Zivilprozessordnung - ZPO | § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlu
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published on 27/06/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/02 vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen
published on 20/09/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 202/01 vom 20. September 2001 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats d
published on 30/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 30. November 2000 besch
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. §...
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin...