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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Kosten

Zeitreise: 13.12.2001‹ § 4§ 6 ›

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einem Werk 12 Euro; 2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,     a) für das erste Werk 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro; c) ab dem elften Werk je 2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

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