Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012 | § 11 Kuppelgas

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Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 Inhaltsverzeichnis

(1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kuppelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die Kuppelgase verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unberührt.

(2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 erhalten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultieren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.

(3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeblichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abgezogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppelgase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kuppelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zugrunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Absatz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 sowie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5 sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum 1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine Anzahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.

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(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. (2) Die Angab

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme

(1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionsw

(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis z

(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeb
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published on 30/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt weitere Emissionsberechtigungen für Emissionen, die ihre Heizkraftwerke in der zweiten Handelsperiode verursacht haben.
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität ihrer im Jahr 2006 erweiterten Anlage.
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität ihrer im Jahr 2005 erweiterten Anlage.
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(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31...
(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31...
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen...
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