Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und vollstreckbar.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest


(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag


(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden. (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen


(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem d

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 03. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Gründe A. 1 Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob die von §

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(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung...