Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 28. Juli 2017 - RN 4 S 17.1037

bei uns veröffentlicht am28.07.2017

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1.2 des Bescheides des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 3 des Bescheides des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wird angeordnet, soweit sich die Zwangsgeldandrohungen auf die Nummern 1.1 und 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides beziehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 2500.-€ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.

Am 21.2.2017 fand eine Kontrolle der Legehennenhaltung der Firma … statt. Dabei wurde u.a. Folgendes festgestellt: Bei der Erfassung des Käfigbesatzes wurden bis zu 85 (großer Käfig, geeignet für max. 60 Tiere) und bis zu 23 Tiere (kleiner Käfig, geeignet für max. 20 Tiere) ermittelt. Die Scharr- und teilweise auch die Nestmatten waren - insbesondere in den stallbodennahen Käfigetagen - zum Teil stark kotverschmutzt. Bereits während des Einstreuvorgangs und unmittelbar danach haben die Tiere die Einstreu (Futter) fast vollständig aufgenommen. Es konnten einige wenige Tiere beobachtet werden, die ansatzweise die Verhaltensweise Staubbaden kurz nach dem Einstreuvorgang ausführten. Der Vorgang wurde jeweils nach einigen Sekunden wieder abgebrochen. Die wahrscheinlichen Ursachen hierfür können das geringe Platzangebot und die offensichtlich nicht ausreichende Einstreu auf der Scharrmatte sein.

Am 13.3.2017 fand eine Nachkontrolle im genannten Betrieb der Antragstellerin statt. Dabei wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes D … vom 16.3.2017 Folgendes festgestellt:

„Die bei der Kontrolle am 21.2.2017 vorgefundenen überbesetzten Käfige wurden ausgezählt: 4 Käfige (jeweils K 1 in E 1 und E 2 in allen 4 Ställen), davon waren 2 nach wie vor überbelegt (vormals 80 jetzt 65 Hennen und vormals 85 Hennen jetzt 66 Hennen); 2 kleine Käfige (jeweils K 30 in E 2 in Stall 2 und 4) waren auch immer noch überbelegt (vormals 23, jetzt 26; vormals 22, jetzt 25).

Einstreuvorgang:

14 Käfige wurden laut Liste am 21.2.2017 vorgefunden, aus denen während der Demonstration des Einstreuvorganges keine Einstreu aus dem Einstreurohr austrat. Von diesen 14 Käfigen wurden am 13.3.2017 10 nachkontrolliert. Bei allen 10 Käfigen wurden entweder Einstreureste auf oder unter der Matte vorgefunden oder der Einstreuvorgang konnte während des regulären Einstreubetriebs beobachtet werden.

Alle bereits bei der Kontrolle am 21.2.2017 festgestellten verschmutzten Nest- oder Scharrmatten waren auch bei der Nachkontrolle am 13.3.2017 noch genauso stark verschmutzt.“

Mit Schreiben vom 20.3.2017 hörte das Landratsamt D … die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung an. Die Antragstellerin äußerte sich wie folgt: Für die Tiere in den Haltungseinrichtungen der Antragstellerin entstünden keine Leiden. Es läge keine Überbesetzung der Käfige, erst recht keine planmäßige Überbesetzung vor. Es sei in der Einrichtung ein Tierbestand von 487.500 Legehennen zugelassen. Eingestallt seien lediglich 394.000 Tiere. Es läge damit ein struktureller Leerstand von 20 Prozent vor. Eine kurzfristige Überbesetzung vereinzelter Käfige sei denkbar, wenn entlaufene Hühner wieder eingefangen und in einen möglichst nahegelegenen Käfig verbracht würden. Ein so theoretisch entstandener Überbesetz werde allerdings umgehend durch eine Umsetzung von Tieren in die vorhandenen weniger besetzten Käfige beseitigt. Es läge kein Überbesatz vor, daher bedürfe es keiner Regelung. Es sei stets Einstreumaterial von geeigneter Struktur vorhanden. Die installierte Technik und das Einstreumanagement entsprächen den tierschutzrechtlichen Vorgaben in vollem Umfang. Es existierten keine rechtlich verbindlichen Leitsätze bezüglich einer zu verwendenden Menge an Einstreu. Es werde um Konkretisierung gebeten, wie ein taugliches Management auszusehen habe. Scharrmatten würden derzeit von unten abgedichtet. Die Scharrmatten würden regelmäßig gesäubert.

Ausweislich eines hausinternen E-Mails des Landratsamtes D … fand am 25.4.2017 eine Routinekontrolle im Betrieb … statt. Dabei wurde u.a. festgestellt, von den im Gutachten zur Kontrolle vom 21.2.2017 genannten Käfigen seien drei nachkontrolliert worden. Überbesatz sei nicht festzustellen gewesen. Während der Besichtigung der Käfige in den vier Ställen, in verschiedenen Reihen und den 2 Etagen sei optisch ein stark gefüllter Käfig aufgefallen, der bei näherer Betrachtung mit maximal 60 Hennen besetzt gewesen sei. Die Einstreuanlage sei laut Angaben des Betriebs auf 6 mal täglich knapp eine Minute eingestellt. Während der Begehung sei die Anlage im Stall 3 gelaufen. Während des Einstreuvorgangs sei Futter auf die Matten gefallen, die Hennen hätten stark interessiert reagiert. Sie hätten mit Wegpicken begonnen, das Futter gefressen und nicht gescharrt bzw. sandgebadet. Unter den perforierten Matten sei viel Futter im gesamten Stallbereich gelegen. Im gesamten Betrieb seien auffallend saubere Scharmatten gewesen.

Unter dem 19.5.2017 erließ das Landratsamt D … gegenüber der Antragstellering folgenden Bescheid, der an den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22.5.2017 zugestellt wurde.

1. Folgende bei den Kontrollen vom 21.2.2017 und 13.3.2017 festgestellten Mängel sind vollständig und fristgerecht zu beseitigen:

1.1. Die maximale Besatzdichten der Käfige sind ab sofort unter Berücksichtigung der rechtlichen Forderungen (nutzbare Fläche, Einstreubereich, Nest, Futtertrag, Sitzstangen und Tränkevorrichtung) einzuhalten.

1.2. Der Einstreubereich ist mit ständig während der Hellphase verfügbarem Einstreumaterial mit feinkörnigen Partikeln mindestens in einer solchen Menge zu beschicken, dass insbesondere beim Staubbaden Substrat in das Gefieder eingebracht werden kann.

1.3. Scharrmatten sind sauber zu halten, stark verkotete Scharrmatten sind ab sofort durch saubere Scharrmatten auszutauschen.

1.4. Stark kotverschmutzte Nestmatten sind ab sofort zu reinigen und ggf. zu desinfizieren oder durch neuwertige Nestmatten auszutauschen.

1.5. Ab sofort ist sicherzustellen, dass die Einmalschutzbekleidung nach Verlassen des Stalls von allen Mitarbeitern unverzüglich abgelegt, unschädlich beseitigt und der Schutzraum nicht mit Einmalschutzkleidung betreten wird. Die konsequente Umsetzung des Hygieneregimes ist zu beachten.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Falls die Firma … den in Nr. 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt wird für die Nr. 1.1 für jeden überbesetzten Käfig ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € je darin gehaltener Legehenne die Nr. 1.2 für jeden Käfig ohne ausreichende Einstreu ein Zwangsgeld in Höhe von 1000.-€ die Nr. 1.3 für jede stark verkotete Scharrmatte ein Zwangsgeld von 1000.-€ die Nr. 1.4 für jede stark verkotete Nestmatte ein Zwangsgeld von 1000.-€ die Nr. 1.5 ein Zwangsgeld in Höhe von 5000.-€ zur Zahlung fällig.

4. Für diese Anordnung wird eine Gebühr von 400 € festgesetzt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Erlass des Bescheides und die geforderten Maßnahmen beruhten auf folgenden Rechtsgrundlagen:

Nr. 1.1:

gemäß der Übergangsregelung in § 45 Abs. 4 TierSchNutztV müssten die Haltungseinrichtungen des kontrollierten Betriebes die Anforderungen des § 13 TierSchNutztV in der Fassung vom 1.10.2009 und § 13b TierSchNutztV in der Fassung vom 22.8.2006 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind bei Berechnung der maximalen Besatzdichte pro Haltungseinrichtung zu berücksichtigen.

Nr. 1.2:

Unter Einstreu wird trockenes Material mit lockerer Struktur verstanden (z.B. Hackschnitzel, Strohhäcksel, Sägespäne, Hobelspäne oder Sand). Sobald das Einstreumaterial von den Hennen verbraucht wurde, ist frisches Material einzubringen. Um den Tieren neuen Anreiz für die Beschäftigung mit der Einstreu zu geben, sollten besser häufig geringere Mengen nachgestreut werden, als in langen Zeitabständen große Mengen zu geben. Eine mehrmals tägliche Beschickung des Einstreubereiches (über die Hellphase verteilt) ist erforderlich. Im Einstreubereich ist für eine ganzflächige Bedeckung des Bodens mit Einstreumaterial Sorge zu tragen. Zu den artgemäßen Bedürfnissen, insbesondere dem Staubbaden, gehört auch die Gefiederpflege; dazu bedarf es feinkörniger Partikel, die in das Gefieder gegeben und ausgeschüttelt werden können.

Nr. 1.3:

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV i.V.m. § 2 Nr. 1 TierschG hat derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, tierschutz- und lebensmittelrechtliche Verstöße zu verhindern. Die vorausgegangenen Missstände rechtfertigen die angeordneten Maßnahmen. Sie dienen der umgehenden Durchsetzung der tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und erfolgen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse des Tierwohls, hinter diesen das rein wirtschaftliche Interesse der Firma … zurückstehen müsse. Außerdem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Verbraucher erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene der Gefahrenabwehr und sei auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen unaufschiebbar.

Die Antragstellerin ließ hiergegen mit Schriftsätzen vom 22.6.2017, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Klage erheben (Az.: RN 4 K 17.1038) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Vorgetragen wird, der Antragsgegner verstoße gegen die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO. Es sei nicht zu erkennen, dass hier eine Auseinandersetzung mit der eigentlichen Thematik stattgefunden habe und dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen sei. Die angeblich festgestellten Mängel lägen nicht vor. Nr. 1.1 der streitgegenständlichen Anordnungen sei rechtswidrig. Die maximalen Besatzdichten der Käfige für die Leghennen würden eingehalten. Dies zeige sich bereits daran, dass ein struktureller Leerstand von 19,2% in den Käfigen der Antragstellerin bestehe. Ein Bescheid, der darauf gerichtet sei, dass die maximalen Besatzzahlen einzuhalten seien, könne nur dann sinnvoll ergehen, wenn die maximale Belegungszahl erreicht sei. Dies sei hier nicht der Fall. Sollte es vorkommen, dass bei der Öffnung der Käfige vereinzelt Tiere entwichen, so könne auch bei größter Sorgfalt nie ganz ausgeschlossen werden, dass diese in den nächsten Käfig verbracht würden, in welchem dann kurzfristig ein Überbesatz stattfinde. Bei der nächsten Kontrolle würden die Tiere sodann in einen weniger besetzten Käfig umgesetzt. Sollte sich kurzfristig ein Überbesatz zeigen, werde dieser umgehend abgestellt. Der Einstreubereich werde mit ausreichend Einstreumaterial beschickt. Auch auf mehrmalige Nachfrage sei der Antragsgegner nicht bereit zu benennen, wie viel Einstreumaterial mit feinkörnigen Partikeln er als ausreichend erachte. Die Ziffer 1.2 sei vor diesem Hintergrund zu unbestimmt. Es könne nicht erforderlich sein, dass hier ein Einstreumanagement vorzusehen sei, nach dem die Tiere permanent mit einer praktisch unendlichen Menge an Einstreu versorgt werden müssten. Bezüglich der Menge an Einstreu gebe es weder gesetzliche Vorgaben noch Ausführungsbestimmungen. Die Ausgestaltung der Scharrmatten biete keinen Anlass für eine Anordnung. Seit Einführung der Kleingruppenhaltung für Legehennen unterliege die Ausgestaltung der Scharrmatten kontroverser Diskussion. Auf Anraten des Antragsgegners habe die Antragstellerin begonnen, die Scharrmatten von unten zu versiegeln. Dies sollte zum Ergebnis haben, dass mehr Einstreu auf den Scharrmatten verbleibe. Die Versiegelung der Scharrmatten habe aber zum Effekt, dass neben der Einstreu auch der Kot der Tiere auf der Scharrmatte verbleibe. Dies sei der Gesundheit der Tiere abträglich. Darüber hinaus führe die Versiegelung der Scharrmatten dazu, dass diese derart schnell verschmutzten, dass eine zeitnahe Reinigung nahezu unmöglich werde. Im Übrigen würden die Scharrmatten sauber gehalten und stark verkotete Scharrmatten würden durch saubere Scharrmatten ausgetauscht. Die Reinigung erfolge so oft wie nötig. Die streitgegenständliche Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Es dürfe bereits bezweifelt werden, ob überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Die Anordnungen seien auch nicht geeignet, da die Antragstellerin vollumfänglich den Anordnungen nachkomme. Im Hinblick auf Nummer 1.2 trete erschwerend hinzu, dass die Anordnung erheblich zu unbestimmt sei. Die Maßnahmen seien auch nicht erforderlich. Jedenfalls wäre hier erforderlich gewesen, der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Umsetzung aller betroffenen Punkte zu gewähren. Die Maßnahme sei auch nicht angemessen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Gesundheit von Tieren oder Verbrauchern bestanden. Die in Nummer 3 angedrohten Zwangsgelder seien rechtswidrig. Es sei keine Frist gesetzt worden. Demzufolge könne das angedrohte Zwangsgeld jederzeit festgesetzt werden, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei rechtswidrig. In Nummer 3.1 sei die Höhe des festgelegten Zwangsgeldes rechtswidrig. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes in Ziffer 3.2 und 3.3.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wird in Bezug auf die Nummer 1 der Anordnung wiederhergestellt

  • 2.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wird in Bezug auf die Nummer 3 der Anordnung angeordnet.

  • 3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ausgeführt wird, eine formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung liege nicht vor, da die Anordnung schriftlich begründet worden sei. Die maximale Besatzdichte einzelner Käfige sei immer wieder überschritten worden. Selbst wenn ein struktureller Lehrstand von 19,2% bestehe, weil weniger Hennen als genehmigt eingestallt worden seien, seien bei stichprobenartigen Kontrollen überbesetzte Käfige festgestellt worden. Trotzdem sei es der Antragstellerin bisher nicht gelungen, eine gleichmäßige Verteilung der Hennen auf die Haltungseinrichtung umzusetzen. Aus diesem Grund sei die Anordnung in Nummer 1.1. des Bescheides vom 19.5.2017 aus Gründen des Tierwohls erforderlich, geeignet und angemessen, um künftig entsprechende Verstöße zu verhüten. Bei allen bisherigen Kontrollen seien Mängel betreffen Einstreubereich und Einstreumanagement festgestellt worden. Die Anordnung in Nummer 1.2 beruhe auf § 13 Abs. 5 Nr. 5 TierschNutztV wonach Haltungseinrichtungen mit einem Einstreubereich ausgestattet sein müssten, der mit geeignetem Material von lockerer Struktur, von ausreichender Menge ausgestattet sei, der allen Legehennen ermögliche, ihre artgemäßen Bedürfnisse insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden zu befriedigen. Die bisher eingestreute Menge reiche zum Teil nur zum Picken und Scharren, aber nicht mehr zum Staubbaden. Nummer 1.3 regle nicht die Ausgestaltung der Scharrmatten, sondern beziehe sich ausschließlich auf die Sauberkeit der Scharrmatten. Bei vergangenen Kontrollen seien wiederholt stark kotverschmutzte Scharrmatten festgestellt worden. Zur Verhütung künftiger Verstöße sei die Anordnung erforderlich und angemessen. Es treffe nicht zu, dass die Anforderungen ausnahmslos umgesetzt würden. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, die streitgegenständlichen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsgeldandrohungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtswidrig. Die Verpflichtungen, die Maßnahmen ab sofort umzusetzen, könnten auferlegt werden, weil das Interesse an der sofortigen Umsetzung das Interesse an einer Fristsetzung aufgrund der festgestellten Mängel überwiege. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zwangsgeldhöhe seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

Am 4.7.2017 fand eine erneute Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin durch das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit statt. Dabei wurden u.a. folgende Mängel festgestellt: Der Einstreubereich war nicht mit ausreichenden Einstreumaterial beschickt. In einem Käfig wurde ein Überbesatz festgestellt. Einzelne Matten waren stark mit Kot verschmutzt.

Soweit der streitgegenständliche Bescheid auf Tierseuchenrecht und Lebensmittelrecht gestützte Anordnungen betrifft, wurden diese abgetrennt und in eigenen Verfahren fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet, soweit begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1.2 des Bescheides des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wiederherzustellen und gegen die unter Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides für eine Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1. und 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides angedrohten Zwangsgelder anzuordnen (dazu 3-5). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu 6-7).

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffent-lichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls aus-einandergesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde für die unter der Nummern 1 getroffenen Anordnungen der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ein Interesse an der umgehenden Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Maßnahmen bestehe.

Die Zwangsgeldandrohungen unter Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides sind bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG)). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO umfasst sie daher nicht.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid für die Anordnungen unter Nummer 1 erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. bei kraft Gesetzes vorgesehenen Sofortvollzug erstmalig anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage gegen die unter Nummer 1.2 getroffene Anordnung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen für eine Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1.1 und 1.2 erfolgreich sein wird (dazu 6-7), im Übrigen allerdings ist die Klage nicht erfolgsversprechend (3-5).

3. Rechtsgrundlage für die in Nummer 1.1. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung, dass die maximale Besatzdichte der Käfige ab sofort einzuhalten ist, ist § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 45 Abs. 4 der Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutztV) i.V.m. § 13 TierSchNutztV in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b TierSchNutztV in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat das Gericht keinen Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Anordnung. Bei den Betriebskontrollen am 21.2.2017 und 13.3.2017 wurden jeweils überbesetzte Käfige festgestellt. Auch wenn man die Ausführungen der Antragstellerin, es habe sich dabei jeweils nur um eine kurze Momentaufnahme gehandelt, zugrunde legt, wird durch den Überbesatz gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es sich teilweise um einen deutlichen Überbesatz handelte. So war bei der Kontrolle am 21.2.2017 ein Käfig mit 21 Tieren, das entspricht 35,6%, und ein Käfig mit 26 Tieren, das entspricht 44,1%, überbesetzt. Von geringfügigen Abweichungen vom zugelassenen Besatz kann dabei nicht mehr gesprochen werden. Zwar wurde bei der Kontrolle am 25.4.2017 kein Überbesatz festgestellt. Bei einer am 4.7.2017 durchgeführten Kontrolle wurde hingegen wieder ein deutlich überbesetzter Käfig (26 Tiere zu viel) vorgefunden. Die Erforderlichkeit der Anordnung ist dadurch belegt. Die Anordnung konnte entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch ab sofort getroffen werden. Für das Wohl der betroffenen Tiere ist es unabdingbar, dass die zulässigen Besatzzahlen in den einzelnen Käfigen nicht überschritten werden. Zur Umsetzung dieser Maßnahme bedarf es auch keinerlei baulicher oder sonstiger Maßnahmen durch die Antragstellerin, für die ein zeitlicher Vorlauf erforderlich wäre. Die Antragstellerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass im Gesamtstall ein struktureller Leerstand bestehe. Es ist der Antragstellerin daher ohne weiteres möglich, die Hennen in den vorhandenen Käfigen gleichmäßig so zu verteilen, dass kein Überbesatz in einzelnen Käfigen vorliegt.

4. Rechtsgrundlage für die unter Nummer 1.3 getroffene Anordnung, die Scharrmatten sauber zu halten und stark verkotete Scharrmatten durch saubere Scharrmatten auszutauschen, ist § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV. Auch insoweit bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Anordnung. Sowohl bei der Kontrolle am 21.2.2017 als auch bei der Kontrolle am 13.3.2017 wurden im Betrieb der Antragstellerin stark verkotete Scharrmatten festgestellt. Zwar wurde bei der Kontrolle am 25.4.2017 festgestellt, dass die Scharrmatten auffallend sauber sind. Bei der Kontrolle am 4.7.2017 wurden aber bereits wieder stark verkotete Scharrmatten vorgefunden. Dies belegt die Erforderlichkeit der Anordnung. Eine Rechtswidrigkeit dieser Anordnung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Antragstellerin auferlegt wurde, diese Anordnung ab sofort umzusetzen. Auch für die Umsetzung dieser Anordnung bedarf es keinerlei zeitlichen Vorlaufs für die Antragstellerin. Die Antragstellerin muss lediglich die internen Organisationsabläufe derart anpassen, dass seitens ihrer Mitarbeiter auf die Sauberkeit der Scharrmatten verstärkt geachtet wird, um Missständen vorzubeugen.

5. Bedenken hinsichtlich des unter Nummer 3 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 1000 € für jede stark verkotete Scharrmatte bestehen nicht. Insbesondere hält das Gericht die Zwangsgeldhöhe für angemessen. Im Hinblick auf die negativen Folgen für die Tiergesundheit, die durch stark verkotete Scharrmatten ausgelöst werden können, ist die angedrohte Zwangsgeldhöhe gerechtfertigt.

6. Bei der gebotenen summarischen Prüfung hält das Gericht die Hauptsacheklage gegen die in Nummer 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung hinsichtlich der Einstreu für gegeben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG i.V.m.§ 13 Abs. 2 Nr. 2 TierschNutztV entsprechende Anordnungen getroffen werden können. Die streitgegenständliche Anordnungen ist jedoch zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Wie sich den vorgelegten Behördenakten entnehmen lässt, bestehen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, in welchem Umfang Einstreumaterial erforderlich ist. Die Formulierung der Nummer 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides ist zu vage. Es lässt sich an Hand ihrer nicht erkennen, welche Menge an Einstreumaterial als ausreichend erachtet wird. Eine Vollziehung dieser Anordnung erscheint daher nicht möglich.

Im Hinblick darauf, dass die die Einstreu betreffende Grundanordnung zu unbestimmt ist, läuft auch die sich auf sie beziehende Zwangsgeldandrohung ins Leere, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

7. Das unter Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides für eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, die einzelnen Käfige nicht überzubesetzen angedrohte Zwangsgeld, ist nicht verhältnismäßig. Aufgrund der Formulierung der Zwangsgeldandrohung ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht nur vom Umfang des Überbesatzes, sondern vor allem auch von dem Regelbesatz im jeweiligen Käfig abhängig. Beträgt der Regelbesatz 59 Hennen und wird ein Überbesatz mit einer Henne festgestellt, ergäbe sich nach der Zwangsgeldandrohung ein Zwangsgeld von 6000,- €, da pro Henne im überbesetzten Käfig 100 € fällig würden. Beträgt der Regelbesatz hingegen nur 20 Hennen und wird ein Überbesatz mit 10 Hennen festgestellt, wäre nur ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 € fällig. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich insoweit um einen Wertungswiderspruch. Das angedrohte Zwangsgeld muss sich ausschließlich an dem Überbesatz orientieren und darf nicht auch den zulässigen Regelbesatz miteinbeziehen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

9. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).

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(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des

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(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(1a) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.

(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird.

(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

1.
eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt,
2.
ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,
3.
ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und
4.
eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn

1.
die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
2.
Kastenstände so beschaffen sind, dass
a)
die Schweine sich nicht verletzen können,
b)
jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
c)
jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht
und
3.
der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
a)
bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie
b)
bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(11b) Abweichend von

1.
§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
2.
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
1.
die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
2.
die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,
3.
die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und
4.
der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2033
a)
ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie
b)
den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(12) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.

(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.

(14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Mindestfläche
je Tier in
Quadratmetern
bis 100,15
über 10 bis 200,2
über 200,3.


(15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche je Tier in Quadratmetern
über 30 bis 500,4
über 50 bis 850,55
über 85 bis 1100,65
über 1101,0.


(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.

(16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

NutzungsartFläche in
Quadratzentimetern
Mast1 000
Zucht4 000.


(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in
Quadratzentimetern
1. bis 10. Tier1 000
ab 11. Tier700.


(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts den Kaninchen eine Mindestfläche von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(30) (weggefallen)

(31) (weggefallen)

(32) (weggefallen)

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.