Wohngeldgesetz - WoGG | § 38 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
a)
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
b)
des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
2.
die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
3.
die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
4.
die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in Anlage 2 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.

ra.de-OnlineKommentar zu § 11 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 11 StGB

§ 11 StGB zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 11 StGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 33 Datenabgleich


(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen1.der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften

Wohngeldgesetz - WoGG | § 43 Fortschreibung des Wohngeldes


(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten
§ 11 StGB zitiert 6 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente


(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugeh

Wohngeldgesetz - WoGG | § 9 Miete


(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bl

Wohngeldgesetz - WoGG | § 19 Höhe des Wohngeldes


(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt1,15·(M – (a + b·M + c·Y)·Y) Euro.„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkomme

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 33 Datenabgleich


(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen1.der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften

Wohngeldgesetz - WoGG | § 43 Fortschreibung des Wohngeldes


(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten

Referenzen - Urteile | § 11 StGB

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 StGB.

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Sept. 2017 - S 11 AS 261/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten sind die Anrechnung von Trinkgeld sowie

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc

Referenzen

(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die...