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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Zeitreise: 08.12.2024

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.

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