Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - I ZR 15/14
published on 03/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - I ZR 15/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z R 1 5 / 1 4
vom
3. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke
beschlossen:
Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500 € zu stellen.
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch.
- 2
- Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 27.500 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet.
- 3
- Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000 € zu erbringen. Zur Begründung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den Betrag von 16.743,70 € für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Revisionsinstanz 28.874,57 € entstanden seien oder noch entstehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 € abzudecken.
- 4
- Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500 € in Abzug zu bringen.
- 5
- II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weiteren Sicherheit von 18.500 € ist von den bislang festgesetzten Kosten und den nach einem Streitwert von 125.000 € möglichen Anwalts- und Gerichtskosten für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 € auszugehen.
- 6
- Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 €. Prozesskostensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000 € zu leisten, von denen der Betrag von 27.500 € abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 -
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(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek
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(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.