Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011 | § 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011 | § 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
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(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:

1.
Kennung Datensatz,
2.
Eindeutige Datensatznummer,
3.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,
4.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
5.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
6.
Hausnummer,
7.
Anschriftenzusatz,
8.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
9.
Name der Straße,
10.
Postleitzahl,
11.
Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.

(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.

(3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.

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(1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgese
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(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.
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published on 19.09.2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
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