Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

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published on 14/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. N
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