Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter Inhaltsverzeichnis
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11.07.2013 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgeri
published on 18.09.2012 00:00
Tenor
Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt.
Gründe
A.
Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.