Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 35 Nebenangebote

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 35 Nebenangebote
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.

(3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

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(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 06/02/2017 00:00

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag vom 02.12.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Antragsgegne
published on 27/04/2017 00:00

Tenor 1.Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt. 2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Er ist von der Tragung der Gebühren befreit. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteid
published on 10/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Industriebrache VOB/A (2012) § 16 Abs. 6 Nr. 3 Ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, beda
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