Patentkostengesetz - PatKostG | § 8 Kostenansatz
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Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts Inhaltsverzeichnis
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt - a)
bei Einreichung einer Anmeldung, - b)
bei Einreichung eines Antrags, - c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, - d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
beim Bundespatentgericht - a)
bei Einreichung einer Klage, - b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, - c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/01/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/07 vom 22. Januar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Schwingungsdämpfung PatG § 17 Abs. 1; PatKostG §§ 9, 10 Eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühr
published on 25/08/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 8 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Überraschungsei PatKostG § 11 Abs. 3, § 9 a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Bes
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Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt...