Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen, 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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