Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,
5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
8.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.

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Referenzen - Gesetze | § 2 eKFV

§ 2 eKFV zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 2 eKFV wird zitiert von 1 anderen §§ im Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung


(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbst
§ 2 eKFV zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v

Gewerbeordnung - GewO | § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchst

Gewerbeordnung - GewO | § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erl

Gewerbeordnung - GewO | § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder2.durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, A
§ 2 eKFV zitiert 3 andere §§ aus dem Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 8 Buchführung


(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sp

Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 1 Versteigerungsauftrag


Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten: 1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten

Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 3 Anzeige


(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich ode

Referenzen - Urteile | § 2 eKFV

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 eKFV.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. März 2012 - 13 Sa 254/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

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Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten: 1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und...
(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch...
(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu...
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b...
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder2.durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer...