vorgehend
Landgericht Bonn, 11 O 136/10, 21.06.2011
Oberlandesgericht Köln, 18 U 217/11, 08.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 17/12
Verkündet am:
4. Dezember 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers können vom übernehmenden
Rechtsträger einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden
Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr
nicht verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen
Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt
sind, weil sich die Eintragung der Verschmelzung verzögert hat.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 17/12 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 2/3, die Klägerin zu 2) 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger waren Aktionäre der T. O. I. AG (im Folgenden: TOI). Die Hauptversammlung der TOI beschloss am 29. April 2005 die Zustimmung zu einer Verschmelzung auf die beklagte Aktiengesellschaft, die damals mehr als 75% der Aktien der TOI hielt. In § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags war vorgesehen, dass die von der Beklagten als Ausgleich zu gewährenden neuen Aktien ab 1. Januar 2005 gewinnbezugsberechtigt sein sollten. Abweichend von § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags sollten nach § 10 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags die neuen Aktien der Beklagten erst ab dem 1. Januar 2006 gewinnberechtigt sein, falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der TOI im Jahre 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2005 beschließt, in das Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über die ordentliche Hauptversammlung der TOI eines Folgejahres hinaus sollte sich der Beginn der Gewinnberechtigung jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung um ein Jahr verschieben.
2
Verschmelzungsstichtag war der 1. Januar 2005. In § 10 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrags war der Verschmelzungsstichtag auf den 1. Januar 2006 bestimmt, falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2006 in das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist. Bei einer weiteren Verzögerung über den 31. Januar eines Folgejahres hinaus sollte sich der Verschmelzungsstichtag entsprechend dieser Regelung um ein Jahr verschieben.
3
Nach dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis sollten die Aktionäre der TOI für jeweils 25 Aktien der TOI 13 Aktien der Beklagten erhalten. Das diesem Umtauschverhältnis zugrunde gelegte Wertverhältnis der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger (Verschmelzungswertrelation ) beruhte auf Wertgutachten, die die Werte der beiden Gesellschaften nach der Ertragswertmethode ermittelt hatten.
4
Die Verschmelzung wurde am 6. Juni 2006 in das Handelsregister der Beklagten eingetragen, nachdem eine Rechtsbeschwerde gegen den Freigabebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. Februar 2006 als unstatthaft zurückgewiesen worden war (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48).
5
Vor der Eintragung war für das Jahr 2005 eine Dividende in Höhe von 0,72 € pro Aktie an die Aktionäre der Beklagten und eine solche in Höhe von 0,04 € pro Aktie an die Aktionäre der TOI ausgeschüttet worden. Im Spruchver- fahren machten die Aktionäre unter anderem geltend, dass wegen dieser un- gleichen Dividendenausschüttung eine Korrektur der Unternehmenswerte zu ihren Gunsten hätte erfolgen müssen. Dies lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 3. September 2010 (AG 2010, 751) ab. Da für die Bewertung der beiden Gesellschaften statt der nach der Ertragswertmethode ermittelten Werte die Börsenwerte zugrunde gelegt wurden und sich dadurch eine andere Verschmelzungswertrelation ergab, wurde eine Zuzahlung von 1,15 € je übernommener Aktie bestimmt.
6
Mit der Klage verlangen die Kläger, so behandelt zu werden, als wenn sie im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende für 2005 schon Aktionäre der Beklagten gewesen wären. Sie nehmen dazu entsprechend dem im Verschmelzungsvertrag vorgesehenen Umtauschverhältnis 13/25 von 0,72 € je Aktie (0,374 €) und ziehen davon die Dividende der TOI (0,04 €) ab, so dass sich 0,334 € je Aktie ergeben.
7
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrags gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger, mit der sie ihre Zahlungsansprüche weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem Verschmelzungsvertrag und lasse sich auch nicht aus § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG ableiten. Dass der Verschmelzungsvertrag keine Regelung enthalte, der eine Wertverschiebung der beiden Gesellschaften zu Lasten der Aktionäre durch unterschiedliche Ausschüttungen verhindere, sei keine Nachteilszufügung im Sinn des § 317 AktG. Eine praktische Möglichkeit, Wertverschiebungen im Zeitraum von Bewertungsstichtag und Eintragung der Verschmelzung auszuschließen, bestehe nicht.
10
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Teils der Dividende für das Jahr 2005 zu. Die Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers können vom übernehmenden Rechtsträger einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der Dividende für ein Geschäftsjahr nicht verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt sind, weil sich die Eintragung der Verschmelzung verzögert hat.
11
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Dividende der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 aufgrund des Verschmelzungsvertrags.
12
a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der Dividende der Beklagten als deren Aktionäre. Der Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Zahlung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2005 entstand mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2006 (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 13; Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381). Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger aber noch nicht Aktionäre der Beklagten.
13
b) Die Kläger müssen auch nicht aufgrund des Verschmelzungsvertrags so gestellt werden, als hätten sie für das Geschäftsjahr 2005 einen Anspruch auf die Dividende gehabt. Der Verschmelzungsvertrag gibt ihnen - unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auch zugunsten der Anteilsinhaber handelt - keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005. In § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags war zwar vorgesehen , dass die von der Beklagten den Aktionären der TOI als Ausgleich zu gewährenden neuen Aktien ab 1. Januar 2005 gewinnbezugsberechtigt sein sollten. Abweichend von § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags sollten nach § 10 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags aber die neuen Aktien der Beklagten erst ab dem 1. Januar 2006 gewinnberechtigt sein, falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der TOI im Jahre 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2005 beschließt, in das Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Da die Verschmelzung infolge der Verzögerung durch die Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss bei der TOI und das Freigabeverfahren erst nach der Hauptversammlung der TOI im Jahr 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2005 beschloss, eingetragen wurde, waren die neuen Aktien, die die Kläger erhielten, für 2005 nicht mehr gewinnbezugsberechtigt.
14
c) Die Kläger können einen Anspruch auch nicht aus § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags wegen einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der variablen Gewinnbezugsregelung in § 10 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags herleiten.
15
aa) Eine variable Gewinnbezugsregelung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG ist der Zeitpunkt, von dem an die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, frei wählbar. Das schließt auch die Wahl eines von der Eintragung der Verschmelzung abhängigen Zeitpunkts ein.
16
bb) Die Vereinbarung eines variablen Beginns der Gewinnbezugsberechtigung im Verschmelzungsvertrag ist bei abzusehenden Verzögerungen der Eintragung und damit der Wirksamkeit der Verschmelzung keine Regelung, die die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers unangemessen benachteiligt und aus diesem Grund bedenklich ist.
17
Die Vereinbarung eines fixen Termins für die Gewinnbezugsberechtigung benachteiligt die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, wenn sie die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers am Gewinn ihrer Gesellschaft beteiligen müssen, ohne dass ihnen der Wert und der Bilanzgewinn des übertragenden Rechtsträgers zugutekommen. Sie benachteiligt sie darüber hinaus, wenn die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ihrerseits noch eine Gewinnausschüttung beschließen.
18
Die Benachteiligung der Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers kann zwar dadurch vermieden werden, dass auch der Verschmelzungsstichtag fest und nicht variabel bestimmt wird, weil von diesem Zeitpunkt an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Damit würden aber wiederum die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers benachteiligt. Sie können keine Ausschüttung mehr beim übertragenden Rechtsträger erhalten, aber auch nicht mehr an einem Bilanzgewinn des übernehmenden Rechtsträgers, der dann auch auf einem Gewinn des übertragenden Rechtsträgers beruht, beteiligt werden, wenn dort ein Gewinnverwendungsbeschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, bevor die Verschmelzung eingetragen wird und die neuen Aktien, die die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten, entstehen. Nach einem Gewinnverwendungsbeschluss entstehende neue Aktien sind nicht mehr gewinnberechtigt (vgl. KKUmwG /Simon, § 5 Rn. 66; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 28; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 45). Die Hauptversammlung , die über die Gewinnverwendung für das Jahr beschließen muss, in dem dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt wird, kann nicht aufgeschoben werden, bis die Verschmelzung eingetragen ist. Sie hat in den ersten acht Monaten des folgenden Geschäftsjahrs stattzufinden (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG).
19
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Schütz/Fett, DB 2002, 2696, 2698) kann dieser drohenden Benachteiligung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers jedenfalls bei einer Aktiengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger nicht mit der Verpflichtung beider Rechtsträger zu einem Ausschüttungsverbot und einem Schadensersatzanspruch bei Verletzung dieser Pflicht begegnet werden. Ein solches Ausschüttungsverbot kann im Verschmelzungsvertrag nicht rechtlich bindend vereinbart werden. Eine Verteilung des Bilanzgewinns an die Aktionäre kann allenfalls auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung vollständig ausgeschlossen werden (§ 58 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 254 Abs. 1 AktG). Durch die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag kann keine Ermessensbindung der Hauptversammlung eintreten, bis zur Eintragung der Verschmelzung keine Gewinne unter die Aktionäre zu verteilen, weil neu hinzukommende Aktionäre ohne Regelung in der Satzung nicht gebunden sind. Abgesehen davon käme es durch ein Ausschüttungsverbot zu einer Vorwirkung der Verschmelzung, obwohl die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags und seine Vollziehung wegen der gegen den Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen noch ungewiss sind.
20
Aus diesen Gründen wird empfohlen, bereits im Verschmelzungsvertrag - wie hier geschehen - den Beginn der Gewinnbezugsberechtigung variabel auf die entsprechenden Zeitpunkte der Folgejahre festzulegen, um eine andernfalls notwendige Anpassung des Verschmelzungsvertrags zu vermeiden (Lutter/ Drygala, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 44; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 29 mwN).
21
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen musste nicht sichergestellt werden , dass ein Gewinnbezugsrecht in dem Jahr des Bewertungsstichtags entsteht , um die Verschmelzungswertrelation zu wahren. Auch die verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftlich volle Entschädigung für den Verlust des Anteils an dem übertragenden Rechtsträger (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1657 mwN) verlangt nicht, dessen Anteilsinhaber so zu stellen, als seien sie bereits ab dem Bewertungsstichtag beim übernehmenden Rechtsträger gewinnbezugsberechtigt. Erst recht müssen sie an einer Dividende vor Eintragung der Verschmelzung nicht beteiligt werden.
22
aa) Dass durch die Ausschüttungen bei den beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern die Verschmelzungswertrelation nach dem Verschmelzungsbeschluss und dem Bewertungsstichtag verändert wurde, steht nicht fest. Das Berufungsgericht konnte eine Änderung der Verschmelzungswertrelation nicht feststellen, aber auch nicht ausschließen. Aus den von den Klägern vorgetragenen Tatsachen folgt sie nicht.
23
Allerdings kann sich infolge der Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister durch Anfechtungsklagen das einem angemessenen Umtauschverhältnis (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) zugrunde gelegte Wertverhältnis der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger ändern. Entgegen der Auffassung der Revisionen führt es aber nicht in jedem Fall zu einer Veränderung der Verschmelzungswertrelation, wenn eine Dividendenzahlung bei den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern nicht dem Umtauschverhältnis oder der Verschmelzungswertrelation entspricht. Die Verschmelzungswertrelation berücksichtigt die künftig zu erwartenden Ausschüttungen, wenn die Unternehmenswerte bei beiden Rechtsträgern nach der Ertragswertmethode ermittelt werden, beruht aber nicht ausschließlich auf dem Verhältnis der erwarteten Dividenden.
24
Der mit der Ausschüttung verbundene Mittelabfluss muss weder den Unternehmenswert noch die Verschmelzungswertrelation verändern. Soweit sich die Ausschüttungen im Rahmen dessen halten, was der Unternehmensbewertung als ausschüttungsfähiger Gewinn zugrunde gelegt ist, führt der mit der Dividendenzahlung einhergehende Mittelabfluss nicht zu einer Verminderung des Unternehmenswerts. Der Mittelabfluss durch eine Ausschüttung ist regelmäßig bei der Bestimmung des Unternehmenswertes und damit der Verschmelzungswertrelation durch die Ertragswertmethode berücksichtigt. Auch bei einer gegenüber der Prognose höheren Ausschüttung kann der Mittelabfluss durch einen höher als erwartet ausgefallenen Gewinn und seine Thesaurierung ausgeglichen sein. Erst recht kann damit einer bei beiden Rechtsträgern unterschiedlichen Dividendenzahlung keine Veränderung der Verschmelzungswertrelation entnommen werden.
25
Hier kommt hinzu, dass das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren nicht nach der Ertragswertmethode, sondern nach dem Börsenwert bestimmt worden ist, für den zwar ebenfalls künftig erwartete Ausschüttungen eine Rolle spielen, aber nicht allein ausschlaggebend sind. Im Verhältnis der Börsenwerte zueinander müssen sich die erwarteten Ausschüttungen ebenfalls nicht rechnerisch genau abbilden.
26
bb) Eine Veränderung der rechnerisch der Verschmelzungswertrelation zugrundeliegenden Hilfsgrößen der Unternehmensbewertung zwischen dem Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung und der Eintragung der Verschmelzung bedeutet auch nicht, dass das vereinbarte Umtauschverhältnis keine volle wirtschaftliche Entschädigung für den Verlust des Anteils mehr ist.
27
Der Wertermittlung für beide beteiligten Rechtsträger muss ein Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden. Da die Verschmelzung nach dem gesetzlichen Normalfall jedenfalls nach Ablauf der Anfechtungsfrist für den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung eingetragen werden kann, bietet es sich an, wie hier als Bewertungsstichtag den Tag der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Verschmelzung zu bestimmen und die Wertermittlung nicht mit der Prognose über den Eintragungszeitpunkt zu belasten. Ein variabler Bewertungsstichtag für den Fall einer Verzögerung der Eintragung der Ver- schmelzung kann nicht vereinbart werden, weil das Umtauschverhältnis im Verschmelzungsvertrag bestimmt sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG).
28
Wenn einzelne, bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode zugrunde gelegte Hilfsgrößen nicht wie prognostiziert eintreten, macht das die Unternehmensbewertung nicht unrichtig und stellt das angemessene Umtauschverhältnis, mit dem die volle wirtschaftliche Entschädigung gewährleistet werden soll, nicht in Frage. Der Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses nach dem Wert der beteiligten Rechtsträger durch eine Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode liegen Prognosen zugrunde. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode ist es nicht möglich, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1658). Durch eine abweichende tatsächliche Entwicklung der zugrunde gelegten Erträge wird die Bewertung nicht nachträglich als falsch entlarvt und unrichtig. Der Aktionär hat keinen Anspruch darauf, dass die prognostizierte Entwicklung eintritt. Dass der Wert des Anteils am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger bzw. Unternehmensteil stets, auch nach der Eintragung der Verschmelzung unverändert bleibt, kann er ohnehin nicht verlangen.
29
Dass sich die Verschmelzungswertrelation in einem solchen Ausmaß verändert hat, dass das Umtauschverhältnis nicht mehr angemessen ist und die Anteile an der Beklagten zuzüglich der Zuzahlung keine volle Entschädigung mehr darstellen, ist nicht festgestellt und ergibt sich aus der Dividendenzahlung bei der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 nicht, die von den Klägern dafür herangezogen wird.
30
cc) Die von den Revisionen begehrte Festlegung des Zeitpunktes für das Gewinnbezugsrecht auf den Bewertungsstichtag auch für den Fall einer Hinauszögerung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister könnte auch nicht zu einem Anspruch auf eine Dividende unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung führen und brächte Nachteile für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (oben c bb). Zudem müsste in einer angemessenen vertraglichen Regelung auch berücksichtigt werden, wenn sich die Verschmelzungswertrelation zugunsten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers verändert. Eine „Zuzahlung“ der Anteilsinhaber oder eine Kürzung ihrer Dividende beim übertragenden Rechtsträger kann aber nicht vereinbart werden. Ob eine nachträgliche Veränderung der Verschmelzungswertrelation vor Eintragung der Verschmelzung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Verschmelzungsvertrags führen kann (KK-UmwG/Simon, § 5 Rn. 45; Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl., § 4 Rn. 31 mwN), kann hier dahinstehen, weil das die Bindung an den Verschmelzungsvertrag zwischen den Rechtsträgern betrifft und sich daraus kein Zahlungsanspruch der Anteilsinhaber ergibt.
31
2. Die Kläger haben auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG auf eine anteilige Dividende. Nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG ist ein herrschendes Unternehmen den Aktionären der abhängigen Gesellschaft zum Ersatz des ihnen durch eine nachteilige Maßnahme für die abhängige Gesellschaft entstandenen Schadens verpflichtet, soweit sie abgesehen von dem Schaden, der ihnen durch die Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, selbst geschädigt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revisionen ist der Abschluss des Verschmelzungsvertrags weder eine für die TOI als abhängiges Unternehmen nachteilige Maßnahme noch ist den Klägern als deren Anteilsinhabern dadurch ein Schaden entstanden. Die TOI handelte beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags nicht außerhalb ihres unternehmerischen Ermessens (§ 317 Abs. 2 AktG).
32
a) Eine nachteilige Maßnahme ist die Vereinbarung der Verschiebung des Gewinnanspruchs in § 10 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags nicht. Nachteil im Sinn von § 317 Abs. 1 Satz 2, § 311 AktG ist jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft , soweit sie als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 37 - Dritter Börsengang; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 8 - MPS; Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 84). Die Regelung über die Verschiebung des Gewinnbezugsrechts der Aktionäre der TOI bei der Beklagten mindert die Vermögens - oder Ertragslage der TOI nicht und gefährdet sie auch nicht. Auch das Unterlassen vertraglicher Vereinbarungen, wonach Ausschüttungen abgestimmt werden oder nur entsprechend der Umtauschrelation vorgenommen werden - die rechtlich nicht bindend sind -, ist kein Nachteil der Gesellschaft.
33
b) Den Klägern ist als Aktionären der TOI auch kein Schaden entstanden. Als Schädigung der Aktionäre kommt zwar in Betracht, dass aufgrund einer nachteiligen Veranlassung des herrschenden Unternehmens auf die abhängige Gesellschaft die Dividende der Aktionäre der abhängigen Aktiengesellschaft verkürzt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, ZIP 1992, 1464, 1471). Dass die Dividende der Kläger bei TOI verkürzt wurde, behaupten sie aber nicht. Dass sie nicht an der Dividende der Beklagten beteiligt waren, ist keine Verkürzung ihrer Dividende bei der TOI.
34
c) Eine Ersatzpflicht wegen der in § 10 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags getroffenen Regelung wäre außerdem nach § 317 Abs. 2 AktG ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte. Die Verschiebung des Gewinnbezugsrechts bei einer Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung hätten auch Organe einer nicht abhängigen Gesellschaft vereinbart, weil sie allgemein empfohlen wird und ein fester Zeitpunkt für das Gewinnbezugsrecht zu einem Nachteil der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers führen kann, wenn sich die Eintragung der Verschmelzung bis nach dem Beschluss über die Gewinnverwendung beim übernehmenden Rechtsträger verzögert. Dass eine Vereinbarung über eine abgestimmte Ausschüttungspolitik zur Wahrung des Umtauschverhältnisses nicht getroffen wurde , wie sie teilweise vorgeschlagen wird (Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 30; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 48), kann den Organen der TOI schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil sie keinerlei Bindungswirkung hätte und den vermeintlichen Nachteil auch nicht beseitigt hätte.
Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 21.06.2011 - 11 O 136/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 18 U 217/11 -

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Referenzen

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.

(2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

1.
nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2.
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3.
welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und, falls in den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern unterschiedliche Methoden verwendet worden sind, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war;
4.
welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 5/06
vom
29. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2
In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 90,14 % von der Deutsche Telekom AG (DTAG) gehalten werden. Beide Gesellschaften schlossen am 8. März 2005 einen Verschmelzungsvertrag. Danach überträgt die Antragstellerin ihr Vermögen auf die DTAG, und die Aktionäre sollen für 25 Stückaktien der Antragstellerin 13 Stückaktien der DTAG erhalten. Die Hauptversammlung der Antragstellerin stimmte dem Verschmelzungsvertrag am 28./29. April 2005 mit einer Stimmenmehrheit von 99,46 % zu. Die 37 Antragsgegner, sämtlich Aktionäre der Antragstellerin, haben gegen diesen Beschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.
2
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Klagen der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaften nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (ZIP 2006, 370). Die Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 greifen die Freigabeentscheidung mit ihren Rechtsbeschwerden an.
3
II. Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft und damit unzulässig.
4
Die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht bindet den Senat nicht (vgl. BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, WM 2004, 104; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286). Die Rechtsbeschwerden sind vielmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen (ebenso Volhard, NZG 2006, 297; Decher, ZIP 2006, 746; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435, 437 f.; a.A. ohne nähere Begründung: Bork in Lutter/Winter, UmwG 3. Aufl. § 16 Rdn. 28; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG 4. Aufl. § 16 Rdn. 72; Fronhöfer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 16 UmwG Rdn. 202). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Rechtsbeschwerdeführer die Besonderheiten des Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG.
5
1. Zutreffend ist zwar, dass in einem Verfahren, in dem - wie hier - die Rechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes eröffnet ist, nach dem Wortlaut des § 574 ZPO, dem die Rechtsbeschwerdeführer eine zu weitgehende Bedeutung beimessen, die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr ist bei der Gesetzesauslegung der durch die Entstehungsgeschichte des § 574 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) belegten Tatsache Rechnung zu tragen, dass es neben den beiden in § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Fallgestaltungen einen unbenannten dritten Bereich gibt, in dem das Gesetz die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im negativen Sinne entschieden hat. Ein Beispiel ist der durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl I 2802) eingefügte, von dem Beschwerdegericht für seine Zulassungsentscheidung herangezogene § 148 Abs. 2 Satz 6 AktG. In dieser Vorschrift wird die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren auf Zulassung einer Aktionärsklage wegen der in § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bezeichneten Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.
6
Das Beschwerdegericht meint, aus dem Fehlen einer solchen Regelung in dem ebenfalls durch das UMAG eingeführten § 246 a AktG und dem damit weitgehend inhaltsgleichen § 16 Abs. 3 UmwG ergebe sich im Umkehrschluss, dass in diesen Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur dann ausgeschlossen , wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes ist vielmehr - mag dies auch in dem Wortlaut des § 574 ZPO nicht in der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit zum Ausdruck gekommen sein - als selbstverständlich, weil es sich aus der Natur der Sache ergibt, davon ausgegangen, dass in bestimmten Verfahrensarten ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann. Das zeigt sich etwa an der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198), in dem der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 102) nach seinen eigenen Worten "klargestellt" hat, dass in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eine Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes unzulässig ist (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/1508, S. 22). Das gleiche gilt für das Klagezulassungsverfahren nach § 5 KSchG, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz ausgeschlossen ist (BAG, Beschl. v. 20. August 2002 - 2 AZB 16/02, NZA 2002, 1228).
7
2. Ein solches Verfahren, in dem sich der Natur der Sache nach die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbietet, ist auch das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG.
8
Eines der wesentlichen Probleme bei der Lösung des Konflikts zwischen einerseits den Interessen der beteiligten Unternehmen und der Mehrheit der Anteilsinhaber an der Durchführung der beschlossenen Strukturmaßnahme und andererseits der Minderheit an der Wahrung ihrer berechtigten Belange liegt in der typischerweise langen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren. Dadurch wird oftmals die Durchführbarkeit der geplanten Maßnahme in Frage gestellt und zudem die Gefahr heraufbeschworen, dass einzelne Anteilsinhaber die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener, verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Mit dem im Jahre 1994 in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (BGHZ 112, 9, 23 f.) eingeführten Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG wollte der Gesetzgeber diesem Missstand entgegen wirken. Danach soll die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit - unumkehrbar - vollzogen werden dürfen, wenn die gegen den Verschmelzungsbeschluss gerichteten Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn sie - ihre Zulässigkeit und Begründetheit unterstellt - bei Abwägung aller Umstände kein derartiges Gewicht haben, dass es wirtschaftlich gerechtfertigt wäre, die Durchführung der Verschmelzung bis zum Abschluss der Klageverfahren auf Jahre zu blockieren (Begr. zu dem Entw. eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, BT-Drucks. 12/6699, S. 88 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO. Insbesondere genügt die Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen, und eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung hat der Gesetzgeber auch durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen. Er hat in § 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG bewusst die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen und allein die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO zugelassen (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung; s. auch § 567 Abs. 4 ZPO a.F. und die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO S. 90: "Mit Satz 5 soll dem Beschleunigungsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass gegen den Beschluss nur die sofortige Beschwerde [§ 577 ZPO] statthaft ist."). Damit wollte der Gesetzgeber erreichen , dass spätestens nach Durchlaufen der zweiten Instanz Klarheit darüber besteht, ob die beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der erhobenen Klagen durchgeführt werden kann, und die klagenden Anteilsinhaber nur noch ihre individuellen Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG geltend machen können.
9
An dieser auf die Besonderheiten des Freigabeverfahrens abstellenden Regelung hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Rechtsbeschwerde den § 16 Abs. 3 UmwG nicht ausdrücklich um die Bestimmung ergänzt , dass die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat sich aber im Gesetzgebungsverfahren, in dem nach den Ausführungen der Entwurfsverfasser (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 113) das Beschwerdeverfahren nicht im Mittelpunkt der Diskussion um die Reform gestanden hat, mit dieser Frage offensichtlich nicht befasst. Insbesondere hat er nicht erkennen lassen, dass er dem Sinn des auf Schaffung von Rechtssicherheit in einem auf Beschleunigung angelegten Freigabeverfahren zuwider nunmehr eine dritte Instanz hat eröffnen wollen. Vielmehr kann die genannte Entstehungsgeschichte des Gesetzes nur dahin interpretiert werden, dass es für den Gesetzgeber selbstverständlich war, dass das Freigabeverfahren der Natur der Sache nach nicht anders als zweizügig ausgestaltet sein konnte, für eine ausdrückliche negative Anordnung in dem beschriebenen Sinn also kein Anlass bestand.
10
Die Ziele, die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde verfolgt worden sind, bestätigen dies. So heißt es in der Regierungsbegründung des Zivilprozessreformgesetzes : "Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht nunmehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen die höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum Bundesgerichtshof kann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z.B. im Kostenrecht) vereinheitlicht werden" (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Ein derartiges "auf weniger bedeutsame Nebenentscheidungen" (Begr. Reg.Entw. aaO) gerichtetes Verfahren ist das Freigabeverfahren nicht. Vielmehr ist dieses Verfahren im Anschluss an die in der Senatsentscheidung vom 2. Juli 1990 (BGHZ 112, 9, 23 f.) entwickelten Grundsät- ze eigenständig ausgestaltet mit dem bereits erwähnten Ziel, unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen die Interessen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.
11
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht in dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG auch kein Bedürfnis. Mit der Rechtsbeschwerde sollen auch in Rechtsmaterien, über die lediglich im Beschlussverfahren entschieden wird, grundsätzliche Rechtsfragen geklärt, das Recht fortgebildet und eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden (Reg.Begr., BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Dessen bedarf es in dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht.
12
a) Soweit diese Bestimmung eine Freigabe für den Fall zulässt, dass die Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, können und müssen die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, soweit sie einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen, in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Rechte der Anteilseigner werden dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr bewusst und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670) dafür entschieden, die Rechtmäßigkeitskontrolle von Verschmelzungsbeschlüssen dahingehend zu beschränken, dass die Kläger unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 UmwG auf den Ersatz ihres individuellen Schadens und damit allein auf ihr Vermögensinteresse verwiesen werden, ihr Interesse an der Erhaltung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen dagegen zurückzutreten hat.
13
Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet angesehenen Klage schon im Ansatz nicht in Betracht kommen könnte. Denn eine offensichtliche Unbegründetheit kann nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Geltung des § 16 Abs. 3 UmwG (BGHZ 112, 9, 23 f.). Die Annahme des Gesetzgebers bei Schaffung des weitgehend inhaltsgleichen § 246 a AktG, bei der "offensichtlichen Unbegründetheit" komme es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich sei, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/5092, S. 29), steht dem nicht entgegen.
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b) Eine Befassung des Bundesgerichtshofs ist auch in Bezug auf die dritte Fallgruppe des § 16 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. Danach kann ein Freigabebeschluss ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach der freien Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: "Die Festlegung , in welchen Fällen den behaupteten Rechtsverletzungen nur ein geringes Gewicht beizumessen ist, soll der Einzelfallentscheidung der Rechtsprechung überlassen bleiben … Für die Abwägung zwischen den so festgelegten widerstreitenden Interessen soll dem Gericht größtmögliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Es soll daher nach seiner freien Überzeugung entscheiden können" (BT-Drucks. 12/6699, S. 89 f.). Damit hat der Tatrichter ein weites Ermessen. Seine Entscheidung könnte in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob er Verfahrensvorschriften verletzt, sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 115, 311, 321; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 547 Rdn. 13). Das nachzuprüfen, ist nicht der Sinn des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zumal eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 544 ZPO in dem Beschlussverfahren nicht vorgesehen ist.
15
4. Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts steht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht im Widerspruch zu der Regelung der §§ 148, 246 a AktG i.d.F. des UMAG. Auch wenn man von einem die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmenden Gesetzgeber erwarten sollte, dass er schon im Interesse der Gesetzesklarheit konsistente und konsequente Regelungen trifft, rechtfertigt sein Schweigen bei § 246 a AktG und § 16 Abs. 3 UmwG nicht den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass in diesen Verfahren eine dritte Instanz eröffnet werden sollte. Das Gleiche gilt für die Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 AktG und § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (ebenso OLG München DB 2004, 1356, 1357; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , 4. Aufl. 2005 § 319 Rdn. 38; a.A. Buchta/Sasse, DStR 2004, 958, 959; Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 e AktG Rdn. 15). Im Gegenteil wird die Eilbedürftigkeit dieser Verfahren durch die Regelung in § 246 a Abs. 3 Satz 5 AktG noch unterstrichen. Danach soll die Entscheidung spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen, und eine Verzögerung ist durch Gerichtsbeschluss zu begründen. Diese Fristenregelung soll nach einem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Stand: 13. Februar 2006) auch auf das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG übertragen werden.
16
5. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104).
17
Zu Unrecht verweisen die Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit, nach dem der Rechtssuchende nicht mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" belastet werden darf (BVerfG, NJW 1979, 151, 153). Dies zwingt nicht zu der Folgerung, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Rechtsbeschwerde ausdrücklich anordnen müsste, wie schon die oben aufgeführten Beispielsfälle zeigen. Vielmehr sind die Gerichte selbstverständlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu klären , ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein Rechtsmittel statthaft ist (BGHZ 159, 14; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455). Wenn diese Frage - wie hier durch die Entscheidung des Senats - geklärt ist, besteht für alle zukünftigen Fälle Rechtssicherheit.
18
III. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2005 - 12 O 491/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 W 185/05 -

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

(1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.

(2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

1.
nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2.
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3.
welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und, falls in den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern unterschiedliche Methoden verwendet worden sind, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war;
4.
welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

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aa) Ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinn von § 311 AktG liegt allerdings vor. Darunter ist jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens - und Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit zu verstehen, soweit die genannte Beeinträchtigung als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 8 - MPS; Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 84). Schon in der Belastung mit dem Haftungsrisiko ohne Freistellung liegt eine Vermögensminderung. Jedenfalls wurde das Vermögen der Klägerin durch das mit der Abgabe des „registration statement“ verbundene Prospekthaftungsrisiko ohne vollwerti- gen Freistellungsanspruch gefährdet. Dass die Klägerin durch die Prospektgestaltung das Risiko beeinflussen konnte und eine Inanspruchnahme der Klägerin ex ante nicht naheliegend erschien, schließt die Gefährdung nicht aus.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Nachteilsbegriff der §§ 311, 317 AktG "jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögensund Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit, soweit die genannte Beeinträchtigung als Abhängigkeitsfolge eintritt" (BGHZ 141, 79, 84; ebenso Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 311 Rdn. 39; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 311 Rdn. 25, jeweils m.w.Nachw.).

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.