Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2002 - I ZR 40/02

published on 27/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2002 - I ZR 40/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 40/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2001 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 10.469,29 ? (= 20.476,15 DM).

Gründe:


I. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn entsprechend dem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschie-
den: "Die Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen." Dieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt worden.
Am 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. Februar 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen habe und eine Zuständigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr in Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Revisionsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
II. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO a.F. zugleich über die Zuständigkeit für die Revision entschieden. Diese konnte danach gemäß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem als zuständig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MünchKommZPO/Wolf, 2. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts war wirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht übersteigenden Wertes der Beschwer nach § 546 ZPO a.F. der Zulassung bedurfte und keine gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende willkürliche Zuständigkeitsbestimmung vorlag (MünchKommZPO/ Wolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im Urteilstenor, die in den Entscheidungsgründen wiederholt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zweifelsfrei. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechts-
grundsätzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts vom Bundesgerichtshof zu beantworten war.
Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist (§§ 552, 554 a ZPO a.F.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht gewährt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, daû er ohne ein ihm anzulastendes oder zuzurechnendes Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Annotations

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)