Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - IV ZR 66/13
published on 23/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - IV ZR 66/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 66/13
vom
23. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. Januar 2014
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 14. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,71 € zu leisten hat.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Diese bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 2.164.364,64 € nachden möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision : 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 12.144 €, Auslagenpauschale in Höhe von 40 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 5.852,91 €, insgesamt 36.657,71 €).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.08.2011- 24 O 333/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2013 - 9 U 188/11 -
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(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek
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(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.