Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 168 Möglichkeit der Ausgliederung

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 168 Möglichkeit der Ausgliederung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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published on 11/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/07 Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 05/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 80/09 - aufgehoben.
published on 05/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 79/09 - aufgehoben.
published on 05/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 82/09 - aufgehoben.
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