Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen sind

1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

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(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die
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Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ih
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