Umweltauditgesetz - UAG | § 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses

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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG Inhaltsverzeichnis

(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.

(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.

(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt

1.
in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
2.
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
3.
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

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(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dies
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published on 03/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d
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(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser...