Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.

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Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formw
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber od
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published on 25/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 16.01.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der ersten Instanz, d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

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(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine...