Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Aug. 2014 - 9 K 13.00456

published on 27/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Aug. 2014 - 9 K 13.00456
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Fl. Nr. ..., welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Südöstlich davon liegt das Grundstück des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Februar 2013 zum Verfahren Beigeladenen Fl. Nr. ... (auf welchem sich das landwirtschaftliche Anwesen des Beigeladenen befindet.) An der nordwestlichen Grundstücksgrenze sind als Bestand eine Maschinenhalle und eine Garage vorhanden, an welche sich südlich ein offener Unterstellplatz anschließt; die Maschinenhalle hält im Westen einen Grenzabstand zum Klägergrundstück von etwa 10 cm ein und dieser Grenzabstand erweitert sich zur Garage im östlichen Teil dieser Grenzbebauung auf 1,10 m.

Im November 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bestehenden Maschinenhalle und eines offenen Unterstellplatzes zum Winterquartier für ca. zehn Großvieheinheiten. Zugleich wurde die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsänderung beziehe sich auf das zeitlich begrenzte Einstellen von ca. zehn Großvieheinheiten während der Winterzeit. An den Gebäuden selbst würden keine baulichen Änderungen vorgenommen. Eine Abgrenzung zu den Freiflächen erfolge mit demontierbaren Weidezäunen aus Stahlrohr. Nachdem weder Erweiterungen noch Änderungen an bestehenden Gebäuden vorgenommen würden, werde gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften beantragt. Die bestehenden Gebäude seien als Grenzbauten genehmigt. Die Nutzung als Geräteraum werde in den Sommermonaten nach wie vor beibehalten. In den ca. vier Wintermonaten solle das Großvieh, das vom Frühjahr bis Herbst auf der Weide sei, in diese Räume eingestellt werden. Nachdem die Räume nur als Unterstellräume genutzt würden (ohne Tür und Tor) und die Tiere teilweise auch im Freien überwinterten, sei weder die Belichtung noch die Belüftung auf die umliegenden Wohngebäude beeinträchtigt. Die anfallende Jauche werde in die bestehende Jauchegrube eingeleitet und der anfallende Mist in der vorhandenen Dunglage gelagert.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Dezember 2012 erteilt unter Bezugnahme auf die beigefügte Anlage 1. In dieser wird u. a. in Ziffer 5 ausgeführt, dass die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich verboten ist. Unter Ziffer 16 wird ausgeführt, dass sämtliches unverschmutztes Niederschlagswasser ordnungsgemäß über die bestehende Grundstücksentwässerungsanlage abzuleiten ist und in Ziffer 17 wird erwähnt, dass die Entwässerung des Liege- und Futterplatzes, wie geplant, über die Jauchegrube zu erfolgen hat.

Die Untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt ... führte zum streitgegenständlichen Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 u. a. aus, dass das Vorhaben inmitten des Altortes in einer gemischten Baufläche, die als Dorfgebiet anzusprechen sei, liege. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft sei ca. 25 m nordöstlich des Vorhabens. Ein Teilbereich der vorhandenen Maschinenhalle werde als Winterquartier von ca. zehn Mutterkühen mit maximal zehn Kälbern genutzt. Vom Grundsatz her sollten die im Frühjahr abgekalbten Kälber „von der Weide weg“ verkauft werden, so dass die genannte Kälberanzahl tatsächlich nicht erreicht werden dürfte. Das Vorhaben bestehe aus dem Liegebereich in der Maschinenhalle, die Tiere würden dort im Tieflaufstall, bei geöffnetem Tor gehalten, und einem Teil überdachten Außenbereich mit Futterplatz. Der Tieflaufstall und der Außenbereich würden auf eine dreiseitig umwandete Mistlege entmistet, der Tieflaufstall etwa alle vier Wochen und der Außenbereich mit Hilfe eines Hofladers arbeitstäglich. Auf der Hofstelle würden noch vier Muttersauen mit Ferkel und vier Mastschweine gehalten. Bei dem Betrieb handele es sich um eine herkömmliche Landwirtschaft mit ökologischer Ausrichtung. Das Maß der Ortsüblichkeit werde nicht überschritten. Heute seien auch im Dorfgebiet weit höhere Tierzahlen üblich. Schädliche Umwelteinwirkungen seien bei Beachtung nachfolgender Auflagen nicht zu erwarten:

„1. Der Stall ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein möglichst optimales Stallklima erreicht wird.

2. Es ist darauf zu achten, dass größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall und im Außenbereich herrscht.

3. Die vorgelegte Futtermenge ist so zu bemessen, dass möglichst wenig Futterreste entstehen. Futterreste sind regelmäßig zu entfernen. Verdorbenes oder nicht mehr verwendbares Futter oder Futterreste dürfen nicht offen gelagert werden.

4. Der Tieflaufstall ist mit einer Abluftführung über Dach (z. B. Abluftkamin mit einem Meter über First, offener First) zu versehen.“

Das Veterinäramt führte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen aus, die baulichen Mindestanforderungen an die Rinderhaltung allgemein ergäben sich aus § 3 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) sowie bezüglich des Haltens von Kälbern aus den §§ 5 bis 11 der TierSchNutztV.

Mit Bescheid des Landratsamtes ...vom 12. Februar 2013 wurde die beantragte Baugenehmigung unter einer Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenbestimmungen nach Maßgabe des Antrags vom 5. Februar 2013 zugelassen, wobei unter II) Auflagen unter Ziffer 1 die Stellungnahme des Veterinäramtes vom 5. Februar 2013 und unter Ziffer 2 die Forderungen der Stadt ... vom 13. Dezember 2013 zum Bestandteil des Bescheides gemacht wurden. Die Auflagen 3 bis 6 sind der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 30. Januar 2013 entnommen.

In den Bescheidsgründen ist u. a. ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach sei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Bei Beachtung der Auflagen unter Abschnitt II des Bescheides seien auch die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 BauNVO gegeben. Insoweit seien die nachbarlichen Belange ausreichend gewahrt und werde dem im Baurecht geltenden Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung lägen vor. Die Nichtzulassung der Abweichung würde im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte für den Bauherrn führen. Die Abweichung sei unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Bauvorhaben und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenbestimmungen erfolge unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes und der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen. Die vorhandenen bestandsgeschützten baulichen Anlagen würden nicht zum Nachteil der angrenzenden Grundstücksnachbarn verändert. Die Veränderungen im Innenbereich der vorhandenen Gebäude griffen nicht in unzumutbarer Weise in öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange ein.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. März 2013 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung in Form des Bescheides vom 12. Februar 2013 wie folgt ergänzt:

„Die Stellungnahme des Sachgebiets 53 - Technische Wasserwirtschaft - des Landratsamtes ... vom 7. März 2013, Az. ..., wird hiermit zum Bestandteil der unter 1. genannten bauaufsichtlichen Genehmigung erklärt. Die in der Stellungnahme erhobenen Forderungen sind für den Bau sowie den weiteren Betrieb der Anlage zu beachten.“

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen aus der Stellungnahme des Sachgebietes Technische Wasserwirtschaft vom 7. März 2013 in diesem Ergänzungsbescheid dienten der Präzisierung der mit dem Antrag auf Abweichungserteilung vom 5. Februar 2013 gemachten Angaben hinsichtlich der Ableitung der Jauche und der Lagerung von anfallenden Mist. Durch die dem Bauwerber auferlegten Bedingungen und Auflagen werde sichergestellt, dass die klägerseits angeführten akustischen und geruchlichen Störungen auf ein hinnehmbares Maß reduziert würden. Die Nutzung der Maschinenhalle und der vorgebauten Überdachung mit ca. zehn Großvieheinheiten überschreitet das ortsübliche Maß nicht. Das Recht des Beigeladenen auf eine angemessene Bewirtschaftung vorhandener bestandsgeschützter Bausubstanz sei hier höher zu bewerten als die Belange der Grundstücksnachbarn. Die Nichtzulassung der Abweichung würde vorliegend zu einer unbilligen Härte für den Bauherrn führen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 ließen die Kläger Klage erheben, welche mit Schreiben vom 18. März 2013 auf den Ergänzungsbescheid vom 13. März 2013 erweitert wurde.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Auflagen im Bescheid seien nicht geeignet, um schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchsemissionen vom Stall auf das Wohngrundstück der Kläger zu vermeiden. Dazu seien die Auflagen zu unbestimmt.

Dies gelte auch für die Auflage bezogen auf die Abluftführung über das Dach. Hier sei nur die Rede davon, dass der Stall entlüftet werden müsse, was nicht unüblich sei. Es werde von Klägerseite bezweifelt, ob diese Auflage tatsächlich überprüfbar sei, da sie auch nicht ansatzweise bestimmt genug sei. Die Bestimmtheit der Auflagen sei vorliegend beachtlich, da diese Auflagen in ihrer Gesamtheit dazu dienen sollten, den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn zu sichern und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu wahren. Wenn hierzu Auflagen gemacht würden, die inhaltlich unbestimmt seien und zudem nicht überwacht werden könnten, führe dies dazu, dass die Baugenehmigung rechtswidrig werde, weil das Rücksichtnahmegebot verletzt sei.

Auch die erteilte Abweichung sei unbestimmt. Der Antrag auf Erteilung konkretisiere nicht, wo und in welchem Umfang von den Abstandsflächenvorschriften abgewichen werden solle. Der Bescheid des Landratsamtes, der nur auf dieses Schreiben des Beigeladenen Bezug nehme, sei insofern nicht bestimmt genug. Auch durch die Zulassung einer unbestimmten Abweichung von den Abstandsflächen würden die Kläger in ihren Rechten verletzt.

Darüber hinaus sei im Ergänzungsbescheid die Rede von der geänderten Ableitung der Jauche und Lagerung von anfallendem Mist. Auch dies sei genehmigt worden. Die bestehende Jauchegrube sei an sich schon überlastet, zudem sei sie erheblich sanierungsbedürftig. Dieser Sachverhalt sei sowohl dem Landratsamt als auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Das Landratsamt hätte hier in Kenntnis dieses Sachverhalts die Entsorgung der organischen Abfälle in dieser Form niemals genehmigen dürfen. Durch die zu befürchtende umwelt- und wassergefährdende Ablagerung von Mist und Jauche seien auch die Kläger, deren Grundstück in der Fließrichtung des Grundwassers (hier: bergabwärts vom Grundstück des Beigeladenen aus gesehen) liege, in ihren Rechten verletzt.

Darüber hinaus sei im ursprünglichen Bescheid zu Unrecht erwähnt, dass die beabsichtigte Änderung zu keiner Veränderung der bestandsgeschützten baulichen Anlagen zum Nachteil des Grundstücksnachbarn führe. Richtigerweise führe die beabsichtigte Änderung zu einer Vergrößerung und Erhöhung des Gebäudes. Außerdem könne nicht wegdiskutiert werden, dass eine zusätzliche Viehhaltung zu zusätzlichen Immissionen auf das Nachbargrundstück der Kläger führe. Nach alldem könne von einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht die Rede sein.

Es wird beantragt:

Der Genehmigungsbescheid für eine Nutzungsänderung einer bestehenden Maschinenhalle des Landratsamtes ... vom 12. Februar 2013 und der Ergänzungsbescheid vom 13. März 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, zur streitgegenständlichen Nutzungsänderung und den dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägervertreter seien weitere fachliche Stellungnahmen der Unteren Immissonsschutzbehörde und der Technischen Wasserwirtschaft eingeholt worden. Danach seien die Ausführungen der Klägervertreter nicht zutreffend.

Die Nutzungsänderung führe, abgesehen von der Innenausstattung von Toreinbauten, nicht zu einer Vergrößerung, Erhöhung des rechtskräftig genehmigten Gebäudes.

Die Auflagen aus den streitgegenständlichen Bescheiden seien in Bezug auf den genehmigten Nutzungszweck ausreichend bestimmt. Der Entscheidungsgehalt müsse für den Adressaten erkennbar und vollziehbar sein, was hier der Fall sei, zumal zur Auslegung eines Regelungsgehalts auch die sonst erkennbaren Umstände herangezogen werden dürften. Gerade aus der immissionsschutzfachlichen Beurteilung werde auch die Zielsetzung der Auflagen deutlich. Die Auflagen stellten auf eine fachgerechte und sorgfältig geführte Viehhaltung des Beigeladenen ab, die dieser bereits im eigenen Interesse zur Sicherstellung seines wirtschaftlichen Ertrages wahrnehme. Dem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber könne nicht von vorneherein bereits ein Fehlverhalten unterstellt werden.

Die Nutzungsänderung sei auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig.

Hinsichtlich des klägerischen Vorwurfs der Unbestimmtheit der Abweichung bezüglich der Abstandsflächen sei auszuführen, dass der Standort und Umfang der Abstandsflächenabweichung sich aus den bestehenden Gebäuden ergebe, die Abweichung hinreichend bestimmt sei. Sie sei nach Maßgabe des dem Bauantrag beigehefteten Abweichungsantrags vom 5. Februar 2013 erteilt worden. Die Zulassung der Abweichung sei im Hinblick auf den vorhandenen Gebäudebestand nur deshalb notwendig gewesen, weil sich die Qualität der Nutzung ändere. Der den Abstandsflächenbestimmungen zugrundeliegende Schutzzweck einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks führe zu keiner Verschlechterung zulasten der Kläger. Die betroffenen Grenzbauten hätten zum Wohnhaus der Kläger einen Abstand von mindestens 20 m. Sie seien nach fachtechnischen Stellungnahmen als zumutbar für die Wohnnachbarschaft bewertet worden. Die Immissionsschutzbehörde, der Technischen Wasserwirtschaft und des Staatlichen Veterinäramtes bewertet und der Wohnnachbarschaft zumutbar beurteilt.

Die nachbarlichen Belange der Kläger müssten hier gegenüber dem Eigentumsrecht des Beigeladenen zurücktreten, da die landwirtschaftliche Nutzung das ortsübliche Maß nicht überschreite und in einem Dorfgebiet eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung hinzunehmen sei.

Die bestehende Jauchegrube und die Dunglege unterlägen einer Überwachung durch die Technische Wasserwirtschaft. Die klägerseits angezweifelte Dichtigkeit der Jauchegrube sei bereits vor einiger Zeit bestätigt worden.

In der beklagtenseits erwähnten Stellungnahme des Immissionsschutzes des Landratsamtes ... vom 14. November 2013 wird u. a. ausgeführt, die Beurteilung der Rinderhaltung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage der Erkenntnisse des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 01/2005 erfolgt. Beim Vorhaben handele es sich gemäß Plandarstellung um einen Offenstall, betrieben als Tiefstall, für die Unterbringung von zehn Mutterkühen mit Nachzucht. Der Stallraum, der als Liegebereich diene, werde über eine nach Nordosten gerichtete Öffnung (ständig offenes Tor) und über Dach (als Auflage im Baugenehmigungsbescheid) belüftet. Es handele sich um eine Schwerkraftlüftung ohne aktive Ventilation. Zum Stallumgriff gehörten ein teilüberdachter Auslauf mit Tränke und Futterplatz. Abgesetzt vom Stall bestünden eine Jauchegrube und eine dreiseitig umwandete Mistlege. Der Tiefstall werde eingestreut, Kot und Harn würden in der Einstreu gebunden. Es bilde sich eine Mistmatratze. Der Tiefstall und der Auslauf würden auf die vorhandene Mistlege entmistet, der Tiefstall etwa alle vier Wochen und der Auslauf mit Hilfe eines Hofladers und Schaufel arbeitstäglich.

Die maßgeblichen Immissionsorte seien u. a. das klägerische Anwesen mit einem Abstand von ca. 25 m vom Auslauf und ca. 29 m vom Stall, nördlich bis nordöstlich des Vorhabens.

Wegen des weiten Zurückbleibens der GV-Anzahl hinter den für die Anwendung der VDE-Richtlinie 3894 Bl. 2 erforderlichen Großvieheinheiten (vorliegend 16 Großvieheinheiten) werde die Beurteilung auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Arbeitskreises vorgenommen. Im Hinblick auf den Abstand des klägerischen Wohnhauses sei demnach eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Danach sei bezüglich der Windrichtung festzustellen, dass diese für die Beurteilung des Bauvorhabens immissionsmäßig als neutral einzustufen sei, der Immissionsort liege nördlich bis nordöstlich des Vorhabens, als Hauptwindrichtungen ergäben sich Südwest bis Nordwest mit einem Nebenmaximum von Ost bis Nordost, so dass der Immissionsort nicht in Hauptwindrichtung liege.

Eine ortsübliche Vorbelastung sei wegen des sehr kleinen Schweinebestandes in geringem Maße vorhanden. Negative Einflüsse durch die Topografie seien nicht zu befürchten, die Geländelage sei eben.

Bezüglich der Bebauungssituation sei anzumerken, dass das Vorhaben in einer kleinräumigen innerörtlichen Grünzone liege, die als „rückwärtige Gärten von landwirtschaftlichen Anwesen“ bezeichnet werden könne. Darum herum ergäben sich Abschirmeffekte durch hohe Gebäude, die eine ungestörte Anströmung des Windes behinderten. Die Innerortslage sei von der Baustruktur her als herkömmlich für ein Dorfgebiet zu bezeichnen.

Bei der Einzelfallprüfung als ungünstige Faktoren sei die Haltungsform, Offenfrontstall, Auslauf, wegen diffuser, bodennaher Emissionen zu berücksichtigen.

Hingegen sei Mistlagerung infolge ihrer Entfernung zum Immissionsort von 36 m und damit außerhalb des 30 m-Bereiches als günstig zu berücksichtigen.

Somit sei aus der Einzelfallprüfung als negative Einschätzung die Haltungsform mit Auslauf zu nennen. Der tatsächliche Abstand zwischen Stall und dem Immissionsort betrage 29 m und liege damit an der oberen Grenze des zu untersuchenden Bereichs. Der Stallumgriff liege ca. 25 m vom Immissionsort entfernt und damit ebenfalls im Bereich der oberen Grenze. Aus der Einzelfallprüfung ergäben sich keine weiteren negativen Gesichtspunkte. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Tierhaltung in sehr kleinem Umfang. Von der Größe her betrachtet sei sie im Vergleich zu den sonst in den mittelfränkischen Ortslagen anzutreffenden Tierbeständen untergeordnet. Auch sei anzumerken, dass die Rinder nur während fünf Monaten in der kalten Jahreshälfte im Stall gehalten würden. Eine derartige Rinderhaltung widerspreche nicht dem Wesen eines Dorfgebietes. Unzulässige Einwirkungen aus dem Betrieb des Vorhabens seien nicht zu erwarten.

Mit weiteren Stellungnahmen wurde klägerseits u. a. ausgeführt, dass die Stellungnahme des Sachgebietes Technische Wasserwirtschaft vom 28. Januar 2014, wonach nach mehrfacher Überprüfung des Beigeladenenanwesens aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Beanstandungen aufgetreten seien, zumindest zeitlich überholt sei. Bereits seit Jahren hätten die Kläger auf ihrem Grundstück Grundwasserbelastungen durch Jauche, Gülle und mittlerweile auch durch Hydrauliköl festgestellt und dies auch jeweils dem Wasserwirtschaftsamt bzw. dem Landratsamt ... mitgeteilt.

Zudem seien im angefochtenen Bescheid keinerlei Auflagen enthalten, die sicherstellten, dass Jauchebrühe nicht von der Lauf- und Liegefläche der Tiere nach außen entwässern könne. Insoweit werde durch den Bescheid auch nicht sichergestellt, dass eine grund- und schichtenwasserschützende Herstellung der Anlage gesichert sei. Das Bauvorhaben sei demnach nicht zulässig, da nicht sichergestellt sei, dass wichtige öffentliche Belange, der Schutz des Grund- und Schichtenwassers, sichergestellt sei. Diese Belange seien vorliegend für die Kläger nachbarrelevant, da sämtliches Schichtenwasser vom Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger ablaufe, wie den vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. ... bzw. Herrn ... zu entnehmen sei.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 2. Mai 2014 wurde eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 26. März 2014 vorgelegt, in welcher u. a. ausgeführt wurde, dass sich nach eingehender Untersuchung der Flächengrundwassersituation auf dem Klägergrundstück ergeben habe, dass keine Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorhanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Februar 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2013, mit welchem dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bestehenden Maschinenhalle und eines offenen Unterstellplatzes zum Winterquartier für ca. zehn Vieheinheiten erteilt worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, so dass ihnen kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989, 4 C 87 - juris).

Vorliegend ist eine Verletzung solch drittschützender Rechte weder dem Bauplanungsrecht (siehe unten 1.) noch dem Bauordnungsrecht (siehe unten 2.) zu entnehmen.

1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben im Hinblick auf seine Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.

a) Eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist vorliegend eindeutig zu verneinen.

Hinsichtlich der Art der Nutzung ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO, denn das Vorhaben liegt in einem faktischen Dorfgebiet.

An dieser Beurteilung ändert sich nicht etwa dadurch etwas, dass in dem ehemals durch eine größere Anzahl von landwirtschaftlichen Hofstellen geprägten Bereich nunmehr das Anwesen des Beigeladenen der letzte verbliebene landwirtschaftliche Betrieb in der relevanten näheren Umgebung des Klägergrundstücks ist. Ein (faktisches) Dorfgebiet verliert seinen Charakter nicht schon dann, wenn die Wohnnutzung zunimmt, so lange noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, welche der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1996, 4 B 7.96 - juris).

Letzteres kann aufgrund der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen im Verhältnis zu der ihn umgebenden Wohnbebauung bejaht werden, insbesondere stellt der Betrieb des Beigeladenen keinen Fremdkörper dar, sondern wirkt aufgrund seines Ausmaßes prägend für die nähere Umgebung.

Der BayVGH hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2013, 15 CS 13.1646, - juris, noch deutlicher als das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass ein Dorfgebiet seine Eigenschaft so lange nicht verliert, als dort noch eine landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle vorhanden ist.

Demnach fügt sich das landwirtschaftliche Beigeladenenbauvorhaben ohne Weiteres hinsichtlich der Art in das vorhandene faktische Dorfgebiet ein; eine Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs der Kläger kommt somit nicht in Betracht.

b) Die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Diese Vorschrift vermittelt Drittschutz im Rahmen des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebotes.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich die Anlehnung an das Bundesimmissionsschutzgesetz an. Dieses verlangt von den Betreibern imitierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchGalle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den von Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten.

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - gleiches gilt bezüglich des im Hinblick auf die Art der Nutzung hier zur Anwendung gelangenden § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme - demnach nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 14.6.2007, 1 CS 07.265 - juris).

Vorliegend sind jedoch solch unzumutbare Belästigungen durch das Beigeladenenvorhaben, welche den Klägern ein Abwehrrecht einräumen würden, nicht zu befürchten.

aa) Soweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die im Zusammenhang mit dem geplanten Rinderstall befürchtete Geruchsbelästigung geltend gemacht wird, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, so z. B. der Entfernung des klägerischen Wohnhauses vom streitgegenständlichen Bauvorhaben (ca. 25 bis 29 m), dem geringen Besatz des Rinderstalles (10 Großvieheinheiten, GV-Einheiten) und der sich nur über die Wintermonate (und somit die kalte Jahreszeit) erstreckenden Einstellzeit der Rinder, nach Auffassung des Gerichtes nicht von unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen auszugehen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 24. April 2012 (2 ZB 10.2894 - juris) bezüglich Geruchsimmissionen durch Rinderhaltung unter anderem ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit Geruchsbelastungen durch Rinderhaltungen existieren derzeit keine gesetzlichen oder anderweitigen rechtlichen Regelungen. Daher sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 24.1.1994, Az.: 4 B 16/94, NVwZ 1995, 6) die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen von den Behörden und Gerichten anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich seiner Beeinträchtigungsart technische Regelwerke vorhanden sind (z. B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“. Unzulässig ist in jedem Fall eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochenen Grundsätze (vgl. BVerwG vom 18.12.1990, Az.: 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881) haben auch für Geruchsbelastungen - hier aus der Rinderhaltung - ihre Gültigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 23.11.2004, Az.: 25 B 00.366, BayVBl 2006, 279; vom 21.4.2004, Az.: 14 CS 03.2928 - juris) im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebung der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München Weihenstephan (im Folgenden: Landesanstalt) „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) als brauchbare Orientierungshilfe zugrunde. Rinderhaltung stellt nach diesen empirisch ausreichend abgesicherten und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Die Geruchsschwellenentfernungen sind danach bei einem Bestand von bis zu 400 Großvieheinheiten (entspricht knapp 500 Rindern) praktisch von der Bestandsgröße unabhängig (Gelbes Heft 52, Seite 47 ff.; Gelbes Heft 63, Seite 76). Nach den im Gelben Heft 52 wiedergegebenen Ergebnissen von Geruchsfahnenbegehungen liegen bei konventionellen Rinderställen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ bei einer Größenordnung von 30 m und teilweise darunter, während für die Klassierung „Stallgeruch deutlich wahrnehmbar“ durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m festgestellt wurden (Gelbes Heft 52, Seite 47). Die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“, mithin durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von 30 m und teilweise darunter, wurde dabei im Dorfgebieten als „zweifelsohne“ tolerabel bewertet (Gelbes Heft 52, Seite 48). Die Klassierung „Geruch deutlich wahrnehmbar“ - also durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m - wurde als „Diskussionsgrundlage für eventuell mögliche bzw. erforderliche Abstandsregelungen“ für diese Gebietsart bezeichnet (Gelbes Heft 52, Seite 9 und 48). Hiernach würde der Bereich, in den je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit erheblichen Immissionen und damit unzumutbaren Belästigungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist, im Dorfgebiet grundsätzlich erst bei einer Entfernung von weniger als 10 m beginnen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rinderställen wurde die Geruchsschwellenentfernung (konkret: die 30-m-Grenze) bisher ebenso zum Ausgangspunkt genommen, wobei sich unter Umständen bei kürzeren Entfernungen noch eine Sonderbeurteilungen des Einzelfalles anschloss (vergleiche z. B. BayVGH vom 1.4.2004, Az.: 25 B 98.3300 und 3301; vom 31.1.1995, Az.: 2 B 91.2878 BayVBl 1995, 347).“

Einen ähnlichen Ansatz wie die „Gelben Hefte 52 und 63“ wählt die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“, welche - anders als die „Gelben Hefte“ - die Abstände in Abhängigkeit zur Bestandsgröße des Betriebes bestimmt.

Nach ihr sind bei einer Rinderhaltung in einem Dorfgebiet ab 100 Großvieheinheiten schädliche Umwelteinwirkungen bei einem Abstand von weniger als 20 m zur nächsten Wohnbebauung zu befürchten, bei mehr als 40 m Abstand können schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden und im Bereich zwischen 20 und 40 m ist ein durch Haltungstechniken und Stallbauformen beeinflusster Ermessensspielraum gegeben.

Auch ergibt sich für sogenannte Offenställe (nach der Definition der VDI 3894 Blatt 1 Abschnitt 2 ist dies ein Stall mit großen Öffnungen, in den weitgehend Außenklimabedingungen herrschen), dass die Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (siehe auch Gelbes Heft 63, Seite 42, 64 ff.). Bei einem solchen Offenstall hat zur Bestimmung des zur Vermeidung von unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen nötigen Abstands zur nächst gelegenen Wohnbebauung eine Orientierung am oberen Rand der Abstandskurve (Bild 2, Kapitel 3.3.1 Bayerischer Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“) zu erfolgen.

Für das streitgegenständliche Vorhaben bedeutet dies, dass bei einer GV-Zahl von 10 ein Abstand von ca. 23 m nötig ist, um unzumutbare Geruchsbelästigungen auszuschließen.

Nach dem Gelben Heft Nr. 63 ist bei einer Entfernung von 25 m für die Klassierung „Stallgeruch deutlich wahrnehmbar“ mit einer Überschreitungshäufigkeit (aufs Jahr bezogen) von 30% auszugehen, bei 30 m Entfernung mit einer Überschreitungshäufigkeit von ca. 17%.

Diese Häufigkeiten gelten allerdings nur unter der - theoretischen - Voraussetzung, dass sich die Geruchsfahne stetig von der Emissionsquelle in Richtung Immissionspunkt bewegt (vgl. „Gelbes Heft 63“, Seite 60, 68). Diese somit den „worstcase“ markierenden Überschreitungshäufigkeiten sind daher nach den tatsächlich vorherrschenden Windverhältnissen zu gewichten.

Dies und auch die weiteren Besonderheiten des geplanten Rinderstalles, wie die geringe Besatzzahl und die Belegung nur während weniger Monate in der „kalten Jahreszeit“ und - negativ - auch die nachteiligen Wirkungen eines „Offenstalles“ wurden seitens des Landratsamtes sorgfältig berücksichtigt und gewichtet. Das daraus gewonnene Ergebnis, dass zwischen dem geplanten Rinderstall und dem Wohnhaus der Kläger ein ausreichender Abstand vorhanden ist, um unzumutbare Geruchsbelästigungen auszuschließen, ist nach der oben dargestellten Situation bezüglich der möglichen Geruchsbelastungen aus Rinderställen nach Auffassung des Gerichtes nicht zu beanstanden.

Insoweit spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen 1 und 2 aufgrund ihres unbestimmten/unbestimmbaren Inhalts sich nicht verlässlich vollziehen ließen und deshalb wohl nicht in der Lage wären, wirksam zur Reduzierung von Immissionen beizutragen, denn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles genügt der vorhandene Abstand zum Wohnhaus der Kläger hin, um eine Rücksichtslosigkeit durch Geruchsbelästigungen auszuschließen, ohne dass es noch weiterer diesbezüglicher Auflagen bedarf.

bb) Auch die klägerseits behauptete mögliche Grundwassergefährdung durch das streitgegenständliche Vorhaben vermag nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu führen.

Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes, zum Beispiel vom 28. Januar 2014, und insbesondere vom 26. März 2014, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung auf dem klägerischen Grundstück. Die in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter insoweit geltend gemachte „Themaverfehlung“ insbesondere jener zuletzt genannten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn auch wenn diese Stellungnahme zum Gutachten Dr. ... vom 6. September 2013 ergangen ist, welches als Zielsetzung hatte, den bestehenden Anfangsverdacht auf eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes entweder auszuräumen oder zu erhärten, bestehen keine Zweifel an der vom Wasserwirtschaftsamt aufgrund der in jenem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse gezogenen Schlussfolgerung, dass die Fläche auf dem klägerischen Grundstück ausreichend untersucht worden ist und die vorliegenden Analysen von Feststoff und Sickerwasser keinen Anhaltspunkt für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung geben.

Letztlich steht dies auch im Einklang mit den klägerseits in Auftrag gegebenen Untersuchungen der ... Consult GmbH vom 23. Januar 2012, in welchen u. a. festgestellt wurde, dass besondere Auffälligkeiten, die eindeutig auf Einfluss von Gülle aus der Viehhaltung oder auf häusliche Abwässer schließen ließen, auf der Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht nachweisbar seien; insgesamt, so die Ausführungen in diesem Gutachten, werde das Belastungspotenzial derzeit als relativ gering bzw. nicht nennenswert erhöht eingeschätzt.

Sollte eine wie klägerseits befürchtete Grundwasserverunreinigung infolge unsachgemäßen Verhaltens des Beigeladenen auftreten (wie dies in früheren Jahren möglicherweise zeitweise der Fall gewesen sein könnte), so wäre dies ein Sachverhalt, der nicht erfolgreich gegen die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgebracht werden könnte, denn der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung umfasst keineswegs eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Stalles.

Überdies stellen die im Ergänzungsbescheid des Landratsamtes vom 13. März 2013 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Anforderungen gemäß Stellungnahme des Sachgebietes 53 vom 7. März 2013 hinreichend sicher, dass - bei ordnungsgemäßem Stallbetrieb - eine die Kläger tangierende Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden kann.

2. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Beigeladenenvorhaben die Kläger nicht in ihren drittgeschützten Rechten. Die insoweit alleine in Betracht kommende Verletzung des Art. 6 BayBO ist in Ansehung der erteilten Abweichung nach Art. 63 BayBO nicht gegeben.

Zu Recht ging der Beklagte vorliegend davon aus, dass durch die streitgegenständliche Nutzungsänderung eine neue abstandsflächenrechtliche Beurteilung stattzufinden hat. Werden nämlich bestehende Gebäude, die die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhalten, baulich geändert, ist die Änderung unter Einbeziehung des Altbestandes abstandsflächenrechtlich erneut zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, die Änderung abstandsflächenrechtlich nicht bedeutsam ist, weil die abstandsflächenrechtlich relevanten Merkmale nicht berührt werden. Wird die Nutzung eines Gebäudes, das die jetzt vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhält, geändert, und erscheint es möglich, dass damit eine abstandsflächenrechtlich ungünstigere Beurteilung einhergehen könnte, insbesondere im Hinblick auf nachbarliche Interessen, so bedarf das Gesamtgebäude, welches in seiner Nutzung geändert wird, wegen Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsfläche der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayer. Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind.

Im Beschluss vom 29. Juli 2010, Az. 15 ZB 09.2856, Kommunalpraxis BY 2010, 400, hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Abweichung von den Abstandsflächen u. a. ausgeführt: „Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO setzt bei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften voraus, dass eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der in erster Linie darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfange eingehalten werden. Eine Abweichung wird daher (nur) zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen (BayVGH, Urteil vom 15.12.2008, Az. 22 B 07.143 > juris>; Urteil vom 8.5.2008, Az. B 06.2813 >juris>). Eine atypische Fallgestaltung kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück, einer besonderen städtebaulichen Situation oder topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, Beschluss vom 18.7.2007, Az. 1 CS 07.1340, NVwZ-RR 2008, 84).“

Neben dieser „Atypik“ ist weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Abweichung die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen. Damit verlangt das Gesetz - vergleichbar den Anforderungen beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot - eine Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den nachbarlichen Belangen.

Eine die Abweichung rechtfertigende Atypik ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beigeladene mit dem Bauvorhaben eine vorhandene Bausubstanz nutzt und die dem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Zukunftssicherung zugute kommende bauliche Maßnahme aufgrund der auf der Hofstelle im Übrigen vorhandenen Bebauung wohl lediglich in diesen Bestandsgebäuden ausgeführt werden kann. Die auf dem Hofgrundstück für eine Neuerrichtung eines Rinderstalles unter Wahrung der Abstandsflächen zur Grenze der Kläger hin vorhandene Fläche würde eine Realisierung des geplanten Bauvorhabens wohl im Hinblick auf den dann nicht mehr ausreichenden Abstand zwischen dem Rinderstall und dem Wohngebäude der Kläger nicht ermöglichen.

Auch die seitens des Beklagten vorgenommene Abwägung bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung ist nicht zu beanstanden.

Im Hinblick darauf, dass das Bestandsgebäude in seinen abstandsflächenrelevanten Außenmaßen nicht verändert wird, scheidet auf Klägerseite eine Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung aus.

Dem gegenüber steht das erkennbare Bauherreninteresse, die dem Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebs geschuldete Baumaßnahme in jener keinen ausreichenden Grenzabstand einhaltenden vorhandenen bestandsgeschützten Bebauung auszuführen, insbesondere, da wie oben ausgeführt, auf dem Hofgrundstück wohl keine andere Fläche für die Errichtung eines Rinderstalles in Betracht käme. Angesichts der konkreten Umstände des gegebenen Einzelfalles erscheint dieses Interesse des Beigeladenen höher zu bewerten als das Klägerinteresse an der Einhaltung der Abstandsfläche im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.