§ 30Amtlich · § 5 UrhG
Beschränkung der Haftung
Zeitreise: 10.08.2021§ 31 ›
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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