Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2015 - M 2 K9 15.4659

published on 20/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2015 - M 2 K9 15.4659
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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 28. September 2015 Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO erhoben. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. September 2015 hatte das Gericht die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 22. September 2015 zusätzlich erhobene Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2015 vom Verfahren M 2 K 15.551 abgetrennt und dieser das Aktenzeichen M 2 K 15.4274 zugewiesen. Beim Aktenzeichen M 2 K 15.551 verblieb die bereits mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 erhobene Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2012.

II.

Die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom 28. September 2015 war gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Ausgeschlossen ist die Anhörungsrüge deshalb insbesondere in den Fällen des § 146 Abs. 2 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 152 a Rn. 5 und 7), wozu u. a. auch Beschlüsse über die Trennung von Verfahren gehören. Daran gemessen ist vorliegend gegen den angegriffenen Trennungsbeschluss vom 28. September 2015 eine Anhörungsrüge wegen § 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft.

Unbeschadet dessen sei der Antragsteller auf Folgendes hingewiesen: Bei der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid vom ... Dezember 2012 und der Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom ... August 2015 handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Erhebt der Kläger nachträglich eine weitere Klage mit neuem Streitgegenstand, so liegt keine Klageänderung vor, sondern eine sukzessive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (Rennert in Eyermann, a. a. O., § 91 Rn. 4). Die nachträglich im Wege der objektiven Klagehäufung zusätzlich erhobene Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom ... August 2015 konnte deshalb gemäß § 93 Satz 2 VwGO vom Verfahren gegen den Vorausleistungsbescheid vom... Dezember 2012 abgetrennt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.