Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 2. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert, 4. entgegen a) Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2, b) Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f, c) Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, d) Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder e) Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 5. entgegen a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. entgegen a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1, c) Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, d) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder e) Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 7. entgegen a) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder b) Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer Anfrage zur Verfügung stellt, 8. entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, 9. entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10. entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Verbringungsdokument mitgeführt wird, 11. entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird, 12. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt, 13. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit a) Artikel 112 aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder cc) Buchstabe c, b) Artikel 113 Absatz 1 aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, c) Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder d) Artikel 115 aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt, 14. entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials informiert, 15. entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert, 16. entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt, 17. entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, 18. entgegen Artikel 151 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort genannte Erklärung beigefügt ist, 19. entgegen Artikel 152 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen Artikel 157 Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt, 21. entgegen Artikel 158 Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 22. entgegen Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt, 23. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 24. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 25. entgegen Artikel 176 Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt, 26. ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet, 27. entgegen Artikel 187 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 28. entgegen Artikel 187 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt, 29. entgegen Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen Artikel 191 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden, 31. entgegen Artikel 193 Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet, 32. entgegen Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert, 33. entgegen Artikel 208 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 209 Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt, 34. entgegen Artikel 218 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist, 35. entgegen Artikel 229 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder 36. entgegen Artikel 240 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.
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