Vereinsregisterverordnung - VRV | § 1 Zuständigkeit

(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).

(3) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter, das dazu geführte Namensverzeichnis und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.

(4) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.

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Vereinsregister\r\n

25.05.2009

In das Vereinsregister können alle Vereine, die nach den Normen des BGB gegründet werden, eingetragen werden, sofern sie dies beantragen. Jedoch werden Vereine, die vor dem 01. Januar 1900 (Inkrafttreten des BGB) gegründet wurden, nicht in das Verein

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23d


Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheid

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Juni 2012 - 1 W 16/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen - Registergericht - vom 23.02.2012 (Az.: VR 526) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2012 aufgehoben. In das Vereinsregister des

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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über...