Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht zugeht.

(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

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(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemach
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published on 09/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beschwerde betrifft die Erteilung einer Teilrechtskraftbescheinigung. 2
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