Dass die Schuldner eine andere Wohnung nicht finden, eine andere Wohnung auch unter Berücksichtigung der ihnen dann zustehenden Ansprüche auf staatliche Unterstützung nach § 29 SGB XII nicht finanzieren oder einen Wohnungswechsel wegen der Erkrankung des Schuldners A. Z. nicht durchführen könnten, haben sie nicht dargelegt. Den Nachteilen der Schuldner stehen gewichtige Nachteile der Ersteher gegenüber. Diese müssen das vergleichsweise hohe Gebot von 2/3 des festgestellten Verkehrswerts finanzieren oder auf die Verzinsung der gebotenen Summe verzichten und die Lasten des Hauses tragen; sie hätten bei einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses dafür keinen Ausgleich durch Nutzungsvorteile. Die Entrichtung des Gebots wird die Schuldner zudem in großem Umfang von ihren Verbindlichkeiten befreien. Ohne nähere Darlegungen lässt sich deshalb nicht feststellen, dass den Schuldnern bei Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den Erstehern. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden. (2)
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published on 10/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 114/07 vom 10. April 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 83 Nr. 6 a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führ
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Annotations

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.