Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - III ZA 6/00

published on 30/11/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - III ZA 6/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 6/00
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 30. November
2000

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2000 - 26 U 8729/99 - zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:


Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil sie nicht mehr in der Lage ist, das zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteil wirksam anzufechten.
Gegen das am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil ist innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Revision eingelegt worden (vgl. §§ 552, 553 ZPO). Bei einer Nachholung der Revisionseinlegung könnte der Klägerin die in diesem Falle notwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) nicht gewährt werden.
Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die
Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Die Klägerin hat am 17. August 2000, dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist , durch Telekopie einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt und weiter den Entwurf einer Revisionsschrift sowie eine undatierte und nicht unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" übermittelt. Irgendwelche Belege, deren Beifügung durch § 117 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, sind nicht übersandt worden.
Wie sich dem nach Übersendung der Gerichtsakten dem Senat zugänglich gewordenen Prozeßkostenhilfe-Beiheft entnehmen läßt, ist die übermittelte Erklärung identisch mit der bereits im Juni 1998 im Zusammenhang mit der Klageerhebung abgegebenen Erklärung. Daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seither in keiner Weise verändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin in dem Antrag vom 17. August 2000 so auch nicht dargetan.
Bei dieser Sachlage sind die förmlichen Mindestvoraussetzungen, die an ein Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen sind, damit es Grundlage einer späte-
ren Wiedereinsetzung sein kann, nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879).
Rinne Schlick
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bek
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.